Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Peter Albert, geb. 9. Juli 1957, von Freienbach, Bankier, wohnhaft in 3200 N.

Ocean Blvd, #404 L'Hermitage Condo (Tower 2), Ft. Lauderdale, FL-33308.

Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie am 22. März 2002 aufgrund des am 25. September 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 850 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 950 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

23. April 2002

2002-0843

Eidgenössische Oberzolldirektion

3371