Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Nachtarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2) ­

Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, 4333 Münchwilen AG Produktion inkl. Forschung und Entwicklung, Betrieb Münchwilen bis 60 M oder F 1. April 2002 bis 3. April 2005 (Erneuerung/Änderung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 24 Abs. 2 ArG) ­

Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, 4333 Münchwilen AG Produktion, Betrieb Kaisten bis 60 M oder F 1. April 2002 bis 3. April 2005 (Erneuerung/Änderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff.

VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

9. Juli 2002

Staatssekretariat für Wirtschaft: Direktion für Arbeit

4496

2002-1418