Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 10. Juni 2011 und im Zirkularverfahren vom 21. Juni 2011, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10 und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD), Universitätsklinik für Psychiatrie, Projekt «Suizidmethoden in der Schweiz: Eine detaillierte Erfassung», betreffend Gesuch vom 7. April 2011 für eine Anpassung der Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: Die Sonderbewilligung vom 16. Juli 2009, angepasst am 10. September 2010 (publiziert im Bundesblatt vom 20. Oktober 2009 resp. 26. Oktober 2010) wird wie folgt angepasst: 1. Bewilligungsnehmer a.

Unverändert.

b.

Frau med. pract. Astrid Habenstein, Assistenzärztin (Dissertantin), Herr lic.

phil. Timur Steffen, Psychologe, Frau Lena Ruesch, Frau Anna Dal Farra (alle UPD Bern), Frau Dr. Christine Bartsch, Frau Dr. Andrea FriedrichKoch (beide Institut für Rechtsmedizin Zürich), sowie Frau Annina Gutzwiller, Studentin der Medizin an der Universität Zürich, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten im Rahmen von Ziffer 2 und 3 erteilt.

Alle Bewilligungsnehmer haben eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichen und der Expertenkommission zuzustellen.

2. Umfang der Sonderbewilligung a.

unverändert.

b.

unverändert.

c.

neu: Zum Zwecke eines allfälligen Matchings der Projektdaten mit Daten aus anderen Projekten wird zusätzlich die Erhebung des Geburtstages in Kombination mit dem Geburtsjahr (d.h. ohne Erhebung des Geburtsmonats) bewilligt.

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3. Zweck der Datenbekanntgabe Unverändert.

4. Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

6. Auflagen a.

Unverändert.

b.

Unverändert.

c.

Unverändert.

d.

Unverändert.

e.

Unverändert.

f.

neu: Im Rahmen des Matchings von Daten mit anderen Projekten ist die Anonymität der Suizidenten mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

13. September 2011

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Vizepräsident: Rudolf Bruppacher

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