zu 02.426 Parlamentarische Initiative der Redaktionskommission Bundesgesetz über eine Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten (Art. 20 und 33); Verfahren nach Art. 33 Abs. 2 Geschäftsverkehrsgesetz Bericht der Redaktionskommission vom 1. Mai 2002 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit unsere Stellungnahme zum Bericht der Redaktionskommission vom 1. Mai 2002 betreffend das Bundesgesetz über eine Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten (Art. 20 und 33) gemäss dem Verfahren nach Artikel 33 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Mai 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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2002-1168

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Der Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Transplantaten (SR 818.111) wurde in den letzten Jahren einerseits durch das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (nachfolgend Revisionsvorlage genannt) und andererseits durch das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21) geändert. Beide Male wurde in Artikel 20 eine neue Regelung als Absatz 3 eingefügt. Obwohl in der Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 zum Heilmittelgesetz auf die noch vorzunehmende Abgleichung der neu eingefügten, mit der gleichen Absatznummerierung versehenen Bestimmungen hingewiesen wurde, blieb eine solche auf Grund der teilweise parallel laufenden Gesetzgebungsund Inkraftsetzungsverfahren versehentlich aus.

Da beide Bestimmungen mit der gleichen Absatznummerierung versehen wurden, der Änderung vom 15. Dezember 2000 des Bundesbeschlusses durch das Heilmittelgesetz aber redaktionell nicht mehr entnommen werden konnte, dass es sich um einen neuen (und damit zusätzlichen) Absatz handelte, wurde mit dem Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes am 1. Januar 2002 der seit dem 1. Juli 2001 geltende Artikel 20 Absatz 3 der Revisionsvorlage vom 8. Oktober 1999 ersetzt.

Erst nach Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes wurde das Bundesamt für Gesundheit auf diese Mängel aufmerksam und hat der Redaktionskommission einen Antrag auf Berichtigung gestellt. Diese hat nach Prüfung des Anliegens beschlossen, die Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten nach dem in Artikel 33 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes vorgesehenen Verfahren durchzuführen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die Redaktionskommission stellt in ihrem Bericht fest, dass es sich im vorliegenden Fall um eine fehlende gesetzestechnische Anpassung vor der Inkraftsetzung und somit um ein offensichtliches Versehen handelt, das durch die parallel geführten Gesetzgebungs- und Inkraftsetzungsverfahren entstanden ist.

Der Bundesrat stimmt dieser Beurteilung grundsätzlich zu. Insbesondere war während der ganzen parlamentarischen Beratung des Heilmittelgesetzes unbestritten, dass der durch das Heilmittelgesetz neu in den Bundesbeschluss einzufügende Artikel 20 Absatz 3 nicht die mit der gleichen Absatznummerierung versehene Bestimmung der Revisionsvorlage vom 8. Oktober 1999 ändern oder gar ersetzen sollte. Es ist auch inhaltlich offensichtlich, dass sich diese beiden Bestimmungen ergänzen und verschiedene Sachverhalte regeln.

In der Botschaft vom 1. März 1999 zum Heilmittelgesetz findet sich zwar ein Hinweis auf die vorzunehmende Abgleichung betreffend Artikel 20 Absatz 3 (BBl 1999 3577). Im Zeitpunkt der parlamentarischen Beratung bzw. Verabschiedung des Heilmittelgesetzes am 15. Dezember 2000 wurde jedoch ­ auch von Seiten 5517

des Bundesamtes für Gesundheit ­ nicht mehr darauf hingewiesen, dass die Absatznummerierung der betreffenden Bestimmung im Heilmittelgesetz systematisch an die im Rahmen der Revisionsvorlage vom 8. Oktober 1999 eingefügte Ergänzung von Artikel 20 angeglichen werden müsse. Hierzu ist zu ergänzen, dass am 15. Dezember 2000 die Revisionsvorlage vom 8. Oktober 1999 durch den Bundesrat noch nicht in Kraft gesetzt worden war. So war damals offen, in welcher Reihenfolge die beiden Gesetze in Kraft treten sollten und welche der beiden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt als Absatz 3 bzw. 4 zu bezeichnen gewesen wären.

Bei der nun erforderlichen Zusammenfügung der Erlasstexte ist es sachlich und systematisch richtig, den durch die Revisionsvorlage vom 8. Oktober 1999 bezeichneten Artikel 20 Absatz 3 wieder als Absatz 3 einzufügen und denjenigen Absatz, der durch das Heilmittelgesetz eingefügt wurde, neu als Absatz 4 zu bezeichnen.

Damit die Anwendung der Strafbestimmung auf die Übertragung tierischer Transplantate wiederum klar wird, muss zudem der Verweis auf Artikel 18a bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts wieder aufgenommen werden.

Mit dem von der Redaktionskommission vorgeschlagenen Gesetzesentwurf sind wir einverstanden. Wir schlagen allerdings die folgenden Präzisierungen vor (nachfolgend kursiv hervorgehoben): ad Art. 1 Der Bundesbeschluss vom 22. März 19961 über die Kontrolle von Transplantaten wird wie folgt geändert: ad Art. 2 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Es tritt einen Tag nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

(Begründung: Zwar spricht Art. 33 Abs. 2 GVG nur davon, dass das Gesetz am Tag nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft tritt. Obwohl es sehr unwahrscheinlich ist, dass das Referendum ergriffen wird, muss diese Möglichkeit in der Inkrafttretensformel gleichwohl erwähnt werden.)

In gesetzestechnischer Hinsicht sind bei Artikel 33 nach Buchstabe a die Schlusszeichen zu streichen, ebenfalls die drei Punkte.

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SR 818.111

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