Ablauf der Referendumsfrist: 17. Oktober 2002

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) Änderung vom 21. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 20021, beschliesst: I Das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19892 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2 2

Für Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Stellensuchenden bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.

Art. 23 Abs. 2 2

Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.

1 2

BBl 2002 1254 SR 823.11

2001-2669

4463

Arbeitsvermittlungsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. Juni 2002

Ständerat, 21. Juni 2002

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 9. Juli 20023 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Oktober 2002

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BBl 2002 4463

4464