Mitteilung (Art. 11 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)
Es wird Bozidar Medic, geboren 1934, Petrovac Na Mlavi, YU-12304 Ranovac, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 8. Mai 2002 auf ihre Eingabe vom 31. Juli 2001 gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 14. Juni 2001 folgendes Urteil gefällt hat: «I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
II.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.»
Das begründete Urteil steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.
11. Juni 2002
Eidgenössisches Versicherungsgerichts: i.A. des Präsidenten der Kanzleidirektor
I 489/01 Gi
2002-1229
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