Übersetzung1 Anhang 2

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien Unterzeichnet am 21. Juni 2001

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt) und die Republik Kroatien (im Folgenden Kroatien genannt), im Folgenden gemeinsam Parteien genannt: Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien bestehenden Bande, insbesondere der am 19. Juni 2000 in Zürich unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; Unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA Staaten und Kroatiens hinsichtlich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen Unterstützung; Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf Grundlage des Rechtsstaats, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen; In der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern, Eingedenk der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie aus weiteren Instrumenten multilateraler und bilateraler Zusammenarbeit ergeben; Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;

1

Übersetzung des englischen Originaltextes.

2002-0089

1379

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglichkeit zu prüfen, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; Überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird; Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen: Art. 1

Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Kroatien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, liegen (a) in der Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels, um damit in den EFTA-Staaten und in Kroatien den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Kroatien zu begünstigen; (b) in der Sicherstellung gerechter Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Parteien; (c) in der Leistung eines Beitrags, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur europäischen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 2

Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt: (a) Für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25­97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren; (b) für Fische und andere Meeresprodukte, wie im Anhang II bestimmt, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Kroatien.

2. Kroatien und jeder einzelne EFTA-Staat haben bilaterale Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.

1380

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1. Anhang III legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

2. Anhang IV legt die Regeln für die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.

Art. 4

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Kroatien, vorbehaltlich der im Anhang V enthaltenen Bestimmungen.

Art. 5

Ausgangszollsätze

1. Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, jenem Zollansatz entsprechen, der am 1. Januar 2001 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt ist.

2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung «erga omnes» vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflichtungen der multilateralen Verhandlungen der WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze.

3. Die in Übereinstimmung mit Anhang V berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Art. 6

Fiskalzölle

Die Bestimmungen von Artikel 4 gelten auch für Fiskalzölle.

Art. 7

Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien sämtliche Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTAStaaten und Kroatien.

1381

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 8

Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder Kroatien.

Art. 9

Staatsmonopole

1. Vorbehaltlich der in Anhang VI vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTAStaaten und Kroatien für eine Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, sodass bei Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Kroatiens mehr bestehen. Die Beschaffung und Vermarktung dieser Waren soll nach kommerziellen Überlegungen erfolgen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, durch welche die zuständigen Behörden der Parteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 10

Technische Vorschriften

1. Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen, wobei durch geeignete Massnahmen insbesondere europaweite Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss stellt Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes auf.

2. Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.

3. Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation technischer Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Überkommens über technische Handelshemmnisse.

Art. 11

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. In den Bereichen des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

1382

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

2. Die in Absatz 1 dargelegten Prinzipien werden in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen angewandt.

Art. 12

Interne Steuern und Regelungen

1. Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend GATT 1994 genannt) sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.

2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Art. 13

Zahlungen und Überweisungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Kroatien verbundenenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.

2. Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Einschränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittelfristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

3. Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewinne, unterliegen keinen einschränkenden Massnahmen.

Art. 14

Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VII dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend «TRIPSAbkommen» genannt).

3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Begünstigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor 1383

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPSAbkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.

4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Art. 15

Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Parteien betrachten das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Reziprozität als integralen Bestandteil dieses Abkommens.

2. Die Rechte und Pflichten der Parteien im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens werden ab dem Zeitpunkt des Beitritts aller Parteien zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen durch dieses geregelt. Im Gemischten Ausschuss arbeiten die Parteien gemeinsam darauf hin, einen Liberalisierungsgrad der Märkte der öffentlichen Beschaffung zu realisieren, der über demjenigen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen liegt.

3. Falls Kroatien bis zum 1. Januar 2004 dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen nicht beigetreten ist, erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen. Diese Regeln sollen sich auf das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen stützen. Kroatien bemüht sich um einen möglichst raschen Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 16

Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Parteien anerkennen die wachsende Bedeutung der Dienstleistungen und Investitionen in ihren Volkswirtschaften. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Ausweitung und Vertiefung ihrer Kooperation werden sie insbesondere mit dem Ziel zusammenarbeiten, für die Förderung von Investitionen die günstigsten Rahmenbedingungen zu schaffen und eine weitere Liberalisierung und gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die laufenden Entwicklungen im Rahmen der WTO.

2. Falls eine Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Freihandelsabkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, welches hinsichtlich des Dienstleistungsverkehrs oder der Investoren und deren Investitionen eine bessere Behandlung vorsieht als diejenige, die einer anderen Partei zuteil kommt, gewährt diese

1384

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Partei auf Gesuch dieser anderen Partei angemessene Verhandlungsmöglichkeiten, um eine Gleichbehandlung zu erreichen.

3. Auf Anfrage einer Partei bemüht sich jede Partei um die Bereitstellung von Informationen über Massnahmen, die sich auf den Dienstleistungsverkehr oder auf Investitionen auswirken könnten.

4. Die Parteien fördern die Zusammenarbeit ihrer zuständigen Stellen im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und Zertifizierung berufsmässiger Dienstleistungsanbieter.

5. Die EFTA-Staaten und Kroatien überprüfen im Gemischten Ausschuss die Entwicklungen im Bereich der Investitionen und des Dienstleistungsverkehrs mit dem Ziel, ihre Beziehungen im Rahmen dieses Abkommens zu erweitern und zu vertiefen.

Art. 17

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.

Art. 18

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet: (a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; (b) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, Atomwaffen oder anderen Kernsprengstoffen oder

1385

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

(iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.

Art. 19

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Kroatien zu beeinträchtigen: (a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

3. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen entstünden.

4. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, unterstützen die betroffenen Parteien den Gemischten Ausschuss bei allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falls notwendig sind, und beseitigen gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums der beanstandeten Praktik kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betroffene Partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Die Anwendung und Aufhebung solcher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 28.

Art. 20

Subventionen

1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2. Die Parteien stellen die Transparenz der Subventionen durch Austausch ihrer jüngsten Notifikationen gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und des WTOÜbereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.

3. Bevor ein EFTA-Staat oder Kroatien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen 1386

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Subvention in Kroatien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 21

Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich der Anwendung von Antidumping-Massnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 sowie nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994.

2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Kroatien, je nach Fall, einen ordnungsgemäss begründeten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung gemäss dem in Absatz 1 angeführten Übereinkommen eingeleitet wird, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sein soll, schriftlich benachrichtigen und ihr Konsultationen anbieten, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Parteien mitgeteilt.

3. Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Gemischten Ausschuss.

Art. 22

Sektorielle und regionale Schwierigkeiten

1. Nimmt auf Grund dieses Abkommens die Erhöhung der Einfuhren einer Partei eines Erzeugnisses einer anderen Partei ein derartiges Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche (a) die einheimische Industrie gleichartiger oder mit diesen in direktem Wettbewerb stehender Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Partei schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen oder (b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer ernsthaften Verschlechterung der Wirtschaftslage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann die betroffene Partei gemäss den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.

2. Solche Massnahmen sollen nicht über das zur Abhilfe der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen in der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder in der Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware. Dieser erhöhte Zollsatz darf jedoch weder über dem zum Zeitpunkt des Ergreifens der Massnahme gültigen Meistbegünstigungssatz (MFN-Satz) noch über dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens anwendbaren MFN-Satz liegen.

1387

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über ihre schrittweise Aufhebung binnen höchstens eines Jahres. Bei Vorliegen sehr aussergewöhnlicher Umstände können Massnahmen für einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Jahren getroffen werden. Bezüglich der Einfuhr von Waren, die bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme gewesen sind, können während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Ende der Massnahme, keine solchen Massnahmen getroffen werden.

4. Die Partei, welche Massnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, unterrichtet die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich darüber und bietet den anderen Parteien gleichzeitig Kompensationen in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Handelsliberalisierungen für Einfuhren aus den anderen Parteien an.

5. Der Gemischte Ausschuss untersucht die auftretenden Schwierigkeiten und kann die nötigen Beschlüsse zu deren Behebung fassen. Wurde innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Entscheidung gefällt, so kann die einführende Partei geeignete Massnahmen zur Abhilfe des Problems ergreifen und, falls keine Kompensationen vereinbart werden konnten, kann die Partei, gegen deren Waren Massnahmen ergriffen wurden, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Solche Massnahmen und Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen aus Konzessionen, die im Wesentlichen gleichwertige Handelsauswirkungen haben oder die dem Wert der auf Grund dieser Schutzmassnahmen erwarteten zusätzlichen Zölle im Wesentlichen entsprechen. Bei der Auswahl von Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

6. Verunmöglichen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, je nach Fall eine vorhergehende Unterrichtung oder Prüfung, kann die betroffene Partei unverzüglich vorläufige Massnahmen treffen, um der Lage zu begegnen. Sie unterrichtet unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber.

7. Die getroffenen Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf die Festlegung eines Zeitplans für ihre Aufhebung, sobald die Umstände dies zulassen.

Art. 23

Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass

1. Wenn auf Grund der Artikel 7 und 8: (a) eine Wiederausfuhr in ein Drittland erfolgt, dem gegenüber die ausführende Partei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder (b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht;

1388

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei geeignete Massnahmen treffen.

2. Die Partei, welche Massnahmen nach diesem Artikel zu treffen beabsichtigt, benachrichtigt unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber. Der Gemischte Ausschuss prüft die Lage und kann alle zu deren Beendigung notwendigen Entscheidungen treffen. Hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Befassung keinen Entscheid getroffen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um dem Problem Abhilfe zu verschaffen.

Der Gemischte Ausschuss ist unverzüglich darüber zu unterrichten. Bei der Auswahl von Massnahmen ist denjenigen Vorrang einzuräumen, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

3. Verunmöglichen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, je nach Fall eine vorhergehende Unterrichtung oder Prüfung, kann die betroffene Partei unverzüglich vorläufige Massnahmen treffen, um der Lage zu begegnen. Sie unterrichtet unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber.

4. Die getroffenen Massnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf die Festlegung eines Zeitplans für ihre Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.

Art. 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, so kann sie im Einklang mit den im GATT 1994 und in der diesbezüglichen Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen festgelegten Bedingungen zeitlich begrenzte und nicht diskriminierende Handelsbeschränkungen einführen, die nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Mass hinausgehen. Die Anwendung solcher Massnahmen richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen von Artikel XV des GATT 1994.

Art. 25

Gemischter Ausschuss

1. Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen einem Gemischten Ausschuss, der gleichzeitig auch auf der Grundlage der im Juni 2000 in Zürich unterzeichneten Erklärung handelt. Jede Partei ist im Gemischten Ausschuss vertreten.

2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit eines weiteren Abbaus der Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.

3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

1389

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 26

Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Partei so oft als erforderlich zusammen, in der Regel aber alle zwei Jahre.

2. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

3. Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich für die Zwecke dieses Abkommens eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.

5. Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 27

Erfüllung von Verpflichtungen und Konsultationen

1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. In Streitfällen über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Parteien ihr Möglichstes, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen gegenseitig zufriedenstellende Lösungen zu finden.

2. Jede Partei kann schriftlich Konsultationen mit jeder anderen Partei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit zu verlangen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung des Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Partei, welche die Konsultation verlangt, benachrichtigt gleichzeitig schriftlich die anderen Parteien, unter Angabe aller zweckdienlicher Informationen.

3. Auf Antrag einer Partei innerhalb von zehn Tagen nach dem Eingang der in Absatz 2 erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.

Art. 28

Vorläufige Massnahmen

Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Kroatien, oder ist Kroatien der Auffassung, dass ein EFTA-Staat seinen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von drei Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann die benachteiligte Partei diejenigen vorläufigen Massnahmen ergreifen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der aus dem Abkommen resultierenden Vorteile angemessen und unbedingt notwendig sind. Es ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die getroffenen Massnahmen sind den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen; dieser hält im Hinblick auf deren Aufhebung regelmässige Konsultationen ab. Die Mass1390

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

nahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände deren Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen oder, falls die Streitigkeit dem Schiedsverfahren zugeleitet worden ist, sobald ein Schiedsgerichtsentscheid vorliegt und ihm nachgekommen wurde.

Art. 29

Schiedsgericht

1. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien, welche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder durch den Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann von einer Streitpartei mittels schriftlicher Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Vertragsparteien zuzustellen. Leiten mehrere Parteien in der gleichen Streitsache gegen dieselbe Partei ein Schiedsverfahren ein, ist zur Beurteilung der Streitsache nach Möglichkeit nur ein einziges Schiedsgericht einzusetzen.

2. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts richtet sich nach Anhang VIII. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Streitparteien.

Art. 30

Evolutivklausel

1. Die Parteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO. Sie untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffene Zusammenarbeit weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue Bereiche auszudehnen.

Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.

Art. 31

Technische Unterstützung

Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens einigen sich die Parteien auf geeignete Modalitäten für die technische Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Behörden, insbesondere in den Bereichen des geistigen Eigentums, der Zollangelegenheiten und der technischen Vorschriften. Sie koordinieren zu diesem Zweck ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

Art. 32

Anhänge

Die Anhänge zu diesen Abkommen sind integrale Bestandteile davon. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge beschliessen.

1391

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 33

Änderungen

1. Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 32 handelt, werden Änderungen dieses Abkommens nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Parteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.

2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 34

Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTAStaaten einerseits und Kroatien andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 35

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmungen in Anhang IX, auf dem Gebiet der Parteien Anwendung.

Art. 36

Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime haben.

Art. 37

Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 38

Rücktritt und Beendigung

1. Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation, die dem Depositar auf diplomatischem Weg zugestellt wird, von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2. Tritt Kroatien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist.

1392

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 39

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2002 für alle Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern Kroatien seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.

2. Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden nach dem 1. Januar 2002 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft, sofern dieses Abkommen für Kroatien spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.

3. Falls ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Partei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2002 provisorisch anwenden, sofern es für Kroatien spätestens zur gleichen Zeit in Kraft tritt oder provisorisch angewendet wird. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 40

Depositar

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2001, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird.

1393

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 14 und Anhang VII

Geistiges Eigentum

1. Gemäss EWR-Abkommen erfüllen die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973. Island geht davon aus, dass die in Artikel 14 und Anhang VII aufgeführten Pflichten sich in der Substanz nicht von den Pflichten gemäss EWR-Vertrag unterscheiden.

Anhang III

Ursprungskumulation

Die EFTA-Staaten und Kroatien kommen überein, weitere Verbesserungen der Ursprungsregeln zu prüfen, insbesondere den Einbezug von Kroatien in das europäische Kumulationsnetz, um Produktion und Handel im europäischen Raum auszuweiten und zu fördern.

1394

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Anhang III über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Titel I Allgemeines Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten a)

der Begriff «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b)

der Begriff «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)

der Begriff «Erzeugnis» die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)

der Begriff «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)

der Begriff «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f)

der Begriff «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem EFTA-Staat oder in Kroatien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g)

der Begriff «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem EFTA-Staat oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird;

h)

der Begriff «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist;

i)

dieser Artikel enthält keinen Buchstaben (i);

j)

die Begriffe «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);

1395

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

k)

der Begriff «Einreihen» die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)

der Begriff «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) der Begriff «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere; n)

der Begriff «Euro» entspricht der Währungseinheit der Europäischen Währungsunion.

Titel II Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» Art. 2

Ursprungskriterien

Im Sinne dieses Abkommens gelten ohne Rücksicht auf die Bestimmungen im Artikel 3 dieses Anhangs folgende Erzeugnisse als: (1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates: a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in einem EFTA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in einem EFTA-Staat im Sinne des Artikels 6 dieses Anhangs in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;

(2) Ursprungserzeugnisse Kroatiens: a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in Kroatien gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Kroatien im Sinne des Artikels 6 dieses Anhangs in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Art. 3

Ursprungskumulierung

(1) Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, vorausgesetzt, dass die Be- oder Verarbeitungen über diejenigen im Artikel 7 genannten hinausgehen.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs, welche in der betreffenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitung erfah-

1396

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

ren haben die über diejenigen im Artikel 7 genannten hinausgehen, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden.

(3) Geht zum Zwecke des Absatzes 2, die in zwei oder mehr Vertragsparteien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die im Artikel 7 genannten Vorgänge hinaus, so wird der Ursprung nach demjenigen Produkt mit dem höchsten Zollwert oder ­ falls unbekannt und nicht ermittelbar ­ nach demjenigen Produkt mit dem in diesem Staat zuerst ermittelten und bezahlten Preis bestimmt.

Art. 4 (Dieser Anhang enthält keinen Artikel 4) Art. 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in einem EFTA-Staat oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschliesslich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k)

dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff «Schiffe der Vertragsparteien» und «Fabrikschiffe der Vertragsparteien» in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a)

die in einem EFTA-Staat oder in Kroatien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

1397

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

b)

welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Kroatiens führen;

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EFTA-Staaten oder Kroatiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EFTA-Staaten oder Kroatiens sind und ­ im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ­ ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten oder Kroatiens besteht;

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der EFTAStaaten oder Kroatiens besteht.

Art. 6

In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste der Anlage II dieses Anhangs erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, dennoch verwendet werden, wenn a)

ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

1398

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet von Absatz 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b)

Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c)

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Rost, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)

Bügeln und Pressen von Textilien;

e)

einfaches Bemalen und Schleifen;

f)

Schälen, teilweises oder gänzlichen Bleichen, Polieren, Überziehen von Getreide und Reis;

g)

Vorgänge, die Zucker färben oder Zucker formen;

h)

Schälen, Entsteinen und Entschalen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Schneiden;

j)

Sieben, Trennen, Sortieren, Einreihen, Klassieren, Bemustern (einschliesslich das Zusammenstellen zu Sets);

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Kolben, Taschen, Kisten, Schachteln, Befestigen auf Karten sowie alles andere einfache Verpacken;

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Aufschriften und anderen zur Identifikation dienlichen Zeichen auf Waren oder deren Verpackung;

m) einfaches Mischen von Waren von unterschiedlicher oder gleicher Art; n)

einfaches Zusammensetzen von Teilen oder Artikeln zu einem vollständigen Artikel, Zerlegen eines Produktes in seine Einzelteile;

o)

eine Kombination von zwei oder mehr Behandlungen der Buchstaben a) bis n);

p)

das Schlachten von Tieren;

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem EFTA-Staat oder in Kroatien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Art. 8

Massgebende Einheit

(1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

1399

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Daraus ergibt sich, dass a)

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;

b)

bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Art. 12

Buchmässige Trennung

(1) Wo durch das separate Lagern von identischen und auswechselbaren Ursprungsund Nicht-Ursprungsmaterialien beträchtliche Kosten oder tatsächliche Schwierigkeiten entstehen, können die Zollverwaltungen auf schriftliches Gesuch hin die so genannte «Buchmässige Trennung» bewilligen, um solche Lager zu verwalten.

1400

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

(2) Diese Methode muss sicherstellen können, dass für eine spezifische Referenzperiode die Anzahl der als «Ursprungswaren» benennbaren Produkte gleich gross ist, wie wenn sie physisch getrennt gelagert worden wären.

(3) Die Zollverwaltungen können derartige Bewilligungen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen erteilen.

(4) Diese Methode basiert auf den allgemeinen Grundsätzen der Buchhaltung, die in demjenigen Land Anwendung finden, wo die Ware hergestellt wurde.

(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann Ursprungszeugnisse für diejenige Menge Produkte ausstellen und gebrauchen, die als Ursprungswaren betrachtet werden. Auf Gesuch der Zollverwaltungen hin, muss der Begünstigte angeben, wie die Mengen verwaltet wurden.

(6) Die Zollverwaltungen überwachen den Gebrauch der Bewilligungen und ziehen diese jederzeit wieder ein, für den Fall, dass der Begünstigte diese auf irgend eine Art missbräuchlich verwendet oder andere in diesem Anhang aufgeführte Verpflichtungen nicht erfüllt.

Titel III Territoriale Auflagen Art. 13

Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 und des nachstehenden Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in Kroatien erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einem EFTA-Staat oder aus Kroatien in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass a)

die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)

diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den Bedingungen in Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die an ausserhalb eines EFTA-Staates oder Kroatiens ausgeführten und anschliessend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern a)

die genannten Vormaterialien in einem EFTA-Staat oder Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und

1401

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb eines EFTA-Staates oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb eines EFTA-Staates oder Kroatiens nicht angewendet. Enthält die Liste in Anlage II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften vorsieht, so dürften für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der in den Vertragsparteien verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielte Wertsteigerung» alle ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder Kroatiens anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(8) Ausserhalb eines EFTA-Staates oder Kroatiens durchgeführte Be- oder Verarbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredlung oder eines ähnlichen Systems.

Art. 14

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: 1402

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland

oder c)

Art. 15

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung ausserhalb der Vertragsparteien versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder in Kroatien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass a)

ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder aus Kroatien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b)

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder in Kroatien verkauft oder überlassen hat;

c)

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

d)

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

1403

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Art. 16

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der EFTA-Staaten oder Kroatiens verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem EFTA-Staat oder in Kroatien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem EFTA-Staat oder in Kroatien geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Kroatien in den freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vom 1. Januar 2005 an.

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Art. 17

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens erhalten bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat oder Kroatien die Begünstigungen des Abkommens, sofern a) oder 1404

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage III vorgelegt wird;

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

b)

in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend «Erklärung auf der Rechnung» genannt).

(2) Ungeachtet von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Art. 18

Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache einer Vertragspartei oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder Kroatiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen.

Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

1405

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Art. 19

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Ungeachtet von Artikel 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT», «DÉLIVRÉ A POSTERIORI», «RILA6&,$72 $ 3267(5,25,ª ©,668(' 5(75263(&7,9(/<ª ©Ò7*(), ()7,5 Á», «UTSTEDT SENERE», «NAKNADNO IZDANO».

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Art. 20

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: «DUPLIKAT», «DUPLICATA», «DUPLICATO», «DUPLICATE», «EFTIRRIT».

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.

1406

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 21

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Kroatien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in einem EFTA-Staat oder in Kroatien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23;

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

1407

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 23

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

1408

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 Euro nicht überschreiten.

Art. 28

Belege

Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

Belege über in einem EFTA-Staat oder in Kroatien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden 1409

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; d)

Art. 29

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Kroatien nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 30

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Art. 31

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Um die Bestimmungen der Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen Produkte in anderer Währung als Euro in Rechnung gestellt sind, werden Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, jährlich durch das Ausfuhrland festgelegt.

(2) Eine Sendung soll von den Bestimmungen der Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 durch Bezug auf die Währung, in welcher die Rechnung ausgestellt, ist profitieren, gemäss dem vom betreffenden Land festgelegten Betrag.

1410

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

(3) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober und soll vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres gelten. Die Vertragsparteien teilen sich die relevanten Beträge gegenseitig mit.

(4) Ein Land kann den Betrag auf- oder abrunden, auf Grund der Umrechnung des Betrages in die Landeswährung. Der abgerundete Betrag darf sich vom umgerechneten Betrag nicht mehr als 5 Prozent unterscheiden.

Ein Land kann seine in nationaler Währung ausgedrückten Äquivalente eines Betrages in Euro unverändert lassen, wenn zur Zeit der jährlichen Anpassung gemäss Absatz 3, die Umrechnung des Betrages, vor dem Abrunden, in einer Erhöhung von weniger als 15 Prozent der nationalen Währungs-Äquivalent beträgt. Das nationale Währungs-Äquivalent kann unverändert bleiben, wenn die Umrechnung zu einer Senkung des Gegenwertes führt.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 32

Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der EFTA-Staaten und Kroatiens übermitteln einander über das EFTA-Sekretariat die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die EFTA-Staaten und Kroatien einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Art. 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden 1411

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, welche die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen vorzulegen; dieser legt dem Gemischten Ausschuss einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäss den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Art. 35

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 36

Freizonen

(1) Die EFTA-Staaten und Kroatien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort aus1412

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

getauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder Kroatiens, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

Titel VII Schlussbestimmungen Art. 37

Anhänge

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Anhangs.

Art. 38

Waren im Transit oder im Zollfreilager

Waren, die den Vorschriften des Titels II entsprechen, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens befördert werden, oder die in einem EFTA-Staat oder in Kroatien vorübergehend gelagert oder sich in einem Zollfreilager oder in einer Freizone befinden, können als Ursprungswaren betrachtet werden, sofern der EinfuhrVertragspartei innerhalb vier Monaten vom besagten Tag an gerechnet ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Dokumente, welche Aufschluss über die Transportbedingungen geben, vorgelegt werden.

Art. 39

Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen

(1) Der Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen des Gemischten Ausschusses ist hiermit errichtet.

(2) Der Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen, soll Informationen austauschen, eingetretene Entwicklungen begutachten, Positionen koordinieren und vorbereiten, technische Nachträge zu den Ursprungsregeln erstellen und den Gemischten Ausschuss unterstützen hinsichtlich: a)

der Ursprungsregeln und der Verwaltungszusammenarbeit wie sie in diesem Anhang ausgeführt ist;

b)

anderen Dingen, die dem Unterausschuss vom Gemischten Ausschuss übertragen wurden.

(3) Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unterausschuss kann dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben über Angelegenheiten, die in Beziehung zu seiner Funktion stehen.

(4) Der Unterausschuss entschliesst einstimmig. Für eine Zeitspanne, mit der sich die Beteiligten einverstanden erklärt haben, führt abwechslungsweise ein Vertreter eines EFTA-Staates oder Kroatiens den Vorsitz über den Unterausschuss. Der Vorsitzende wird anlässlich des ersten Treffens des Unterausschusses gewählt.

1413

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

(5) Der Unterausschuss trifft sich nach Notwendigkeit. Er kann vom Gemischten Ausschuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses, auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen werden. Der Verhandlungsort ist abwechslungsweise in Kroatien oder in einem EFTA-Staat.

(6) Eine vorläufige Traktandenliste wird vom Vorsitzenden für jede Sitzung, nach Konsultation der Vertragsparteien, verfasst und diesen, im Allgemeinen nicht später als zwei Wochen vor dem Treffen, zugestellt.

Art. 40

Nichtpräferenzielle Behandlung

Zum Zwecke der Erfüllung des Artikels 3 dieses Anhangs wird jedes Erzeugnis mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Kroatien bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei als Erzeugnis ohne Ursprung behandelt, solange die letztgenannte Vertragspartei für derartige Erzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Abkommen Drittlandzölle oder andere gleichartige Schutzmassnahmen anwendet.

1414

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Anhang IV über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a)

«Waren» die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, unabhängig vom Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien;

b)

«Zollrecht» jede von den EFTA-Staaten oder Kroatien erlassene Rechtsoder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

c)

«ersuchende Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

d)

«ersuchte Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

e)

«Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht» jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.

Art. 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.

Art. 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicher-

1415

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

zustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

c)

Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Art. 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechtsund Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über ­

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Vertragsparteien von Interesse sein können;

­

neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

­

Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

­

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

­

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Art. 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften

1416

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

­

die Zustellung aller Schriftstücke,

­

die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke,

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.

Art. 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind.

In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a)

Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b)

Massnahme, um die ersucht wird;

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d)

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, ausser in den Fällen des Artikels 5.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in Englisch oder in einer von der ersuchten Behörde zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.

Art. 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstossen 1417

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Art. 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Art. 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Massgabe dieses Anhangs ablehnen, sofern diese a)

ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

b)

Steuer- oder Währungsvorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Art. 10

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden.

Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat.

(2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

Art. 11

Verwendung der Auskünfte

(1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken 1418

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

zu verwenden, so holt sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, welche die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Art. 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet einer anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist.

In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Art. 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Art. 14

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Vertragsparteien übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.

1419

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 15

Ergänzungscharakter

Dieser Anhang steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden sind oder abgeschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst er eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

11747

1420