Bundesbeschluss
Entwurf
zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur und zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20022, beschliesst:
Art. 1 1
2
Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.
das Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2002 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur, samt Verständigungsprotokoll;
b.
das Landwirtschaftsabkommen vom 26. Juni 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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SR 101 BBl 2002 6701
6724
2002-1880