Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Ciao Disha, geb. 2. Juni 1965, von Kandergrund, Antiquitätenhändlerin, wohnhaft in SG ­ Singapur, Flam Tree Park 2203: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 26. August 2002 aufgrund des am 12. April 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG) sowie der Artikel 86 und 88 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG) zu einer Busse von 450 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 520 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird der Berechtigten rückerstattet.

24. September 2002

6054

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-1937