Bundesgesetz Entwurf zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät (Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20111, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 101 Abs. 1 Bst. e (neu) und 3 dritter Satz (neu) 1

Keine Verjährung tritt ein für: e.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190) und Schändung (Art. 191), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.

... Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

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2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273 Art. 59 Abs. 1 Bst. e und 3 dritter Satz (neu) 1

Keine Verjährung tritt ein für: e.

1 2 3

sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung ( Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1) und Ausnützung der militärischen Stellung

BBl 2011 5977 SR 311.0 SR 321.0

2011-0402

6019

Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät. BG

(Art. 157), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.

... Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

3

3. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20034 Art. 1 Abs. 2 Bst. j Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:

2

j.

die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 und 101 Buchstaben a­d (Verjährung);

II Das Bundesgesetz vom 13. Juni 20085 über die Verfolgungsverjährung bei Straftaten an Kindern wird aufgehoben.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten

4 5

SR 311.1 BBl 2008 5261

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