02.058 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2002 vom 21. August 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 1. Halbjahr 2002 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. August 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht Auf Grund des Zolltarifgesetzes und des Zollpräferenzenbeschlusses unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 25. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Wie bei allen Industrieprodukten werden die Zollabgaben auch für Bekleidung nach Massgabe des Bruttogewichts festgelegt. Seinerzeit wurden die Zollansätze für Männerkleider tiefer angesetzt als für Frauenkleider, weil für Männerkleider schwerere Gewebe verwendet wurden. Da heute allgemein gleiche Ausgangsmaterialien eingesetzt werden, wurden Frauenkleider im Vergleich zur Männerbekleidung bezüglich der Zollansätze zunehmend benachteiligt. In Erfüllung parlamentarischer Vorstösse wurden deshalb die in der WTO auf den 1. Januar 2004 vereinbarten tieferen Zollansätze vorzeitig in Kraft gesetzt. Dadurch wird die ungleiche Zollbelastung zwischen Frauen- und Männerkleidern vermindert.

Der Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 30. Juni 1996 sieht befristete Zollkonzessionen für einige italienische und spanische Käse vor. Auf Grund der verzögerten Inkraftsetzung des bilateralen Agrarabkommens EG-Schweiz von 1999 musste die Geltung des Briefwechsels bis zum 31. Dezember 2002 verlängert werden. Die Verordnung über Zollansätze für Käse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft ist mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen hinfällig geworden.

Das Teilzollkontingent «Esel, Maultiere und Maulesel» wurde zu Lasten des Teilzollkontingents «Tiere der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Esel, Maultiere und Maulesel» um 50 Tiere erhöht. Das Teilzollkontingent «Kleinponys» wurde zudem in das Teilzollkontingent «Tiere der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Esel, Maultiere und Maulesel» integriert.

Innerhalb des Zollkontingentes «Vogeleier in der Schale» stieg die Nachfrage nach Verarbeitungseiern, während diejenige nach Konsumeiern sank. Daher wurden die entsprechenden Teilzollkontingente angepasst, ohne dass die Gesamtmenge des Zollkontingentes erhöht wurde. Angesichts der sinkenden Nachfrage werden neu zudem die Teilzollkontingente Konsum- und Verarbeitungseier
im Windhundverfahren an der Grenze verteilt.

Steigender Absatz von Pommes-Frites und Kartoffel-Chips sowie Qualitätsmängel beim inländischen Rohstoff hatten einen höheren Importbedarf an Veredlungskartoffeln zur Folge. Zudem fehlten aus der Ernte des Jahres 2001 grosskalibrige Kartoffeln für die Herstellung spezieller Pommes-Frites. Das in der Agrareinfuhr-

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verordnung vorgesehene Kontingent wurde deshalb für das Jahr 2002 von 22 250 auf 24 750 t erhöht.

Auf den Zollpräferenzenbeschluss gestützte Massnahmen Auf Grund der internationalen Entwicklungen hat die Schweiz ihr Einfuhrregime für die ärmsten Entwicklungsländer (PMA) gelockert und zusätzliche Zollkonzessionen im Agrarbereich gewährt. Mit der Erleichterung des Zugangs zu unseren Märkten soll ein Zeichen der Öffnung und Integration dieser Länder gesetzt und gleichzeitig ein Impuls zur wirtschaftlichen Entwicklung gegeben werden. Die Interessen der Schweizer Landwirtschaft werden mit einem stufenweisen Vorgehen, einer effizienten Missbrauchsbekämpfung und der vereinfachten Anrufung der agrarpolitischen Schutzklausel gewahrt. Die zusätzlichen Konzessionen betragen durchschnittlich 30% des Normaltarifs für alle Tarifnummern der Kapitel 1­24 und werden in jeweils zwei Stufen gewährt. Die erste Senkung erfolgte am 1. Januar 2002, die zweite wird am 1. April 2004 erfolgen.

Da der Zollpräferenzenbeschluss im Jahr 2007 ausläuft, können die bis dahin gemachten Erfahrungen in den Verlängerungsantrag einfliessen.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die nach dem Zolltarifgesetz und dem Zollpräferenzenbeschluss der Pflicht zur Berichterstattung unterliegenden, im 1. Halbjahr 2002 in Kraft getretenen Massnahmen unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

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Auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 gestützte Massnahmen (SR 632.10)

1.1

Verordnung vom 21. September 2001 über die Festsetzung der Zollansätze für Textilien und Bekleidung (AS 2001 2409)

Nach Artikel 3 des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11) verpflichten sich die Mitgliedstaaten, u.a. beim Erstellen ihrer Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS zu verwenden. Dieses sieht in den Zollkapiteln 61 und 62 bezüglich Bekleidung eine Aufteilung nach Frauenund Männerbekleidung vor. Die Schweiz ist daher verpflichtet, diese Aufteilung im Zolltarif vorzunehmen. Die Zollbemessung erfolgt nach Artikel 2 des Zolltarifgesetzes allgemein nach Massgabe des Bruttogewichts. Bei diesem Bemessungssystem ergeben sich im Einzelfall immer unterschiedliche wertmässige Belastungen; je höher der Wert im Vergleich zum Gewicht ist, umso tiefer liegt die wertmässige Belastung. Beim provisorischen GATT-Beitritt der Schweiz im Jahre 1959 wurde bei der Festlegung der Zollansätze eine gleich hohe wertmässige Belastung der Frauen- und der Männerbekleidung angestrebt. Da der auf das Gewicht bezogene Wert der Frauenbekleidung höher war als derjenige der Männerbekleidung, konnte auf Grund unseres Gewichtszollsystems eine ausgeglichene wertmässige Zollbelastung nur mit einem höheren Zollansatz je 100 kg brutto für Frauenbekleidung erreicht werden. Im Laufe der Jahre verkleinerte sich die Differenz des Verhältnisses Wert zu Gewicht zwischen Frauen- und Männerkleidern immer mehr, insbesondere weil für Frauenund Männerbekleidung zunehmend gleiche Materialien verwendet werden. Die Unterschiede in den Zollansätzen zwischen Frauen- und Männerbekleidung führten da-

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her allgemein zu einer höheren wertmässigen Zollbelastung für Frauenbekleidung.

Bei Bekleidungen, die je nach Bestimmung unterschiedlichen Zollansätzen unterliegen, betrug 1998 die durchschnittliche wertmässige Zollbelastung 3,7 %: 4,0 % bei Frauenkleidern und 3,3 % bei Männerkleidern.

Im Rahmen der WTO (Uruguay-Runde) wurde für den Textilsektor ein Zollabbau mit 10 jährlichen Stufen vereinbart. Die Schweiz hat sich dabei verpflichtet, ihre Zölle für Bekleidung in 10 gleichmässigen Schritten um durchschnittlich 33 % abzubauen. Der erste Abbauschritt wurde auf den 1. Juli 1995 vorgenommen, der letzte wurde auf den 1. Januar 2004 vereinbart. Auf der Grundlage der Importe im Jahre 1998 wird die durchschnittliche Wertbelastung im Jahre 2004 2,8 % betragen, 3,0 % bei Frauenkleidern und 2,5 % bei Männerkleidern. Es verbleibt somit eine wertmässige Mehrbelastung der Frauenkleider von durchschnittlich 0,5 %.

Am 16. Juni 1999 reichte Nationalrätin Margrith von Felten eine Motion ein, die den Bundesrat beauftragte, Einfuhrzölle für Kleider in Prozenten des Warenwertes festzusetzen. Nachdem die Motion innert zwei Jahren seit der Einreichung nicht behandelt worden war, wurde sie nach dem Ausscheiden von Nationalrätin von Felten aus dem Rat abgeschrieben.

Am 23. März 2000 reichte Nationalrätin Jacqueline Fehr eine Einfache Anfrage zum gleichen Thema ein. Bei der Beantwortung der Anfrage hatte sich der Bundesrat am 31. Mai 2000 bereit erklärt, die unterschiedliche Zollbelastung bei Frauen- und Männerkleidern durch einen vorzeitigen autonomen Vollzug des im Rahmen der WTO bereits vereinbarten Zollabbaus so weit als möglich zu beseitigen. Zudem sollte im Rahmen der nächsten WTO-Verhandlungsrunde die wertmässige Zollbelastung von Frauenkleidern derjenigen von Männerkleidern möglichst angeglichen werden. Da die in der WTO gebundenen Zollansätze nicht überschritten werden dürfen, hätte dies auf dem tiefsten der in Frage kommenden Ansätze zu erfolgen. Ein solches Vorgehen wäre gleichbedeutend mit autonomen Konzessionen der Schweiz.

Aus verhandlungstaktischen Überlegungen wäre es jedoch unklug, im Vorfeld einer WTO-Verhandlungsrunde zusätzlich zu den bereits beschlossenen Abbauschritten noch autonome Zollsenkungen vorzunehmen. Insbesondere würde die Möglichkeit eingeschränkt, für Zollsenkungen der Schweiz
entsprechende Gegenkonzessionen unserer Handelspartner zu fordern.

Mit dieser Verordnung wurden die im Rahmen der WTO auf den 1. Januar 2004 vereinbarten Zollansätze für Frauen- und Mädchenkleider bereits auf den 1. Januar 2002, also vorzeitig, in Kraft gesetzt.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichten wir darauf, die vorstehende Verordnung, welche bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht wurde, nochmals wiederzugeben (AS 2001 2409). Der Generaltarif wird nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Die Änderungen werden indessen in den gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes von der Eidgenössischen Oberzolldirektion herausgegebenen Gebrauchszolltarif (D.3) übernommen.

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1.2

Verordnung vom 17. Juni 1996 über Zollansätze für Käse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft (AS 1996 1666, 1997 1542, 1998 1534, 1999 1729, 2000 2588) Änderung vom 7. November 2001 (AS 2001 3341)

Mit dem Abkommen (Briefwechsel) vom 30. Juni 1996 und der Verordnung vom 17. Juni 1996 über Zollansätze für Käse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft wurden der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Abschluss der bilateralen Verhandlungen autonome, bis zum 30. Juni 1997 befristete Konzessionen für Blauschimmelkäse, gewisse Provolone-Käse sowie für die spanischen Käse Idiazabal, Roncal und Manchego gewährt. In Berücksichtigung der verzögerten Inkraftsetzung des bilateralen Agrarabkommens EG­Schweiz von 1999 wurden diese Konzessionen im letzten Jahr ein viertes Mal bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.

Nachdem die Ratifikation des Abkommens in der Europäischen Gemeinschaft mehr Zeit beanspruchte als vorgesehen, wurden die vorgenannten autonomen Zollreduktionen nochmals um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 2002, verlängert. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juni 2002 ist die Verordnung vorzeitig aufgehoben worden und wird hier nur noch zur Kenntnis gebracht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung vom 8. März 2002 über den Käsehandel mit der EG; SR 632.110.411).

1.3

Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) Änderung vom 21. September 2001 (AS 2001 2583)

Das Teilzollkontingent «Esel, Maultiere und Maulesel» hatte sich als zu klein erwiesen und wurde daher um 50 auf 200 Tiere erhöht, dies zu Lasten des Teilzeitkontingents «Tiere der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Esel, Maultiere und Maulesel».

Ferner wurden die Teilzollkontingente «Kleinponys» und «Tiere der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Kleinponys, Esel, Maultiere und Maulesel» zu einem einzigen Teilzollkontingent zusammengefasst, um administrative Vereinfachungen zu erreichen.

In der letzten Zeit ist die Nachfrage nach Import von Verarbeitungseiern gestiegen, jene nach Konsumeiern jedoch tendenziell rückläufig gewesen. In Berücksichtigung dieser veränderten Bedürfnisse werden die Mengen der Teilzollkontingenten «Konsumeier» und «Verarbeitungseier» erstmals den neuesten Markterfordernissen angepasst. Die Gesamtkontingentsmenge blieb unverändert.

Einfuhren innerhalb des Zollkontingents Kasein können unter den Tarif-Nrn.

3501.1010 und 3501.9010 erfolgen. Bisher enthielt Anhang 4 nur die Tarifposition

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3501.1010. Deshalb bedurfte es einer formellen Anpassung zwecks Herstellung der Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Generaltarif und dem Gebrauchstarif (Beilage 1).

Änderung vom 1. Mai 2002 (AS 2002 934) Der gestiegene Absatz von Pommes-Frites und Kartoffel-Chips verbunden mit Qualitätsmängeln der eingelagerten Inlandkartoffeln hatte einen höheren Importbedarf an Veredlungskartoffeln zur Folge. Zudem fehlten aus der Ernte des Jahres 2001 grosskalibrige Kartoffeln für die Herstellung spezieller Pommes-Frites. Um die Fehlmenge bei den Veredlungskartoffeln auszugleichen, waren ebenfalls zusätzliche Einfuhren nötig. Deshalb wurde das in Anhang 4 Ziffer 7 der Agrareinfuhrverordnung festgesetzte Zollkontingent (Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte) für das Jahr 2002 von 22 250 auf 24 750 t erhöht (Beilage 2).

2

Auf den Bundesbeschluss über die Gewährung von Zollpräferenzen zu Gunsten der Entwicklungsländer vom 9. Oktober 1981 (Zollpräferenzenbeschluss) gestützte Massnahmen (SR 632.91) Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 1997 (SR 632.911) Änderung vom 27. Juni 2001 (AS 2001 2387)

Im Rahmen der Bretton-Woods-Institutionen (Weltbank und IWF) und der WTO wird seit längerer Zeit auf die Notwendigkeit einer verstärkten Öffnung der Märkte zugunsten der Produkte aus den ärmsten Entwicklungsländern (PMA) hingewiesen.

An der Frühjahrestagung 2000 der Bretton-Woods-Institutionen hat die Schweiz im Entwicklungsausschuss angekündigt, sie prüfe die volle tarifarische Öffnung für die PMA. Seither haben verschiedene Länder diese Frage ebenfalls aufgenommen und zum Teil bereits Entscheide getroffen. Erwähnt seien die EU-Initiative «Everything but Arms» sowie die Vorstösse zur Einfuhrliberalisierung seitens Norwegens, Kanadas und Neuseelands.

Auf Grund dieser Entwicklung war auch die Schweiz zu einem weiteren Zollabbau zu Gunsten der PMA bereit. Seit dem 1. Januar 2002 gelten deshalb zusätzliche Zollreduktionen von durchschnittlich 30 % des Normaltarifs für alle Tarifnummern der Kapitel 1­24. Die Reduktionen betragen ­ je nach agrarpolitischer Sensibilität ­ zwischen 10 und 50 %.

Die mengenmässigen Auswirkungen auf den Schweizer Agrarmarkt dürften gering ausfallen; die Einfuhren aus PMA-Ländern von Waren der Kapitel 1­24 (Agrarprodukte) betrugen im Jahr 2000 49,4 Millionen Franken, was einem Anteil von 0,58 % aller Agrareinfuhren entsprach. Davon betrafen 85 % Kaffee, Tee, Gewürze und Tabak (Beilage 3).

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Mit der Erleichterung des Zugangs zu unseren Märkten soll ein Zeichen der Öffnung und Integration zu Gunsten dieser Länder gesetzt und gleichzeitig ein Impuls zur wirtschaftlichen Entwicklung gegeben werden. Die Interessen der Schweizer Landwirtschaft werden mittels eines stufenweisen Vorgehens, effizienter Missbrauchsbekämpfung und einer Vereinfachung der Anrufung der agrarpolitischen Schutzklausel gewahrt.

Bei der verstärkten Bekämpfung des Missbrauchs agrarpolitisch sensibler Produkte geht es um die systematische Erkennung von Waren falschen oder zweifelhaften Ursprungs und die damit verbundenen Abklärungen in den präferenzberechtigten Ländern. Die Schweizer Vertreter vor Ort werden in allfällige Abklärungen einbezogen.

Die begünstigten Länder sind durch einen neuen Artikel 6 in der Zollpräferenzenverordnung stärker als bisher in die Verwaltungszusammenarbeit eingebunden. Bei ungenügender Amtshilfe im Bereich der Prüfung von Ursprungszeugnissen können die Zollpräferenzen für das nicht kooperationswillige Land durch den Vorsteher des EVD bis zu drei Monaten ausgesetzt werden.

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