9.2.1

Botschaft über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien vom 9. Januar 2002

9.2.1.1 9.2.1.1.1

Allgemeiner Teil Übersicht

Die ersten Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten im Mittelmeerraum wurden bereits vor rund zehn Jahren abgeschlossen. Vor dem Hintergrund von Assoziationsbzw. Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft war es das Ziel der EFTA-Staaten, gleichwertige Zugangsbedingungen zum türkischen und israelischen Markt sicherzustellen beziehungsweise wieder herzustellen. Die entsprechenden Abkommen konnten 1991 mit der Türkei und 1992 mit Israel abgeschlossen werden.

1995 zeichneten sich die Bestrebungen der EU ab, im Rahmen der Erklärung von Barcelona bis im Jahre 2010 eine grosse Freihandelszone Europa-Mittelmeer zu errichten. Im Hinblick darauf beschlossen die Regierungen der EFTA-Staaten bereits im Juni 1995, die Drittlandpolitik der EFTA auf den Mittelmeerraum auszudehnen und so einen eigenständigen Beitrag zur Integration Europa-Mittelmeer zu leisten. In der Folge konnten die EFTA-Staaten 1997 mit Marokko und 1998 mit der PLO/Palästinensischen Behörde je ein Freihandelsabkommen abschliessen. Am 21. Juni 2001 konnte nun ­ gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen mit Kroatien ­ ein Freihandelsabkommen mit Jordanien unterzeichnet werden.

Die EFTA-Staaten stehen gegenwärtig in Freihandelsverhandlungen mit weiteren Partnern im Mittelmeerraum oder streben die Aufnahme solcher Verhandlungen an mit dem Ziel, an der erwähnten künftigen Freihandelszone Europa-Mittelmeer teilzunehmen.

Das Freihandelsabkommen umfasst den Industriesektor, die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte sowie Fische und andere Meeresprodukte. Bezüglich der unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukte haben die einzelnen EFTA-Staaten mit Jordanien bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Das Freihandelsabkommen ist asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unterschiede der wirtschaftlichen Entwicklung Jordaniens und der EFTA-Staaten. Während die EFTA-Staaten ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig abschaffen, wird Jordanien für den schrittweisen Zollabbau eine Übergangszeit von zwölf Jahren gewährt. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird ein substanzieller Teil der Schweizer Exporte von jeglichen Zöllen und Abgaben befreit. Die restlichen Exportgüter unterliegen während der Übergangsperiode einem sukzessiven Zollabbau bis zum vollständigen Freihandel. Spezielle Bestimmungen stellen sicher,
dass die EFTA-Staaten auch nach Inkrafttreten des Assoziationsabkommens EU­Jordanien keine schlechteren Marktzugangsbedingungen haben werden als die EU. Zurzeit gewährt die Schweiz Jordanien auf autonomer Basis die in ihrem Zollpräferenzschema (Allgemeines Präferenzsystem, APS; Zollpräferenzenbeschluss, SR 632.91) zu Gunsten der Entwicklungsländer vorgesehenen Vergünstigungen. Die schweize1298

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rischen Zollkonzessionen kommen weitgehend einer Konsolidierung der bisherigen einseitig gewährten APS-Vergünstigungen gleich, dies allerdings auf Reziprozitätsbasis.

Die von der Schweiz im Rahmen der bilateralen Vereinbarung über unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte eingeräumten Zollkonzessionen gehen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht über diejenigen hinaus, welche bereits anderen Freihandelspartnern oder im Rahmen des APS gewährt worden sind.

9.2.1.1.2

Wirtschaftliche Lage Jordaniens

Der Mangel an natürlichen Ressourcen (insbesondere Wasser), strukturelle Schwächen (in der Tendenz abnehmend) sowie die geopolitische Lage des Landes schränken die Wachstumsmöglichkeiten der jordanischen Wirtschaft ein. Zudem wird Jordanien immer wieder von Dürreperioden heimgesucht. Der Friedensvertrag mit Israel hat bis heute nicht den erhofften wirtschaftlichen Aufschwung gebracht, und die gegenwärtige Lage in Israel und in den palästinensischen Gebieten wirkt sich ebenfalls negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Jordanien setzt sich jedoch aktiv für eine Verbesserung der regionalen Wirtschaftszusammenarbeit ein.

Das Wirtschaftswachstum betrug 1999 etwa 3 Prozent; 2000 erreichte es 4 Prozent.

2001 dürfte die Wirtschaft voraussichtlich um 3 Prozent wachsen. Dank dem unter der Leitung von IWF und Weltbank 1989 in Angriff genommenen Stabilisierungsund Strukturanpassungsprogramm betrug die Inflationsrate seit 1992 jeweils zirka 4­5 Prozent; seit 1999 pendelt sie nunmehr um 1 Prozent.

Mit Schuldendienstzahlungen in Höhe von 21 Prozent der Export- und Dienstleistungseinnahmen (2000) gehört Jordanien zu den am stärksten verschuldeten Ländern der Region, mit einer gesamten Aussenschuld von knapp 100 Prozent des BIP.

Etwa 15 Prozent der Bevölkerung von 5 Millionen leben unter der Armutsgrenze (1986: 3%) und die Arbeitslosigkeit ist bedeutend (je nach Quelle 15­30%). Sowohl das Bildungs- als auch das Gesundheitswesen sind gut ausgebaut. Erstgenanntes führt jedoch zu einem überproportionalen Anteil an Akademikern, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt schwierig ist.

Im April 2000 trat Jordanien der WTO bei. Das Land will die Wirtschaft weiter öffnen und modernisieren. Insbesondere sollen das Finanzwesen und die öffentliche Verwaltung reformiert sowie Erfolg versprechende Sektoren (z.B. die Informationstechnologien) weiterentwickelt werden.

9.2.1.1.3

Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Jordanien

Die Bedeutung Jordaniens im schweizerischen Aussenhandel ist gering, auch im Vergleich mit anderen Märkten im Mittleren Osten. Die schweizerischen Ausfuhren nach Jordanien beliefen sich 2000 auf 90 Millionen Franken (etwa gleich viel wie 1999). Knapp 40 Prozent aller Schweizer Warenexporte sind pharmazeutische Produkte, gefolgt von Maschinen und Uhren. Die schweizerischen Importe aus Jordanien sind sehr gering (2000: weniger als 800 000 Fr.); sie betreffen vor allem Fahrzeugteile, gefolgt von mineralischen Stoffen (Salze) und Maschinen.

1299

Die schweizerischen Investitionen in Jordanien sind ebenfalls relativ bescheiden.

Abgesehen von einer Ausnahme im Tourismusbereich sind keine schweizerischen Unternehmen direkt in Jordanien tätig, und es bestehen lediglich wenige Joint Ventures.

Die Schweiz und Jordanien haben 1976 sowohl ein Handels- als auch ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen. Letzteres soll durch eine Neufassung, die am 25. Februar 2001 unterzeichnet wurde, abgelöst werden. Die Schweiz gewährte Jordanien 1986 einen Mischkredit von 60 Millionen Franken. Ausserdem wurde Jordanien aus Anlass der Golfkrise eine Finanzhilfe von 40 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt. Um dem von Jordanien im Zusammenhang mit dem EFTA-Freihandelsabkommen geäusserten Wunsch nach Finanzhilfe entgegenzukommen, hat die Schweiz unter anderem einen neuen Mischkredit von maximal 30 Millionen Franken angeboten. Auf Grund der mit Jordanien im Rahmen des Pariser Klubs seit 1989 vereinbarten Umschuldungen wurden mit diesem Land fünf bilaterale Konsolidierungsabkommen abgeschlossen, das letzte am 22. Dezember 1999. Im Jahr 1993 wurde ein Teil dieser Ausstände (35,2 Mio. Fr.) im Rahmen eines Entschuldungsabkommens erlassen oder in einen Gegenwertsfonds zur Finanzierung jordanischer Entwicklungsprojekte umgewandelt. Praktisch der ganze Betrag ist verpflichtet.

Im Jahr 2000 besuchten über 9000 Schweizer Touristen Jordanien, rund 30 Prozent mehr als im Vorjahr. 2001 zeichnete sich jedoch wegen den Spannungen in der Region ein deutlicher Rückgang ab.

9.2.1.2 9.2.1.2.1

Besonderer Teil Verhandlungsverlauf

Als ersten Schritt im Hinblick auf die vertragliche Regelung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unterzeichneten die EFTA-Staaten und Jordanien am 19. Juni 1997 eine Zusammenarbeitserklärung. Anlässlich des ersten Treffens des durch diese Erklärung eingesetzten Gemischten Ausschusses wurde am 18. Februar 1998 der Beschluss gefasst, Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zu eröffnen.

Diese konnten am 23. Mai 2001 nach drei Verhandlungsrunden mit der Paraphierung des Abkommens abgeschlossen werden.

9.2.1.2.2

Inhalt des Freihandelsabkommens

Das Freihandelsabkommen mit Jordanien entspricht weitgehend den bereits mit mittel- und osteuropäischen Staaten sowie mit der Türkei, Israel, der PLO und Marokko abgeschlossenen Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten. Es umfasst Industrieprodukte, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte (Art. 2).

Das Abkommen ist asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unterschiede der Wirtschaftsentwicklung in den Vertragsstaaten. Während die EFTAStaaten ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig aufheben, wird Jordanien für den schrittweisen Abbau seiner Zölle bis zum vollständigen Freihandel eine Übergangszeit von zwölf Jahren gewährt (Art. 5). Dennoch wird ein substanzieller Teil der schweizerischen Exporte nach Jordanien ab Inkrafttreten 1300

des vorliegenden Abkommens von jeglichen Zöllen und Abgaben befreit. Als Grundlage für den Zollabbau durch Jordanien dient der Parallelismus zur EU. Spezielle Bestimmungen stellen sicher, dass die EFTA-Staaten auch nach Inkrafttreten des Assoziationsabkommens der EU mit Jordanien keine schlechteren Marktzugangsbedingungen haben werden als die EU. Für einige Produkte wird der jordanische Abbaukalender erst vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens durch den Gemischten Ausschuss festgelegt. Dies betrifft keine Produkte, bei denen die EFTAStaaten Exportinteressen haben (z.B. neue Personenwagen).

Bezüglich der Ursprungsregeln (Art. 4 und Prot. B) sieht das Verständigungsprotokoll zum Abkommen unter anderem vor, dass die Möglichkeit zum Einschluss der Europäischen Gemeinschaft in die Bestimmungen über die Ursprungskumulation zu prüfen sei.

Zurzeit können Vormaterialien aus den EFTA-Staaten und Jordanien bilateral kumuliert werden und so bei der Einfuhr in einen Vertragsstaat in den Genuss des präferenziellen Ursprungs kommen. Die wettbewerbsverzerrende Rückerstattung von Zöllen, die auf Einfuhren aus Drittländern erhoben werden (sog. drawback), ist nur noch während einer Übergangszeit von fünf Jahren erlaubt (Prot. B). Das Abkommen weist ausserdem die üblichen Bestimmungen eines Freihandelsabkommens über Zölle und mengenmässige Beschränkungen auf (Art. 5­9).

Das Abkommen enthält Regelungen über Staatsmonopole (Art. 11), technische Vorschriften (Art. 12), interne Steuern (Art. 14), den freien Zahlungs- und Kapitalverkehr (Art. 15), Wettbewerb (Art. 18), Subventionen (Art. 19) und Dumping (Art. 20). Ferner enthält es materielle Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17), durch die sich die Vertragsparteien zu einem Schutzniveau verpflichten, das dem Standard in den EFTA-Drittland-Abkommen entspricht und somit über demjenigen der entsprechenden WTO-Bestimmungen (TRIPS) liegt. Da die Verhandlungen in diesem Bereich bereits im Mai 2000 abgeschlossen worden waren, verzichtete Norwegen hier ­ im Gegensatz zum Abkommen mit Kroatien ­ auf einen unilateralen Vorbehalt in Bezug auf Patentschutz und Zwangslizenzen.

Da die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Abschluss des Freihandelsabkommens für Jordanien besonders wichtig ist, wurden die entsprechenden
Bestimmungen (Art. 3) im Vergleich zu anderen EFTA-Drittlandabkommen aufgewertet. In diesem Zusammenhang verhandelten Norwegen und die Schweiz bilateral mit Jordanien über technische und finanzielle Zusammenarbeitsprojekte. Die Schweiz und Jordanien haben diesbezüglich eine bilaterale Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) unterzeichnet.

Neben den üblichen Schutzklauseln und Ausnahmebestimmungen (Art. 10, 21, 23, 25 und 26) wird Jordanien die Möglichkeit eingeräumt, während der Übergangsperiode eine besondere Schutzklausel (Art. 22) anzurufen, sofern wirtschaftliche Strukturanpassungen (insbesondere neue Industrien oder in Restrukturierung stehende Wirtschaftszweige) gefährdet sein sollten. Dieselbe Schutzklausel ist auch den meisten andern EFTA-Drittlandpartnern zugestanden worden. Auch Zahlungsbilanzschwierigkeiten können vorübergehende Ausnahmemassnahmen rechtfertigen (Art. 24).

In einer generellen Entwicklungsklausel (Art. 27) wird die Bereitschaft der Vertragsparteien ausgedrückt, ihre Beziehungen auszubauen und die Möglichkeit zu prüfen, diese auf Bereiche auszudehnen, die vom Abkommen nicht erfasst werden.

1301

Das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 16) sowie Dienstleistungen und Investitionen (Art. 28) sind je Gegenstand spezifischer Entwicklungsklauseln.

Der Anwendung des Abkommens dienen die Artikel über den Gemischten Ausschuss (Art. 29 und 30), über Schutzmassnahmen (Art. 25) und über die Streitbeilegung (Art. 31). Weitere Regeln betreffen die Gültigkeit, Anwendbarkeit, Umsetzung und Abänderung des Abkommens (Art. 32­41). Wie bei anderen EFTA-Drittlandabkommen ist der Gemischte Ausschuss auch hier ermächtigt, in eigener Kompetenz über die Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens zu beschliessen (Art. 33). Für die Schweiz folgt daraus, dass der Bundesrat zur Genehmigung von Änderungen der Anhänge und Protokolle befugt ist. Die Annahme dieses Abkommens durch die eidgenössischen Räte bewirkt somit die Delegation einer entsprechenden Kompetenz an den Bundesrat (s. VPB 51/IV, S. 395 f.).

Das Abkommen soll für die Staaten, welche die Ratifikationsinstrumente hinterlegt haben, am 1. Januar 2002 in Kraft treten, sofern dies auch auf Jordanien zutrifft (Art. 40). Ansonsten bzw. für die anderen Staaten erfolgt das Inkrafttreten am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Tag der Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente folgt. Das Abkommen sieht auch die Möglichkeit der provisorischen Anwendung vor.

Das Abkommen (wie auch die bilaterale Vereinbarung über Landwirtsprodukte) wird von der Schweiz gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen vom 25. Juni 1982 (SR 946.201) seit dem 1. Januar 2002 provisorisch angewandt. Die notwendigen Anpassungen im Verordnungsrecht wurden auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.

Die provisorische Anwendung verhindert die Gefahr, dass die schweizerische Wirtschaft vorübergehend schlechteren Zugangsbedingungen zum jordanischen Markt ausgesetzt wird als ihre Konkurrenz. Diese Gefahr besteht, weil seit dem 1. Januar 2002 sowohl ein Assoziationsabkommen der EU als auch ein Freihandelsabkommen der USA mit Jordanien in Kraft sind. Diese Abkommen beinhalten die Errichtung von Freihandelsbeziehungen zwischen den jeweiligen Partnern.

9.2.1.2.3

Verständigungsprotokoll

Dem Abkommen ist ein Verständigungsprotokoll beigefügt, das integraler Bestandteil desselben ist. Es enthält Präzisierungen sowie Absichtserklärungen zu einzelnen Abkommensbestimmungen.

9.2.1.2.4

Bilaterale Vereinbarung über landwirtschaftliche Produkte

Wie erwähnt, hat jeder EFTA-Staat mit Jordanien eine bilaterale Vereinbarung über den Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftprodukten abgeschlossen, die gewisse Zollkonzessionen beinhalten. Die Vereinbarung ist rechtlich mit dem Freihandelsabkommen verbunden und kann keine eigenständige Geltung erlangen.

Die von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse bestehen ausschliesslich in der Senkung oder der Beseitigung von Einfuhrzöllen für bestimmte landwirtschaftliche

1302

Produkte, für welche Jordanien ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. Jordanien forderte von der Schweiz bedeutende Konzessionen, und die Verhandlungen gestalteten sich langwierig. Dennoch gelang es, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, nur Zugeständnisse einzuräumen, die schon anderen Freihandelspartnern gewährt oder im Rahmen des APS bisher autonom zugestanden worden sind. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich insbesondere um ein jährliches Freizoll-Kontingent von 200 Tonnen für kaltgepresstes Olivenöl in Flaschen sowie um Zollkonzessionen für Molochia, ein spinatähnliches Wildgewächs, und Zucchetti unter 15 cm.

Im Gegenzug gewährt Jordanien der Schweiz Konzessionen insbesondere für Zuchtvieh, Milchpulver, Käse, Pflanzensamen, Pektin, Kaffee-Extrakte und Futtermittelzusätze.

9.2.1.3 9.2.1.3.1

Volkswirtschaftliche sowie finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Schweiz Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Seit der provisorischen Anwendung des Abkommens steht Jordanien nicht mehr im Genuss der schweizerischen APS-Präferenzen. Die eingeräumten Zollvergünstigungen bedeuten denn auch weitgehend eine Konsolidierung der bisherigen APS-Präferenzen.

Durch den Abbau der Industrie- und eines Teils der Landwirtschaftszölle durch Jordanien wirkt sich das Abkommen sowie die bilaterale Agrarvereinbarung auf die schweizerischen Unternehmen und Konsumenten positiv aus. Die Absatzmöglichkeiten der schweizerischen Industrie und der Landwirtschaft in Jordanien werden verbessert. Die Exporte betrugen 2000 rund 90 Millionen Franken. Da die Schweiz im Bereich der Landwirtschaftsprodukte praktisch nur Konzessionen gewährt, die Teil des APS sind oder die sie bereits anderen Freihandelspartnern zugestanden hat, sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten.

Es liegt im Interesse der Schweiz, ihr Netz von Freihandelsabkommen im Mittelmeerraum auszubauen, auch im Hinblick auf eine mögliche Teilnahme an der von der EU bis 2010 angestrebten grossen Freihandelszone Europa-Mittelmeer.

9.2.1.3.2

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der Abkommen für die Schweiz sind gering, da ein grosser Teil der Einfuhren aus Jordanien bereits bisher auf Grund des APS zollbefreit war. Der bescheidene Zollausfall muss mit den verbesserten Absatzmöglichkeiten der schweizerischen Industrie und Landwirtschaft auf dem jordanischen Markt in Relation gesetzt werden. Auf die Kantone hat das Abkommen weder personelle noch finanzielle Auswirkungen.

9.2.1.4

Legislaturplanung

1303

Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 3 «Einsatz zu Gunsten einer offenen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung» des Berichtes über die Legislaturplanung 1999­2003 (BBl 2000 2276).

9.2.1.5

Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht

Sowohl die EFTA-Staaten als auch Jordanien ­ alle Vertragsparteien sind Mitglieder der WTO ­ sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen, wie auch die früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen, im Einklang mit den aus der WTOMitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen stehen. Derartige Abkommen unterliegen jedoch der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens sein.

Das Abkommen ist mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar, da sein Inhalt weitgehend mit den handelsrelevanten Bestimmungen des von der EU mit Jordanien abgeschlossenen Assoziationsabkommens übereinstimmt. Die Unterschiede zwischen dem EU-Assoziationsabkommen und der bilateralen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Jordanien über den Handel mit Landwirtschaftsprodukten widerspiegeln die unterschiedlichen Handelsregime der EG und der Schweiz im Landwirtschaftsbereich.

9.2.1.6

Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des Abkommens. Auf Grund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.631.112.514) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen mit Jordanien enthaltenen zollrechtlichen Bestimmungen auch für Liechtenstein an.

Was die bilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und Jordanien im Agrarbereich betrifft, gilt diese auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.

9.2.1.7

Veröffentlichung der Anhänge zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien

Die Anhänge zum Abkommen umfassen mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Sie können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden und sind beim EFTASekretariat über Internet verfügbar1. Es wäre unzweckmässig, sie in der Gesetzessammlung und im Bundesblatt zu veröffentlichen. (vgl. Art. 4 und Art. 14 Abs. 4 des Publikationsgesetzes, SR 170.512). Wegen der Implikationen auf die Wirtschaftsakteure ist jedoch das Protokoll B über die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit, das die für die präferenzielle Zollbehandlung massgebenden Ursprungsregeln enthält, publikationspflichtig.

1

(http://secretariat.efta.int/library/legal/fta/jordan/)

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9.2.1.8

Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Das vorliegende Abkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Die bilaterale Agrarvereinbarung enthält zwar keine Kündigungsklausel, doch bildet sie mit dem Abkommen eine Einheit und ist wie dieses kündbar (vgl. hierzu auch Art. 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

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