Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Entwurf

(Bürgerrechtsgesetz, BüG) Beschwerderecht gegen diskriminierende Einbürgerungsentscheide Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. Oktober 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 20012, beschliesst: I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19523 wird wie folgt geändert: Art. 51 Randtitel und Abs. 3 (Randtitel: betrifft nur den französischen Text) 3

Aufgehoben

Art. 51a (neu) Beschwerde gegen kantonale Einbürgerungsentscheide

1

Personen, deren Gesuch um ordentliche Einbürgerung abgewiesen worden ist, sind berechtigt, beim Bundesgericht insbesondere wegen Verletzung von Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie 9 der Bundesverfassung staatsrechtliche Beschwerde zu führen.

2 Die Kantone schaffen Gerichtsbehörden, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

3 Im kantonalen Verfahren müssen das Beschwerderecht und die Beschwerdegründe mindestens den gleichen Umfang aufweisen wie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde.

1 2 3

BBl 2002 1166 BBl 2002 1179 SR 141.0

2001-2363

1177

Bürgerrechtsgesetz

II Übergangsbestimmung der Änderung vom ...

Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 51a Absätze 2 und 3 bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung.

III Änderung bisherigen Rechts Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19434 wird wie folgt geändert: Art. 100 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben IV Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

SR 173.110

1178