C Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen im Bereich des Films in den Jahren 2012­2015

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20092 und die Artikel 3­6 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20013, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20114, beschliesst: Art. 1 Für Finanzhilfen im Bereich des Films in den Jahren 2012­2015 wird ein Zahlungsrahmen von 148 100 000 Franken bewilligt.

Art. 2 Für die Jahre 2012­2014 wird die Finanzierung von maximal 150 Stellenprozenten beziehungsweise 220 000 Franken pro Jahr (inklusive Arbeitgeberbeiträge) zu Lasten des Kredites zur Filmförderung bewilligt.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR ...; BBl 2009 8759 SR 443.1 BBl 2011 2971

2010-2900

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Zahlungsrahmen im Bereich des Films in den Jahren 2012­2015. BB

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