Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20032 über den Finanz- und Lastenausgleich wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 9a

3a. Abschnitt: Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen Art. 9a Der Bundesrat berichtigt fehlerhafte Ausgleichszahlungen im Bereich des Ressourcen- oder Lastenausgleichs nachträglich, wenn der Fehler:

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a.

auf einer unrichtigen Erfassung, Übermittlung oder Verarbeitung der Daten beruht; und

b.

für mindestens einen der Kantone mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden ist.

Er nimmt die Fehlerkorrektur spätestens dann vor, wenn das vom Fehler betroffene Bemessungsjahr zum letzten Mal zur Berechnung der Ausgleichszahlungen verwendet wird.

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Er legt jährlich die Grenzen der finanziellen Erheblichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b fest. Er orientiert sich dabei am durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzial der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz.

3

Sind die Voraussetzungen für die Berichtigung erfüllt, so werden die Ausgleichszahlungen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst. Nötigenfalls kann die Anpassung auf mehrere Jahre erstreckt werden.

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BBl 2010 8615 SR 613.2

2010-1657

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Finanz- und Lastenausgleich. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2011

Ständerat, 17. Juni 2011

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20113 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

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BBl 2011 4913

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