Sammelfrist bis 19. Januar 2013

Eidgenössische Volksinitiative «Kernkraftwerke sind abzuschalten» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 21. Juni 2011 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Kernkraftwerke sind abzuschalten», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 21. Juni 2011 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Kernkraftwerke sind abzuschalten» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Jakob Bürge, Ritterweg 5, 8545 Rickenbach Sulz 2. Elena Rovna Bürge, Ritterweg 5, 8545 Rickenbach Sulz 3. Nelli Bürge, Ebnetstrasse 37, 8474 Dinhard 4. Barbara Schindler, Büelstrasse 87, 8474 Dinhard 5. Regula Kissling, Büelstrasse 58, 8474 Dinhard 6. Manfred Stangl, Imbodenstrasse 26, 9016 St. Gallen 7. This Bürge, Imbodenstrasse 5, 9016 St. Gallen

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2011-1404

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Eidgenössische Volksinitiative

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Kernkraftwerke sind abzuschalten» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee «Kernkraftwerke sind abzuschalten», c/o Partei Solidarische Schweiz, Postfach 135, 9016 St. Gallen, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 19. Juli 2011.

5. Juli 2011

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Kernkraftwerke sind abzuschalten» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 90 Abs. 2 (neu) 2

Der Betrieb von Kernkraftwerken ist verboten.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 95 (neu) 9. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Die bestehenden Kernkraftwerke sind spätestens sieben Jahre nach Annahme von Artikel 90 Absatz 2 abzuschalten.

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SR 101 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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