Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches sowie die Anpassung weiterer Bundesgesetze

Entwurf

(Terrorismus und Finanzierung des Terrorismus) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20021, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Strafgesetzbuch2 Art. 27bis Abs. 2 Bst. b 2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: b.

ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111­ 113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 264, 305bis, 305ter und 322ter­322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19513 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 59 Ziff. 3 3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen oder terroristischen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

1 2 3

BBl 2002 5390 SR 311.0 SR 812.121

2002-0760

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Gliederungstitel vor Art. 100quater

Sechster Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens (neu) Art. 100quater Strafbarkeit

1

Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen verübt und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

3

Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4

Als Unternehmen im Sinne dieses Artikels gelten: a.

juristische Personen des Privatrechts;

b.

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;

c.

Gesellschaften;

d.

Einzelfirmen.

Art. 100quinquies Strafverfahren

1

In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.

Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen derartigen Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.

2

Einer Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu.

Die andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.

3

Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sach-

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verhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.

Art. 260bis Abs. 1 Strafbare Vorbereitungshandlungen

1

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111

Vorsätzliche Tötung

Art. 112

Mord

Art. 122

Schwere Körperverletzung

Art. 140

Raub

Art. 183

Freiheitsberaubung und Entführung

Art. 185

Geiselnahme

Art. 221

Brandstiftung

Art. 260quinquies

Terrorismus

Art. 264

Völkermord.

Art. 260ter Randtitel Kriminelle und terroristische Organisationen

Art. 260quinquies (neu) Terrorismus

1 Wer ein Gewaltverbrechen begeht, um die Bevölkerung einzuschüchtern oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn durch die Tat viele Menschen verletzt oder getötet werden, kann der Täter mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden.

3 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Artikel 6bis ist anwendbar.

Art. 260sexies (neu) Finanzierung des Terrorismus

Wer in der Absicht, ein Verbrechen nach Artikel 260quinquies zu finanzieren, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

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Art. 340bis Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz Bei organisiertem Verbrechen, Terrorismus, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität

1

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter­322septies sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Handlungen begangen wurden: ...

2. Militärstrafgesetz4 Art. 42 Ziff. 3 3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen oder terroristischen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB5), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

3. Bundesgesetz vom 7. Oktober 19946 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Art. 7 Abs. 1 1

Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle und terroristische Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches7 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.

Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller oder terroristischer Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann.

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20008 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b 2

Eine Überwachung kann zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden: 4 5 6 7 8

SR 321.0 SR 311.0 SR 360 SR 311.0 SR 780.1

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a.

Artikel 111­113, 115, 119 Ziffer 2, 122, 127, 138, 140, 143, 144bis Ziffer 1 Absatz 2, 146­148, 156, 160, 161, 180, 181, 183, 185, 187 Ziffer 1, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195­ 197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absätze 1­4, 231 Ziffer 1, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 241 Absatz 1, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 264­266, 277 Ziffer 1, 285, 301, 310, 312, 314, 322ter, 322quater und 322septies des Strafgesetzbuches9 (StGB);

b.

Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 103 Ziffer 1, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108­113, 115­ 117, 119, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 132, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 139­142, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a, 151c, 153­156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­4, 167 Ziffer 1, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 170 Absatz 1, 171a Absatz 1, 171b, 172 Ziffer 1 und 177 des Militärstrafgesetzes10;

5. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199711 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor Art. 6 Bst. b Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: b.

Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB12).

Art. 9 Abs. 1 1 Ein Finanzintermediär, der weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis StGB13 stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten.

9 10 11 12 13

SR 311.0 SR 321.0 SR 955.0 SR 311.0 SR 311.0

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Art. 21

Anzeigepflicht

Schöpft die Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach den Artikeln 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter StGB14 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, so erstattet sie der Meldestelle Anzeige, soweit nicht bereits durch den ihr direkt unterstellten Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation eine Meldung erfolgt ist.

Art. 23 Abs. 4 4

Schöpft sie begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach den Artikeln 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter StGB15 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, so zeigt sie dies unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an.

Art. 27 Abs. 4

4

Schöpfen sie begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach den Artikeln 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB16 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, so zeigen sie dies der Meldestelle unverzüglich an, soweit nicht bereits durch einen ihnen angeschlossenen Finanzintermediär eine Meldung erfolgt ist.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

14 15 16

SR 311.0 SR 311.0 SR 311.0

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