Postgesetz

Entwurf

(PG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 25. Februar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 20022, beschliesst: I Das Postgesetz vom 30. April 19973 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 und 4 3

Die Post betreibt landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz. In allen Regionen muss für alle Bevölkerungsgruppen eine Poststelle in angemessener Distanz erreichbar sein; eine solche Poststelle muss mindestens die Dienstleistungen des Universaldienstes anbieten.

4

Der Bund gilt der Post jährlich einen Anteil der ungedeckten Kosten des Poststellennetzes ab.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2 3

BBl 2002 5096 BBl 2002 5108 SR 783.0

2002-0841

5107