Wiedererwägung der Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 20101 vom 26. Juli 2011

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren und die Verordnung vom 12. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), verfügt: Die folgenden ausländischen Pflanzenschutzmittel, die mit Allgemeinverfügung vom 2. November 2010 in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen wurden, erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a PSMV nicht mehr und werden aus der Liste gestrichen.

Realchemie Iodosulfuron & Mefenpyr-Diethyl

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4423 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024727-00/003 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie Nederland BV, Eindhoven, Niederlande

Realchemie Iodosulfuron & Mefenpyr-Diethyl

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4424 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024727-00/006 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie Nederland BV, Eindhoven, Niederlande

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

26. Juli 2011

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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BBl 2010 7483 SR 172.021 SR 916.161

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2011-1513