Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20102, beschliesst: Art. 1 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 20053 zur Bekämpfung des Menschenhandels wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

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Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 45 des Übereinkommens, folgenden Vorbehalt an: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 31 Ziffer 1 Buchstabe d auf staatenlose Personen nicht anzuwenden.

Art. 2 Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz wird in der Fassung gemäss Beilage angenommen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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1 2 3

SR 101 BBl 2011 1 SR ...; BBl 2011 115

2010-1961

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Bekämpfung des Menschenhandels. BB

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