Notifikation (Art. 64 Abs. 3 VStrR)

Sachsen-Park Freizeitanlagen AG, Hauptstrasse 75, 09661 Pappendorf, Deutschland, handelnd durch Karl-Heinz Jedlitschka, geb. 18. März 1965 in Mengen, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, Kaufmann, zuletzt wohnhaft gewesen in 88348 Saulgau (Deutschland), Hauptstrasse 25, zur Zeit ohne bekannte Anschrift.

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Bst. a AFG, Art. 2, 62 und 92 Abs. 2 VStrR, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Verfügung vom 2. November 2001, die hiermit eröffnet wird, erkannt: 1.

Das gegen die Sachsen-Park Freizeitanlagen AG bzw. die Verantwortlichen dieser Gesellschaft am 19. März 1998 eröffnete Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Anlagefondsgesetz wird eingestellt.

2.

Das Guthaben der Sachsen-Park Freizeitanlagen AG auf dem beschlagnahmten Postcheckkonto Nr. 85-33442-2 wird den Geschädigten anteilsmässig zurückerstattet.

3.

Es werden keine Kosten gesprochen.

Rechtsmittelbelehrung Die Verfügungsadressatin kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation gegen diese Verfügung schriftlich Einsprache erheben (Art. 67 und 68 VStrR). Die Einsprache ist beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartementes, Bundesgasse 3, 3003 Bern, einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

29. Januar 2002

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Eidgenössisches Finanzdepartement

2002-0210