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Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Unterzeichnet in Bern am 29. April 2010

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet, in Bekräftigung ihres Engagements zum Abschluss eines bilateralen Abkommens über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäss Artikel 3 des Anhangs zu dem am 12. Mai 1994 in Moskau abgeschlossenen Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zu Artikel 12 «Schutz des geistigen Eigentums», in der Erkenntnis der Bedeutung eines wirksamen Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum für die Entwicklung einer gegenseitig vorteilhaften Wirtschafts- und Handelszusammenarbeit zwischen den beiden Ländern, in Anerkennung der Rolle der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für den Handel und die örtliche wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder, im Wunsch, günstige Bedingungen für einen solchen Schutz auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie anderer allgemein anerkannter Grundsätze und Rechtsnormen des Völkerrechts zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

Die Parteien gewährleisten einen wirksamen und angemessenen Schutz gemäss diesem Abkommen für die Namen, geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen des Staates jeder Partei, die in Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und im Staat dieser Partei geschützt sind.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zweck dieses Abkommens sind folgende Begriffsbestimmungen anwendbar: «Geografische Angaben» sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet des Staates einer Partei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimm-

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2010-2831

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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

ter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; «Ursprungsbezeichnungen» sind Bezeichnungen, die Namen von zeitgenössischen oder historischen, amtlichen oder nicht amtlichen geografischen Gebieten in ihrer vollständigen oder abgekürzten Form entsprechen oder enthalten sowie deren Ableitungen, die als Folge ihrer Verwendung zur Bezeichnung von Waren bekannt geworden sind, deren besondere Eigenschaften ausschliesslich oder überwiegend durch die für die betroffenen geografischen Objekte spezifischen natürlichen Bedingungen und/oder menschlichen Faktoren bestimmt sind.

Art. 3

Schutzgegenstände

1. Die folgenden Namen, geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (nachfolgend «Angaben») sind geschützt: (a) aus der Schweiz: die Namen «Schweiz» und «schweizerisch», die Namen der Schweizer Kantone (gemäss Anhang I dieses Abkommens) sowie alle sonstigen Namen, die die Schweiz oder ihre Kantone bezeichnen; die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen der Schweiz gemäss Anhang II dieses Abkommens; (b) aus der Russischen Föderation: die Namen «Russische Föderation», «Russland», die Namen der Subjekte der Russischen Föderation (gemäss Anhang I dieses Abkommens) sowie alle sonstigen Namen, die die Russische Förderation oder ihre Subjekte bezeichnen; die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen der Russischen Föderation gemäss Anhang II dieses Abkommens.

2. Für die übrigen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen des Staates jeder Partei sind rechtliche Mittel im Einklang mit der Gesetzgebung des Staates jeder Partei vorzusehen, mit denen die in Artikel 7 dieses Abkommens genannten interessierten Kreise ihre Verwendung in Nichtübereinstimmung mit dem in diesem Abkommen vorgesehenen Schutz untersagen können.

Art. 4

Schutzumfang

1. Die Parteien ergreifen die notwendigen Massnahmen im Einklang mit diesem Abkommen zur Gewährleistung eines gegenseitigen Schutzes der in Artikel 3 des Abkommens genannten Angaben, die zur Bezeichnung von Waren aus dem Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien verwendet werden. Gemäss der Gesetzgebung des Staates jeder Partei verfügen die in Artikel 7 dieses Abkommens bezeichneten interessierten Kreisen jeder Partei über rechtliche Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben auf:

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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

(a) identischen oder vergleichbaren Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben oder nicht den übrigen in den Gesetzen und Vorschriften des Staates der betroffenen Partei festgelegten Bedingungen entsprechen; (b) sonstigen Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben, auf eine Weise, die die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware irreführt oder unlauteren Wettbewerb im Sinne der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979, darstellt.

2. Der in Absatz 1 dieses Artikels gewährte Schutz gilt auch wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben ist oder wenn die geschützte Angabe als Übersetzung, Transliteration und Transkription verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation», «Methode» oder andere sinngemässe Ausdrücke einschliesslich irreführender grafischer Symbole begleitet wird.

3. Der in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gewährte Schutz gilt gemäss der Gesetzgebung des Staates einer Partei auch in den Fällen, in denen Waren aus dem Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien für die Ausfuhr und Vermarktung ausserhalb des Hoheitsgebiets jedes Staates bestimmt sind, sowie in den Fällen, in denen die Waren zur Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des Staates einer der Parteien verkehren.

4. Die Eintragung einer Marke, die gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels verstösst, wird von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften des Staates der betroffenen Partei dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt.

5. Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten geschützten Angaben können nicht Gattungsbezeichnungen werden.

6. In Bezug auf Dienstleistungen gewährleisten die Parteien einen angemessenen und wirksamen Schutz für die in Artikel 3 dieses Abkommens bezeichneten Angaben im Einklang mit dem, was von der Gesetzgebung des Staates einer Partei zugelassen ist.

7. Die Parteien verhindern, dass die Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates oder der Gebiete der anderen Partei als gemäss der nationalen Gesetzgebung geschützte Gegenstände des geistigen Eigentums wie Marken oder Designs in Nichtübereinstimmung
mit den in den Gesetzen und Vorschriften des Staates der betroffenen Partei vorgesehenen Bedingungen verwendet und/oder eingetragen werden.

Der Schutz gilt auch für die gemäss der nationalen Gesetzgebung geschützten Gegenstände des geistigen Eigentums wie Marken oder Designs, die Elemente enthalten, die mit den Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates der Parteien verwechselt werden können.

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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

Art. 5

Beziehung zwischen identischen oder verwirrend ähnlichen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen

In Fällen von identischen oder verwirrend ähnlichen geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen der Parteien oder einer der Parteien und eines Drittlandes wird der Schutz für jede Angabe gewährt, sofern sie den Konsumenten in Bezug auf ihren Ursprung nicht irreführt. Um die Interessen der Produzenten nicht zu gefährden und die Konsumenten nicht irrezuführen, sind die Waren durch Massnahmen wie die Angabe des Ursprungslandes auf der Ware klar und ausdrücklich voneinander abzugrenzen.

Art. 6

Ausnahmen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, der eine durch dieses Abkommen geschützte Angabe enthält oder daraus besteht, sofern dieser Name nicht in einer die Konsumenten irreführenden Weise verwendet wird.

2. Nichts in diesem Abkommen verpflichtet eine Partei zum Schutz einer Angabe der anderen Partei, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder in diesem Land ungebräuchlich geworden ist, einschliesslich in Fällen der Produktionseinstellung der Waren, deren Angabe geschützt war.

Art. 7

Interessierte Kreise

Der Schutz dieses Abkommens soll folgenden Kreisen zukommen: ­

den Produzenten der Waren, welche durch die in Artikel 3 des Abkommens bezeichneten Angaben identifiziert werden;

­

den Verbänden, Vereinigungen und Organisationen der Produzenten, denen sie als Mitglieder angehören und die gemäss der Gesetzgebung des Staates einer der Parteien gegründet sind;

­

den Konsumenten wenn dies von den Gesetzen und Vorschriften einer der Parteien vorgesehen ist;

­

den Verbänden, Vereinigungen und Organisationen der Konsumenten, die gemäss der Gesetzgebung des Staates einer der Parteien gegründet sind.

Art. 8

Aufmachung und Etikettierung

Falls die Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, insbesondere in Bezug auf die Etikettierung oder die Verpackung, auf Briefköpfen, Rechnungen oder anderen Schriftstücken und gedruckten Veröffentlichungen, in Anzeigen oder in der Werbung, diesem Abkommen widerspricht, ergreifen die Parteien gemäss der Gesetzgebung der Staaten der Parteien die notwendigen Massnahmen und sehen die erforderlichen gerichtlichen Verfahren vor zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder zur Verhinderung jeder irreführenden oder falschen Verwendung einer geschützten Angabe.

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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

Art. 9

Zuständige Behörden

1. Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden der Parteien sind: ­

das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum für die Schweiz;

­

das Bundesamt für Geistiges Eigentum, Patente und Marken (Rospatent) für Russland.

2. Die Parteien teilen sich Änderungen zu ihren zuständigen Behörden gegenseitig über die diplomatischen Wege mit.

Art. 10

Verfahren für die nicht konforme Verwendung der Angaben

1. Falls eine durch ihre zuständige Behörde vertretene Partei Grund zur Vermutung hat, dass eine in Artikel 3 dieses Abkommens genannte Angabe im geschäftlichen Verkehr zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Staaten der Parteien auf eine nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Weise verwendet wird oder verwendet wurde und diese nicht konforme Verwendung ein besonderes Interesse für die erste Partei darstellt und dazu führen könnte, dass verwaltungsrechtlichen Massnahmen oder gerichtlichen Verfahren gemäss der Gesetzgebung des Staates der anderen Partei eingeleitet werden, unterrichtet die zuständige Behörde der ersten Partei die zuständige Behörde der anderen Partei unverzüglich darüber und übermittelt die notwendigen Auskünfte über die nicht konforme Verwendung.

2. Die zuständige Behörde der anderen Partei prüft die Frage und teilt der zuständigen Behörde der ersten Partei die Ergebnisse ihrer Prüfung sowie alle nach der Gesetzgebung dieses Staates verfügbaren Massnahmen oder rechtliche Mittel zur Verhinderung einer solchen nicht konformen Verwendung mit.

Art. 11

Rechte an bestehenden Marken und Übergangsmassnahmen

1. Artikel 4 Absatz 4 ist nicht anwendbar, wenn eine Marke vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den Gesetzen und Vorschriften des Staates der Partei gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder durch gutgläubige Benutzung gemäss den Gesetzen und Vorschriften des Staates der Partei erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes und der Verwendung einer in Artikel 3 dieses Abkommens bezeichneten Angabe weiter verwendet werden, sofern gemäss der Gesetzgebung des Staates der Partei kein anderer Grund für eine Ungültigerklärung oder einen Widerruf der Marke besteht.

2. Die durch eine in Artikel 3 dieses Abkommens genannte Angabe gekennzeichneten Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf eine rechtmässige, aber durch das Abkommen verbotene Weise hergestellt, gekennzeichnet und präsentiert wurden, dürfen von Grosshändlern oder Produzenten während eines Jahres ab dem Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Vorräte vermarktet werden.

1733

Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

3. Die gemäss diesem Abkommen hergestellten, gekennzeichneten und präsentierten Waren, deren Bezeichnung oder Aufmachung im Anschluss an eine Änderung des Abkommens nicht mehr im Einklang mit diesem stehen, dürfen vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung zwischen den Parteien bis zur Erschöpfung der Vorräte weiter vermarktet werden.

Art. 12

Änderungen

1. Die Parteien können dieses Abkommen durch gegenseitige Zustimmung ändern.

2. Die Änderungen dieses Abkommens sollten unter Berücksichtigung der durch die Bestimmungen von Artikel 11 des Abkommens erfassten Fälle keinerlei früheren Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen berühren.

3. Falls die Gesetzgebung des Staates einer Partei mit der Absicht geändert wird, in Artikel 3 bezeichnete Angaben zu schützen, die nicht in den Anhängen I oder II dieses Abkommens erwähnt sind, oder falls eine andere geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung als die in den Anhängen I oder II dieses Abkommens genannten von einer Partei anerkannt und geschützt wird, kann die zuständige Behörde dieser Partei vorschlagen, die betroffenen Angaben in den entsprechenden Anhang dieses Abkommens aufzunehmen, indem sie der zuständigen Behörde der anderen Partei eine Mitteilung sendet. Falls die zuständige Behörde der anderen Partei innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erhalts der fraglichen Mitteilung Widerspruch gegen die Änderungen der Anhänge einlegt, hat die zuständige Behörde Beratungen durchzuführen, um die Frage nach dem Schutz der betroffenen Angabe zu lösen. Wird kein Widerspruch eingelegt, bestätigt die zuständige Behörde der anderen Partei innerhalb von sechs Monaten die Annahme der Änderungen und nimmt spätestens einen Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist von sechs Monaten den Austausch der überarbeiteten Fassung des entsprechenden Anhangs vor.

Art. 13

Beratungen

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden mittels innerhalb einer vernünftigen Frist durchgeführten Beratungen zwischen den Parteien beigelegt.

Art. 14

Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten schriftlichen, über die diplomatischen Wege zugestellten Mitteilung über die Beendigung der für das Inkrafttreten des Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren durch die Parteien in Kraft. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die in Artikel 3 des Abkommens erwähnten Anhänge I und II aus.

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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

2. Eine Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei über die diplomatischen Wege kündigen. In diesem Fall erlischt das Abkommen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Empfangs dieser Mitteilung.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Bern am 29. April 2010, in zwei Originalausfertigungen je in französischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist. Bei Divergenzen wird der englische Text verwendet.

(Es folgen die Unterschriften)

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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

Annex I

Names of the Cantons of the Swiss Confederation:


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Aargau Appenzell (Ausserrhoden) Appenzell (Innerrhoden) Basel (-Landschaft) Basel (-Stadt) Bern / Berne Freiburg / Fribourg Genève Glarus Graubünden Jura Luzern Neuchâtel Nidwalden Obwalden Schaffhausen Schwyz Solothurn St. Gallen Ticino Thurgau Uri Vaud Wallis / Valais Zug Zürich

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Subjects of the Russian Federation:


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Republic of Adygeya (Adygeya) Republic of Altai Republic of Bashkortostan Republic of Buryatia Republic of Daghestan Republic of Ingushetia Kabardino-Balkarian Republic

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Republic of Kalmykia Karachayevo-Cherkessian Republic

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Republic of Karelia Komi Republic Republic of Marij El Republic of Mordovia Republic of Sakha (Yakutia) Republic of North Ossetia - Alania

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17.

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Republic of Tatarstan (Tatarstan) Republic of Tuva Udmurtian Republic Republic of Khakasia Chechen Republic Chuvashi Republic ­ Chuvashia

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Altai kray Zabaikal kray Kamchatka kray Krasnodar kray Krasnoyarsk kray Perm kray Primorie kray Stavropol kray Khabarovsk kray

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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

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Amur oblast Arkhangelsk oblast Astrakhan oblast Belgorod oblast Bryansk oblast Vladimir oblast Volgograd oblast Vologda oblast Voronezh oblast Ivanovo oblast Irkutsk oblast Kaliningrad oblast Kaluga oblast Kemerovo oblast Kirov oblast Kostroma oblast Kurgan oblast Kursk oblast Leningrad oblast Lipetsk oblast Magadan oblast Moscow oblast Murmansk oblast Nizhni Novgorod oblast Novgorod oblast Novosibirsk oblast Omsk oblast Orenburg oblast Oryol oblast Penza oblast Pskov oblast Rostov oblast Ryazan oblast Samara oblast Saratov oblast Sakhalin oblast

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Sverdlovsk oblast Smolensk oblast Tambov oblast Tver oblast Tomsk oblast Tula oblast Tyumen oblast Ulyanovsk oblast Chelyabinsk oblast Yaroslavl oblast Moscow St.Petersburg the Jewish autonomous oblast Nenets autonomous okrug Khanty-Mansijsk autonomous okrug ­ Yugra 82. Chukotka autonomous okrug 83. Yamalo-Nenets autonomous okrug

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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

Annex II

Geographical indications of Switzerland:


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Original name


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Cheese



Appenzeller Berner Alpkäse / Berner Hobelkäse Bündner Bergkäse Emmentaler Formaggio d'Alpe Ticinese Glarner Schabziger / Glarner Kräuterkäse Gruyère L'Etivaz Raclette du Valais Sbrinz Schweizer Tilsiter Tête de Moine, Fromage de Bellelay Tomme vaudoise Vacherin fribourgeois Vacherin Mont d'Or Büsciun da cavra Werdenberger Sauerkäse / Bloderkäse




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Meat-based products



Appenzeller Mostbröckli Appenzeller Pantli Appenzeller Siedwurst Saucisse neuchâteloise / saucisson neuchâtelois Berner Zungenwurst Boutefas Bündnerfleisch Jambon de la Borne Longeole






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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

Original name


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Transcription


Saucisse aux choux vaudoise Saucisson vaudois Saucisse d'Ajoie Viande séchée du Valais St. Galler (Kalbs)-Bratwurst St. Galler Schüblig



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Spices



Munder Safran (saffron)



()

Bread, pastry, cakes, confectionery, biscuits and other baker's wares:



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Basler Läckerli Meringues de Gruyères Pain de seigle valaisan Toggenburger Waffeln / Toggenburger Biscuits Swiss Chocolate / Schweizer Schokolade Swiss Kräuterbonbons




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Spirits



Abricotine / Eau-de-vie d'abricot du Valais Absinthe du Val de Travers Damassine / Damassine d'Ajoie / Damassine de la Baroche Eau-de-vie de poire du Valais Baselbieter Kirsch Zuger Kirsch Appenzeller Alpenbitter Rigi Kirsch Schweizer Kirsch

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Wines



Genève Neuchâtel Schaffhausen




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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

Original name


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Ticino Valais Vaud Zürich Graubünden / Bündner Aigle Auvernier Chablais Chamoson Dardagny Dézaley Dôle (suivi ou non du nom «Valais» ou d'un nom de commune)





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( «»
)


( «» )





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Epesses Féchy Fendant (suivi ou on du nom «Valais» ou d'un nom de commune) Hallauer La Côte Lavaux Maienfeld Malans Mont-sur-Rolle Nyon Saint Saphorin / St Saphorin Salquenen / Salgesch Satigny Schafiser Twann Vully Yvorne

1742

Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

Original name


()

Transcription


Vegetables and cereals



Cardon épineux genevois Rheintaler Ribel Poire à Botzi





Watches / Precision instruments

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Swiss Genève / Geneva Neuenburg / Neuchâtel Schaffhausen


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Textile products



Swiss Langenthal St.-Gallen embroidery (St. Galler Stickerei / St. Galler Spitzen)



.

(.
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Ceramics



Laufen



Plastic products



Sarnen



Machinery / Metal working industry / / Engineering industry


Swiss



Chemical / Pharmaceutical products


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Swiss Basel




Wood



Bois du Jura



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Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

Russian Geographical Indications and Appellations of Origin:

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,


Milk and meat-based goods, poultry
















Adygeyskiy syr Altayskiy syr Vologodskoye maslo Kostromskoy syr Mozhayskoye moloko Petelinskie kury Poshekhonskiy syr Rostovskiy okorok Ryazanskie kury Sibirskie pelmeni Sovetskiy syr Tambovskiy okorok Uglichskiy syr Yaroslavskiy syr



Fish





()


Baikalskiy omul Kamchatskiy losos Kraby chatka (kamchatka) Russkaya ikra (Russian caviar)



Pastry and Confectionary





Voronezhskiy khleb Russkiy khleb Tulskiy pryanik



Agricultural Products






Astrakhanskie arbuzy Astrakhanskie tomaty ashkirskiy myod Lukhovitskie ogurtsy

1744

Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland



Wines and Spirits

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Abrau-Dyurso Vina Kubani Dagestan Derbent Moskovskaya vodka Russkaya vodka (Russian vodka) Sibirskaya vodka Sovetskoe igristoe Tsimlianskoe igristoe Yantar Stavropolia



Mineral Water







-



















Arkhyz Arshan Anapskaya Borisovskaya Bahtemirskaya Vologodskaya Varzi-Yatchi Gornaya polyana Goryachiy klyuch Duplenskaya Yekateringofskaya Essentuki Zheleznovodskaya Zelenogradskaya Irkutskaya Karachinskaya Kashinskaya Krainskaya Karmadon Kaliningradskaya Kuka Konstantinovskaya Kurtyayevskaya Karacharovskaya Kurgazak

1745

Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland










-






















Kozelskaya Kislovodskaya Lipetskaya Labinskaya Moskovskaya Mashuk Menzelinskaya Maltinskaya Nagutskaya Nizhne-Ivkinskaya Narzan Omskaya Obukhovskaya Plastunskaya Polyustrovo Raifskiy istochnik Sarova Slavyanovskaya Smirnovskaya Suzdalskaya Selivanovskaya Seltsovskiy rodnik Semigorskaya Tolyattinskaya Undorovskaya Uvinskaya Uvinskaya zhemchuzhina Uglichskaya Urochishche Doliny Narzanov Khabaz Shadrinskaya



Therapeutic Muds



Matsesta

,

Water, Beer




Baykal Zhigulevskoe pivo

1746

Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland




Klinskoe pivo Russkiy kvas (Russian kvas)

, ,


Ceramics, china, cut glass




(-)






Verbilki Gzhel' Gusevskiy khrustal (Gus-Khrustalniy) Dulevo Diatkovskiy khrustal Konakovskiy farfor Lomonosovskiy farfor Skopinskaya keramika



Jewelry









Velikoustyuzhskoye chernenie po serebru Krasnoselskaya skan Kubachi Rostovskaya finift Usolskaya emmal Uralskie samotsvety



Lacquer miniature






Mstera Palekh Fedoskino Kholui

, , Laces, embroidered products, flax






()



Vologodskoe kruzhevo Vologodskiy len Yeletskie kruzheva Krestetskaya strochka Mihaylovskoye kruzhevo Riazanskie (russkie) uzory Tverskaya khudozhestvennaya vishivka Torzhokskoe zolotoe shitie

1747

Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Abkommen mit Russland

,

Dolls, small sculptures







Dymkovskaya igrushka Zagorskaya matrioshka Kargopolskaya glinianaya igrushka Tverskaya kukla Torzhokskaya glinianaya igrushka



,


Paintings on metal, art castings

( )





Zhostovo (zhostovo trays) Zlatoustovskaya gravjura na stali Kaslinskoye khudozhestvennoe litye Kusinskoye litye Pavlovskie khudozhestvennye izdeliya




Decorative wood products and paintings on wood

-








Abramtsevsko-kudrinskaya rezba Bogorodskaya rezba po derevu Belomorskie uzory Velikoustuzhskie uzory Gorodetskaya rospis Kirovskaya beresta Lipetskie uzory Khohloma



Miscellaneous













Baikalskaya nerpa Barguzinskie sobolia Dorokhovskaya pletennaya mebel Koelginskiy mramor Orenburgskiy puhoviy platok Pavloposadskiy platok Russkie mekha (Russian furs) Tulskaya garmon Tulskiy samovar Tulskoe ruzhye Ufaleyskiy mramor

1748