Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Änderung vom 29. September 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratbschluss vom 22. September 20101 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 9

Löhne

9.3

Sockellöhne (Mindestlöhne)

9.4

Lohnerhöhungen

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2011 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2013.

29. September 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidetin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2010 6009 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe. BRB

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