Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz, KG; SR 251)

Im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) am 1. Februar 2002 eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG betreffend Wettbewerbsabreden sowie allfälliger Missbrauch einer möglicherweise (kollektiv) marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Schlachtschweine eröffnet.

In der Vorabklärung haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in der Fleischverarbeitungsindustrie tätigen Tochtergesellschaften der Grossverteiler Migros und Coop eine (kollektiv) marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Schlachtschweine einnehmen. Ein Anhaltspunkt für den möglichen Missbrauch einer allfälligen (kollektiv) marktbeherrschenden Stellung besteht in der markanten Erhöhung der vom Bundesamt für Landwirtschaft berechneten Bruttomarge «Verarbeitung und Verteilung» (definiert als Differenz zwischen dem Rohertrag und den variablen Kosten des Verarbeitungs- und Verteilungssektors).

Gegenstand der Untersuchung sind ebenfalls vermutete Preisabreden zwischen den Schweinehandelsunternehmen. Die Vorabklärung hat ergeben, dass anlässlich von regelmässigen Treffen und Telefonkonferenzgesprächen möglicherweise unzulässige Wettbewerbsabreden zwischen verschiedenen Schweinehandelsunternehmen getroffen werden.

Die Untersuchung richtet sich insbesondere gegen folgende Unternehmen und Verbände: 1.

In der Fleischverarbeitungsindustrie tätige Tochtergesellschaften der Grossverteiler Migros und Coop: ­ Micarna SA Fleischwaren, Case postale, 1784 Courtepin (Micarna SA, Wilerstrasse 46, Postfach, 9602 Bazenheid [Zweigstelle]); ­ Bell Holding AG, Elsässerstrasse 174, Postfach, 4002 Basel, ­ Bell AG, Elsässerstrasse 174, Postfach, 4002 Basel, ­ Grieder AG, Dünnernstrasse 31, Postfach, 4702 Oensingen, ­ Vulliamy SA, Route de Genève, Case postale 202, 1033 Cheseaux-sur-Lausanne;

2.

deren Lieferanten von Schlachtschweinen: ­ alle in der Schweiz tätigen Schweinehandelsunternehmen, insbesondere diejenigen, die einem der unten stehenden Verbände angehören oder an den Schweinebörsen in Wil oder Sursee teilnehmen, ­ alle in der Schweiz tätigen Schweineproduzenten (Schweinemäster), die ihre Schweine selber vermarkten (Direktvermarkter), insbesondere diejenigen, die einem der unten stehenden Verbände angehören oder an den Schweinebörsen in Wil oder Sursee teilnehmen;

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2002-0320

3.

die Verbände: ­ Suisseporcs, Schweizerischer Schweinezucht- und Schweineproduzentenverband, Allmend, 6204 Sempach, ­ SVV Schweizerischer Viehhändler-Verband, c/o Carlo Schmid, Wiesstrasse 32, 9413 Oberegg, ­ Schweizerische Schweinehandelsvereinigung SHV, c/o Otto Humbel, Erlenweg 5, 5608 Stetten.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen zur Beteiligung am Verfahren sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Telefon 031 322 20 40 / Fax 031 322 20 53 zu richten.

4. Februar 2002

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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