Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV1 betreffend Armeemotorfahrzeugpark Burgdorf; Umbau Truppenunterkunft vom 18. Februar 2002

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 25. November 2001, hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Umbau des Truppenlagers des Armeemotorfahrzeugparks Burgdorf (BE) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Stadtverwaltung Burgdorf, Stadtbauamt, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf, während der Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

5. März 2002

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

1802

2002-0355