C Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee
Entwurf
(Armeeorganisation, AO) vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 93 und 149 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20012, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Die Organisation der Armee hat sich auf allen Stufen nach dem Auftrag zu richten.
Art. 2
Zusammensetzung der Armee
Die Armee setzt sich aus der aktiven Armee und der Reserve zusammen.
Art. 3
Aktive Armee
Die aktive Armee besteht aus den Angehörigen der Armee, die: a.
zur Leistung von Ausbildungsdienst verpflichtet und in Formationen der aktiven Armee eingeteilt sind;
b.
als militärisches Personal angestellt sind.
Art. 4
Reserve
Die Reserve besteht aus den Angehörigen der Armee, die militärdienstpflichtig sind und die, mit Ausnahme der Offiziere, keinen Ausbildungsdienst mehr leisten müssen.
Art. 5
Bestand der Armee
1
Die Armee verfügt zur Erfüllung ihrer Aufträge über einen Bestand von höchstens 220 000 Militärdienstpflichtigen.
2
Die aktive Armee hat einen Bestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
1 2
SR 510.10; AS ... (BBl 2002 901) BBl 2002 858
2001-0468
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3
Die Reserve hat einen Bestand von höchstens 80 000 Personen. Sie ist in Formationen (Stäbe oder Truppeneinheiten) gegliedert.
4
Nicht zum Bestand der Armee zählen die Militärdienstpflichtigen, die in die Stäbe des Bundesrates oder nach Artikel 60 MG nicht in Formationen eingeteilt sind.
Art. 6 1
Gliederung
Die Armee gliedert sich in: a.
den Generalstab, den Führungsstab der Armee und die Armeestabsteile;
b.
die Führungsstäbe des Heeres und der Luftwaffe;
c.
die Lehrverbände des Heeres und der Luftwaffe: Schulen, Lehrgänge und Kurse;
d.
die Brigaden in der Grundgliederung;
e.
die Logistikbasis der Armee;
f.
die Truppenkörper: Bataillone, Abteilungen, Kommando Grenadiere, Flugplatzkommandos, Geschwader;
g.
die Truppeneinheiten: Kompanien, Batterien, Staffeln.
2
Für die Ausbildung kann der Bundesrat die Truppenkörper und Truppeneinheiten den Brigaden oder den Lehrverbänden unterstellen. Er berücksichtigt dabei die regionale Zusammengehörigkeit.
3
Für das Erstellen der Einsatzbereitschaft und im Einsatz werden die Truppenkörper und Truppeneinheiten dem Führungsstab der Armee oder den Einsatzstäben des Heeres und der Luftwaffe unterstellt.
Art. 7
Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige
1
Truppengattungen sind Elemente der Armee, zu deren Ausbildung Rekrutenschulen durchgeführt werden. Für die Dienstzweige werden keine Rekrutenschulen durchgeführt.
2
Die Armee besteht aus: a.
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den Truppengattungen: 1. Infanterie, 2. Panzertruppen, 3. Artillerie, 4. Fliegertruppen, 5. Fliegerabwehrtruppen, 6. Genietruppen, 7. Führungsunterstützungstruppen, 8. Übermittlungstruppen, 9. Rettungstruppen, 10. Logistiktruppen,
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11. Sanitätstruppen, 12. Truppen für Militärische Sicherheit, 13. ABC-Abwehrtruppen; b.
den Berufsformationen: 1. Teile der Formationen der Luftwaffe, 2. Teile der Formationen der Militärischen Sicherheit, 3. Armee-Aufklärungsdetachement, 4. Teile der Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanien;
c.
den Dienstzweigen: 1. Generalstabsdienst, 2. Militärischer Nachrichtendienst, 3. Militärjustiz, 4. Armeeseelsorge, 5. Truppeninformationsdienst, 6. Territorialdienst, 7. Bereitschaftsdienst.
3
Der Bundesrat kann Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige umbenennen, zusammenlegen oder aufheben.
Art. 8
Stäbe des Bundesrates
1
Der Bundesrat verfügt über Stäbe, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Stäbe unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.
2
Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.
3
Die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Angehörigen der Armee.
Art. 9
1
Zuständigkeiten
Der Bundesrat legt die Strukturen der Armee fest.
2
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) regelt: a.
die Gliederung der Truppenkörper und Formationen im Einzelnen;
b.
den Ausgleich der Bestände in der ganzen Armee.
Art. 10
Bildung der Truppenkörper und Formationen
1
Das Departement achtet darauf, dass die Truppenkörper und Formationen nach Möglichkeit aus Angehörigen der Armee aus der gleichen Region gebildet werden.
2
Es sorgt dafür, dass für den Stellungspflichtigen eine angemessene Wahlmöglichkeit unter den Truppengattungen und Dienstzweigen besteht.
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Art. 11
Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und vollzieht diese Verordnung.
Art. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 3. Februar 19953 über die Organisation der Armee wird aufgehoben.
Art. 13
Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3
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AS 1995 5341, 1996 208