Notifikation (Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Rachdi Feisal, geb. am 10. Mai 1985, Algerien, unbekannten Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 52 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, die Beschwerde innert 20 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt zu verbessern und eine rechtsgenügliche Begründung nachzureichen.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

3.

Die Beschwerdeführerinnen werden ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-676/2011 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

15. Februar 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

1398

2011-0274