Vorgaben des Bundesrates zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in der Bundesverwaltung vom 22. Juni 2011

Nach Artikel 8 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3) ergreift die Bundesverwaltung als Arbeitgeberin gezielte Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und zur Weiterbeschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderungen. Die Bundesverwaltung verfolgt im Rahmen ihrer personellen Ressourcenpolitik im Umgang mit Fragen der Behinderung am Arbeitsplatz eine proaktive Strategie.

1.

Die Chancengleichheit, die Nichtdiskriminierung und die Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen sind integrale Bestandteile des Personalmanagements auf allen Stufen und in allen Personal- und Führungsprozessen. Sie werden mit gezielten Massnahmen gefördert, insbesondere in den Bereichen Personalgewinnung, Leistungsbeurteilung, Aus- und Weiterbildung sowie Beförderung.

2.

Der Anteil beschäftigter Menschen mit Behinderungen beträgt bis 2015 1,0­2,0%.

3.

Die Bundesverwaltung stellt im Rahmen der bewilligten Kredite die nötigen finanziellen und personellen Mittel zur Verfügung, um die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erfüllen. Die Personalund Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) ist Ansprechstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung der Mittel für die berufliche Integration.

4.

Das Eidgenössische Personalamt EPA übernimmt zwischen den betroffenen öffentlichen Stellen, Fachorganisationen und weiteren zuständigen Behörden die Koordination und Förderung der Strategie zur Verbesserung der Anstellungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie zur Weiterbeschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderungen.

5.

Die Bundesverwaltung trifft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen an ihrem Arbeitsplatz Zugang zu den gemeinsam genutzten Räumen zu verschaffen.

6.

Die Bundesverwaltung trifft die erforderlichen Massnahmen, um das berufliche Umfeld an die Bedürfnisse der Angestellten mit Behinderungen anzupassen.

7.

Die ganzheitliche Behandlung von Fragen zur Behinderung fällt in die Zuständigkeit der Departemente und der Bundesämter.

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Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in der Bundesverwaltung

8.

Die Departemente schaffen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittene geeignete Bedingungen, um Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen und für deren nachhaltige berufliche Eingliederung zu sorgen. Die Departemente achten bei ihren Umsetzungsmassnahmen auf den Grundsatz «Reintegration vor Rente» und insbesondere auf die Berücksichtigung der Anliegen der 6. IV-Revision «Reintegration aus der Rente».

9.

Jedes Departement bezeichnet eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Integration von Menschen mit Behinderungen. Die Beauftragten sind die erste Ansprechstelle für die Direktion und die Personaldienste bei der Schaffung der nötigen Rahmenbedingungen. Bei Bedarf können die Ämter Integrationsbeauftragte bezeichnen.

Die PSB berät und unterstützt im Einzelfall sowie im Rahmen ihres Auftrags nach Ziffer 3 die Personalfachleute, die Integrationsbeauftragten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderungen.

10. Der Bundesrat und das Parlament werden in den jährlichen Berichten zum Personalmanagement über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung und der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen informiert.

11. Das Bundespersonal wird regelmässig über den Umgang mit Behinderung am Arbeitsplatz informiert.

22. Juni 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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