Kreisschreiben an die Staatskanzleien der Kantone und an die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 14. Juni 2002

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, gestützt auf Artikel 18 der Verordnung vom 16. Oktober 19911 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, erlässt folgendes Kreisschreiben:

1. Vorbemerkungen Die Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer sieht in Artikel 3 Absatz 1 vor, dass Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche ihre politischen Rechte weiter ausüben wollen, ihre Anmeldung vor Ablauf von vier Jahren seit der letzten Anmeldung bei der Stimmgemeinde erneuern müssen.

Verschiedentlich wurde von Parlamentsmitgliedern die Aufhebung der Pflicht zur Erneuerung des Stimmregistereintrages bzw. die Automatisierung gefordert (Motion Zapfl vom 5. Okt. 1999 [99.3496] sowie Motion Staatspolitische Kommission des Ständerates vom 27. Aug. 2001 [01.3427]).

Ein gänzlicher Verzicht auf die Erneuerung des Eintrages im Stimmregister wäre bedenklich, weil die Vertretungen eine vollständige Einwohnerkontrolle in ihren Konsularbezirken nicht gewährleisten können, sondern mangels der im Inland vorhandenen Zwangsmittel auf die Zusammenarbeit der Immatrikulierten angewiesen sind. Dies würde nicht nur für Gemeinden und Kantone eine kaum vertretbare finanzielle und administrative Belastung durch den Versand von Wahl- und Stimmmaterial mit sich bringen, sondern auch erhebliche Manipulationsmöglichkeiten bieten.

Der Aufwand, der durch die alle vier Jahre notwendige Bestätigung des Stimmregistereintrags entsteht, ist grundsätzlich zumutbar.

Der Bundesrat hat sich jedoch entschlossen, das Verfahren für die Erneuerung des Eintrages im Stimmregister zu vereinfachen, indem Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer periodisch eine zu ihrer Unterschrift vorbereitete Erklärung mit den Stimm- und Wahlunterlagen erhalten und diese unterzeichnet, separat oder zusammen mit dem ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel, der Stimmgemeinde zustellen können. Die Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer wird deshalb mit Artikel 3 Absatz 1bis ergänzt. Danach stellt die Stimmgemeinde den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zusammen mit dem Abstimmungsmaterial mindestens einmal jährlich eine vorgedruckte Karte zu.

Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche die An-

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Politische Rechte der Auslandschweizer

meldung erneuern wollen, können die Karte unterzeichnen, datieren und zusammen mit dem Abstimmungsmaterial an die Stimmgemeinde zurücksenden.

2. Verfahren Das EDA sieht folgende Ausführungsbestimmungen für die Erneuerung des Stimmregistereintrages vor: Das EDA stellt den Kantonen und Gemeinden ein Musterformular zur Erneuerung der Stimmrechtseintrages in drei Sprachen zur Verfügung (siehe Anhang). Das Formular kann bei Bedarf beim Auslandschweizerdienst des EDA, Bundesgasse 32, 3003 Bern in elektronischer Form bezogen werden.

Kantone und Gemeinden haben für die Druckkosten sowie für weitere mit dem Versand der Formulare verbundene Zusatzkosten aufzukommen.

Die Stimmgemeinden stellen den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mindestens einmal im Jahr zusammen mit den Wahl- und Abstimmungsunterlagen das Formular zur Erneuerung des Stimmregistereintrages zu. Es ist den Stimmgemeinden frei gestellt, dieses Formular allen Abstimmungen beizulegen.

Die Erneuerung des Stimmregistereintrages bei der zuständigen Stimmgemeinde kann weiterhin schriftlich, beispielsweise mit einem Schreiben, oder persönlich erfolgen.

Die Stimmgemeinde bestätigt den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern wie bis anhin direkt mit dem dafür vorgesehenen Formular die Erneuerung der Anmeldung.

Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre Anmeldung nicht fristgemäss erneuern, werden wie bisher nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Anmeldung aus dem Stimmregister gestrichen.

Unterbleibt die Erneuerung des Stimmregistereintrages, so meldet die Stimmgemeinde dies der Schweizer Vertretung, in welcher die oder der Stimmberechtigte immatrikuliert ist, sowie den Heimatgemeinden.

14. Juni 2002

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Joseph Deiss

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Politische Rechte der Auslandschweizer

Anhang

Erneuerung des Eintrages im Stimmregister der Gemeinde .....................

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer müssen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte weiter ausüben wollen, ihre Anmeldung alle 4 Jahre bei der Stimmgemeinde erneuern.

Ihre Stimmgemeinde stellt Ihnen daher mindestens einmal im Jahr dieses Formular zur Erneuerung Ihres Stimmrechtseintrages zu. Wenn Sie Ihre Anmeldung erneuern wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und schicken Sie es zusammen mit den Abstimmungsunterlagen an Ihre Stimmgemeinde zurück. Ohne entsprechende Meldung innerhalb von vier Jahren seit der letzten Anmeldung werden Sie aus dem Stimmregister gestrichen.

Name Nom Cognome

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Vorname(n) Prénom(s) Nome(i)

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lediger Name Nom avant le premier mariage Cognome da nubile

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Geburtsdatum Date de naissance Data di nascita

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Genaue Adresse im Ausland Adresse exacte à l'étranger Indirizzo esatto all'estero Datum und Unterschrift Date et signature Data e signatura

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Politische Rechte der Auslandschweizer

Obligatorische Massnahmen zum Schutz Ihres Stimmgeheimnisses: Legen Sie dieses ausgefüllte Formular bitte in einen separaten eigenen Umschlag, verschliessen Sie diesen und beschriften Sie ihn einzig mit "Erneuerung der Anmeldung", ohne jede weitere Angabe. Legen Sie den Umschlag so in den grösseren Rückantwortumschlag. Ihre Stimme darf nur im grösseren äusseren, keinesfalls im separaten eigenen Umschlag liegen.

Bitte melden Sie Adressänderungen weiterhin der zuständigen Schweizerischen Vertretung im Ausland, bei welcher Sie immatrikuliert sind.

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