9.2.3

Botschaft über die Änderung des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei betreffend die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Januar 2002

9.2.3.1

Allgemeiner Teil

Die im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei vom 10. Dezember 1991 (SR 0.632.317.631) vorgesehene Zusammenarbeit unter den Verwaltungsbehörden weist bezüglich der Leistung von Amtshilfe Lücken auf. Diese können bei Widerhandlungen gegen Zollvorschriften und zollrelevante aussenwirtschaftsrechtliche Ein-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen der Vertragsparteien das gute Funktionieren des im Abkommen geregelten Warenverkehrs beeinträchtigen. Die bisher ausschliesslich im Rahmen von Protokoll B über Ursprungsregeln geleistete Amtshilfe kann diesen Mangel nicht beseitigen. Mit der Änderung der Artikel 3 und 29 des Abkommens und der damit verbundenen Einfügung eines neuen Protokolls D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich können diese Lücken weitestgehend geschlossen werden.

Die auf türkisches Ersuchen hin eingeleiteten Verhandlungen wurden am 15. November 2000 in Genf abgeschlossen. Die Resultate wurden vom Gemischten Ausschuss EFTA­Türkei mit Beschluss 4/2000 am 16. November 2000 angenommen.

Das neue Protokoll D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich entspricht inhaltlich dem 1997 abgeschlossenen Amtshilfe-Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen Schweiz­EWG 1972 (SR 0.632.401.02, AS 1999 1820) sowie dem aktuellen Anhang I über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich der revidierten EFTA-Konvention (SR 632.31, BBl 2001 4963).

9.2.3.2 9.2.3.2.1

Besonderer Teil Inhalt der Abkommensänderung und des neuen Protokolls D

Um die Aufnahme des neuen Protokolls D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu ermöglichen, musste insbesondere Artikel 29 des Freihandelsabkommens EFTA­Türkei geändert werden, weil es sich bei den dort genannten Protokollen um eine abschliessende Aufzählung handelte.

Das Protokoll D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ermöglicht einen direkten Austausch von Informationen vor der Inanspruchnahme des Rechtshilfeweges, der durch das vorliegende Protokoll keine Änderung erfährt. Entsprechend dem Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) bleibt die Rechtshilfe bei Zollhinterziehung weiterhin ausgeschlossen, während sie bei eigentlichem Abgabebetrug (z. B. bei Verwendung von gefälschten Dokumenten) geleistet werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen des IRSG erfüllt sind.

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Der Anwendungsbereich des Protokolls umfasst den gesamten grenzüberschreitenden Warenverkehr (Kapitel 1­97 des Harmonisierten Systems), unabhängig vom Geltungsbereich des Freihandelsabkommens EFTA­Türkei. Die Vertragsparteien werden einander Amtshilfe leisten, um die Einhaltung der Zollvorschriften und der zollrelevanten aussenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle notwendigen Auskünfte ereilen, damit sich diese vergewissern kann, dass ein Zollverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Auf Ersuchen können Firmen oder Einzelpersonen, die im Verdacht stehen, Zollwiderhandlungen zu begehen oder begangen zu haben, überwacht werden. Die Zollverwaltungen werden auch auf eigene Initiative Informationen weitergeben, wenn sie dies zur Einhaltung der Zollgesetzgebung als nötig erachten. Schliesslich ermöglicht das Protokoll D die einfache Zustellung und die Notifikation von amtlichen Schriftstücken an die Zollbeteiligten in der Türkei oder in den EFTA-Staaten nach den Vorschriften des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.

Im Unterschied zum Amtshilfe-Protokoll mit der EG und dem Amtshilfe-Anhang der EFTA-Konvention sieht das vorliegende Protokoll D zusätzlich die Möglichkeit der Leistung von technischer Unterstützung (z. B. bei der Ausbildung von Zollbeamten) vor (Art. 5).

9.2.3.2.2

Form des Amtshilfeprotokolls

Das vorliegende Protokoll D ergänzt das Freihandelsabkommen EFTA­Türkei von 1991, indem es im Zollbereich die gegenseitige Leistung von Amtshilfe ermöglicht.

Das Protokoll D bildet einen integralen Bestandteil des Freihandelsabkommens und unterliegt somit auch dessen institutionellen Bestimmungen (Verwaltung durch den Gemischten Ausschuss).

9.2.3.3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen können nicht genau beziffert werden, dürften aber kaum ins Gewicht fallen. Hingegen rechnet die Zollverwaltung mit einem gewissen Mehrbedarf an Personal, weil Amtshilfegesuche der Türkei an die Schweiz relativ häufig sind.

9.2.3.4

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Erweiterung der Amtshilfe im Zollbereich auf das Freihandelsabkommen EFTA­ Türkei hat keine direkten volkswirtschaftlichen Auswirkungen, da sich der zusätzliche administrative Aufwand auf Einzelfälle beschränkt. Indirekt trägt die Schweiz mit der Amtshilfe im Zollbereich dazu bei, den mannigfach gegen sie erhobenen Vorwürfen, als Drehscheibe für den Schmuggel zu dienen, entgegenzutreten.

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9.2.3.5

Legislaturplanung

Das Zusatzprotokoll entspricht dem Inhalt von Ziel 3 (Einsatz zu Gunsten einer offenen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung) des Berichts über die Legislaturplanung 1999­2003 (BBl 2000 2276).

9.2.3.6

Verhältnis zum internationalen (insbesondere europäischen) Recht

Das Protokoll D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen, welche die EG mit Drittländern abgeschlossen hat. Es geht materiell aber weniger weit als die interne Zollzusammenarbeit der EG, da diese generell Amtshilfe in Fiskalsachen mit einschliesst. Das Protokoll D ist Bestandteil des Freihandelsabkommens EFTA­Türkei und steht nach Auffassung der Vertragsparteien wie das Freihandelsabkommen im Einklang mit den aus den GATT/WTO-Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen.

9.2.3.7

Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.

Das Protokoll D über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich bildet Bestandteil des Freihandelsabkommens EFTA­Türkei und ist wie dieses kündbar. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

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