Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Milos Popovic, geb. 1938, S.G. Bitinja, Shterpce, HR-Unmik-Post-Kosova, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. Mbreti Justinian 23, YU-38000 Prishtina/Kosova, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 27. Juni 2002 auf seine Eingabe vom 1. November 2001 gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 6. August 2000 folgendes Urteil gefällt hat: «I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.» Das begründete Urteil steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

23. Juli 2002

Eidgenössisches Versicherungsgerichts: i.A. des Präsidenten der Kanzleidirektor

I 678/01 Vr

5146

2002-1555