Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Abdolali Rahbar, geb. am 17. April 1965, iranischer Staatsangehöriger, Teppichhändler, wohnhaft in Teheran/Iran, 54 Afrikastreet.

Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie am 19. Juni 2002 aufgrund des am 19. März 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 380 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 580 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten erstattet.

13. August 2002

5550

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-1747