Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Katsuya Ikeda, geb. am 28. Februar 1959, japanischer Staatsangehöriger, Geschäftsmann, wohnhaft in Aichi 484-0894/Japan, Paintras 102.10-1, Kibuneura Haguro Inuyama.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 11. April 2002 aufgrund des am 26. Januar 2000 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 2100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 210 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 2310 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

13. August 2002

2002-1746

Eidgenössische Oberzolldirektion

5549