Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Klimanschewsky Heiko, geb. 8. Februar 1969, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann, wohnhaft gewesen in D-20097 Hamburg, Heino-Marx-Weg 68, zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 29. Juli 2002 aufgrund des am 19. Juli 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes und der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zu einer Busse von 1000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1100 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

26. November 2002

2002-2514

Eidgenössische Oberzolldirektion

7603