Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau Änderung vom 18. Janaur 2002

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Art. 2

Geltungsbereich (Änderung der Abs. 4 und 5)

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 9. Dezember 1999, vom 6. Juli 2000 und vom 9. Oktober 20011 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gerüstbau werden allgemein verbindlich erklärt2: Art. 12 Abs. 3 und 4

Bestimmungen zur Arbeitszeit

Art. 17 Abs. 1 und 14

Lohn

Anhang 3 Basislöhne

Aufgehoben

III Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 17 Absatz 14 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2004.

18. Januar 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 1999 9783­9784, 2000 3946, 2001 5836 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

2002-0014

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