Anhang Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2007) 1

Vorbemerkungen

Mit Beschluss vom 21. September 2001 ermächtigte der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), eine Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2007) durchzuführen. Die Vorlage beinhaltet Änderungen in fünf Bundesgesetzen (Landwirtschaftsgesetz, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Tierseuchengesetz) sowie die Schaffung einer neuen Gesetzesgrundlage über die Beiträge an die BSE-bedingten Entsorgungskosten von Fleischabfällen.

Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis am 10. Januar 2002. Für den vorliegenden Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurden alle 254 Stellungnahmen berücksichtigt, die bis Ende Januar 2002 eingegangen sind. Die dabei verwendeten Abkürzungen sind aus dem Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmer (Ziff. 4) ersichtlich.

2

Ergebnisse

Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in der Reihenfolge Kantone, politische Parteien und Organisationen dargelegt.

2.1

Grundsätzliche Bemerkungen zur Vorlage

Allgemeines Die Haltung der Kantone gegenüber der bestehenden Agrarpolitik ist grundsätzlich positiv und es wird betont, dass für die Weiterentwicklung der Agrarpolitik der Verfassungsartikel weiterhin massgebend sein müsse und an den Grundzügen der AP 2002 festzuhalten sei. Viele Kantone weisen auf die Notwendigkeit einer möglichst umfassenden Evaluation der AP 2002 hin. Die grosse Mehrheit der Kantone erachtet es als zweckmässig, die bestehenden Massnahmen im Sinne der aufgezeigten Handlungsachsen zu optimieren. Dabei müsse der Sicherheit und Qualität der Nahrungsmittel ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden. Die Kantone sind ausserdem grossmehrheitlich der Ansicht, dass im Hinblick auf die Gewährleistung verlässlicher Rahmenbedingungen das Tempo des weiteren Reformprozesses nicht zu hoch angesetzt werden darf. Gemäss dem Kanton BE zeigen die Kennziffern, dass sich die Landwirtschaft hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage auf einem schmalen Grat befinde, und es mit der zukünftigen Entwicklung noch enger werden dürfte. Die Kantone NW, ZG, FR, SO, AI, GR, TG, TI, VD, VS, NE, GE und JU kritisieren, dass die wirtschaftliche und soziale Situation der Landwirtschaft unbefriedigend sei. Einige Kantone vertreten zudem die Ansicht, dass insbesondere das

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Berggebiet unter tiefen Einkommen leide und dass oft auch für ökologisch und ökonomisch geführte Betriebe nur wenige Möglichkeiten bestünden, ein mit der übrigen Bevölkerung vergleichbares Einkommen zu erzielen. Die Kantone FR, SO, VD, VS, NE, GE und JU sind der Meinung, dass die AP 2007 zu einseitig auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet sei. Wettbewerbsfähigkeit sei zwar ein Ziel, aber nicht um jeden Preis. Die meisten Kantone der Zentral- und Ostschweiz erachten die Anstrengungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit als wichtig, fordern aber, dass die Anpassungen in einem zeitlich und sozial verträglichen Rahmen geschehen. Die Kantone ZH und SH begrüssen die eingeleitete Deregulierung und erwarten eine konsequente Umsetzung.

Die bürgerlichen Parteien sind der Meinung, dass die AP 2002 hinsichtlich Ökologisierung, Nachhaltigkeit und Verbesserung des Tierschutzes wesentliche Fortschritte bewirkt hat. Hingegen wird Handlungsbedarf in der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft geortet. Die FDP setzt sich insbesondere unter dem Aspekt der Nahrungsmittelsicherheit für eine produzierende Landwirtschaft in der Schweiz ein. Die SVP vertritt den Standpunkt, dass das Ziel der AP 2002, die Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Produkte zu stärken, klar verfehlt wurde.

Alle Marktstufen hätten einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Im weiteren verlangt die SVP ein Moratorium hinsichtlich kostentreibender Auflagen sowie einen intakten Grenzschutz und eine umfassende Deklaration der Nahrungsmittel. Gemäss CVP muss die AP 2007 zum Ziel haben, Klarheit über die laufenden Massnahmen (Evaluation) zu schaffen, positive Elemente zu erhalten und auszubauen sowie Schwachstellen zu korrigieren. Die SPS und GPS anerkennen die Fortschritte im Bereich der Ökologie, halten aber gleichzeitig fest, dass diesbezüglich noch nicht alle Zielsetzungen erreicht worden seien. Deshalb setzen sich diese Parteien für eine weitergehende Ökologisierung der Landwirtschaft ein. Das Umweltmonitoring sei zu verstärken. Zudem ortet die SPS die Chancen der Landwirtschaft in qualitativ hochstehenden Produkten aus einer nachhaltigen, biologischen Produktion. Eine verschärfte Strukturpolitik wird von der SPS abgelehnt. Die Multifunktionalität der Landwirtschaft müsse im
Vordergrund stehen. Auch wenn die Sozialkomponente in Zukunft vermehrt Gewicht erhalte, darf nach Meinung der EVP keine Verschiebung der Schwerpunkte auf Kosten der Ökologie erfolgen. Die LPS ist der Meinung, dass die AP 2002 zu stark auf Massnahmen im Umweltbereich fokussiert war und der Landwirtschaft zu wenig Handlungsspielraum ermöglicht wurde.

Die bäuerlichen Organisationen stehen weiteren Reformschritten praktisch ausnahmslos mit einer skeptischen bis ablehnenden Grundhaltung gegenüber. Das Tempo des Anpassungsprozesses wird als zu hoch eingestuft. Anpassungen seien nicht zwingend, da die AP 2002 erst vor kurzer Zeit in Kraft getreten sei. Gemäss SBV hat sich die AP 2007 auf die Optimierung der Massnahmen zu beschränken.

Der Kernpunkt der bäuerlichen Kritik betrifft die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft. Trotz hohem Arbeitseinsatz liege das Einkommen der Landwirtschaft auf tiefem Niveau und sei im Vergleich zu den übrigen Erwerbstätigen ungenügend. In diesem Bereich bestehe dringender Handlungsbedarf, der im Vernehmlassungsbericht nicht genügend zum Ausdruck komme. Die SAB und der SAV weisen auf die schwierige Lage im Berggebiet hin. Im weiteren fordern insbesondere der SBV, die AGORA und andere bäuerliche Organisationen aus der Westschweiz, dass die Wettbewerbsfähigkeit auf allen Marktstufen verbessert werde und zusätzliche Kosten infolge von gesetzlichen Auflagen gesondert mit Bundesmitteln abgegolten werden. Der SBV sieht in der AP 2002 einen nationalen Konsens, der die 4986

Anliegen sowohl der Landwirtschaft als auch der Gesellschaft, insbesondere der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Umwelt- und Tierschutzkreise, umfasst. Eine Mehrheit der bäuerlichen Organisationen vertritt die Meinung, dass eine wichtige zukünftige Aufgabe darin bestehe, die hohen qualitativen Anforderungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Sicherheit der Nahrungsmittel zu gewährleisten, um das Vertrauen auch weiterhin rechtfertigen zu können. Diese Optik wird im Grundsatz von den Konsumentenorganisationen sowie vielen Organisationen im Bereich Umwelt-, Natur- und Tierschutz geteilt. Letztere sind der Ansicht, dass die Agrarpolitik nicht zum Ziel haben darf, um jeden Preis wettbewerbsfähig zu sein. Hohe Wertschöpfung durch Spitzenqualität müsse ein Kernelement der agrarpolitischen Konzeption sein. Eine Konsolidierung der Massnahmen im Bereich der Ökologie sei zu defensiv. Ausserdem werde dem Aspekt der Multifunktionalität im Vernehmlassungsbericht ein zu geringer Stellenwert beigemessen. Die VKMB äussert zudem Kritik an einer Beschleunigung des Strukturwandels. Die BIO-Suisse ist der Meinung, dass mit der AP 2007 die Balance zwischen staatlicher Intervention und freien Marktkräften nicht schlecht getroffen sei. Die Wirtschaftsverbände (economiesuisse, Arbeitgeberverband, SGV), die Nahrungsmittelindustrie (FIAL, VMI, Nestlé) sowie Migros, Coop, Denner und die Swiss Retail Federation erachten eine weiterführende Reform der schweizerischen Agrarpolitik als dringlich. Auch wenn der Vernehmlassungsbericht eine gewisse Reformbereitschaft zeige, bleibe diese bei der konkreten Umsetzung zurück. Das Tempo des weiteren Reformprozesses sei zu zaghaft. Eine konsequentere Deregulierung der Agrarmärkte liege auf längere Frist auch im Interesse der Landwirtschaft. Der SGV verlangt zudem, dass sämtliche Vorschläge, die durch staatliche Massnahmen die Spiesse des Gewerbes gegenüber der Landwirtschaft verkürzen, aus dem Agrarpaket 2007 eliminiert werden.

Finanzierung Zur Finanzierung der agrarpolitischen Massnahmen äussern sich nur wenige Kantone explizit. So verlangt der Kanton LU, dass der Zahlungsrahmen für Direktzahlungen eine verlässliche Basis bleibt und die Marktstützung nur soweit nötig abgebaut wird. Auch der Kanton ZG ist der Meinung, dass die Marktstützung nicht zu rasch abgebaut werden
soll. Der Kanton UR möchte den Rahmenkredit mindestens um die Teuerung erhöht haben. Nach Optik des Kantons GR ist ein Teuerungsausgleich von 1,5 Prozent bei den Direktzahlungen das absolute Minimum und eine Erhöhung der Kredite für die Grundlagenverbesserung um 1,5 Prozent unabdingbar. Ein Abbau der Marktstützung um weitere 10 Prozent lehnt dieser Kanton ab. Der Kanton VD ist der Ansicht, dass die Zahlungsrahmen gerade genügen, um eine beschleunigende Entwicklung der Strukturen zu verhindern. Der Kanton NE ist grundsätzlich mit den Zahlungsrahmen einverstanden, zweifelt aber an der Berechtigung eines Abbaus bei der Marktstützung.

Die FDP erachtet die Marktstützung als wichtig und es sei nicht angebracht, diese im vorgeschlagenen Ausmass zu reduzieren. Die SVP und CVP lehnen einen weiteren Abbau der Marktstützung gänzlich ab. Die Berücksichtigung der Teuerung bei den Direktzahlungen wird von den bürgerlichen Parteien begrüsst, wobei die CVP 1,5 Prozent pro Jahr als zu wenig erachtet. Gemäss SVP sind spezifische Sozialmassnahmen zur Abfederung des Strukturwandels ausserhalb der Zahlungsrahmen zu finanzieren. Die SPS ist der Meinung, dass die Marktstützung inskünftig auf die Produktion mit einem ökologischen Leistungsnachweis zu beschränken ist.

Die Finanzierung ist insbesondere bei den bäuerlichen Organisationen ein zentrales Thema. So verlangen der SBV und zahlreiche Berufsorganisationen, dass im neuen 4987

Rahmenkredit die aufgelaufene Teuerung mindestens aufgefangen wird. Für die Mehrbeteiligung der Produzenten an den einzelnen Direktzahlungsprogrammen brauche es zusätzliche Mittel. Eine Reduktion der Marktstützung wird abgelehnt, und die Sozialmassnahmen zur Abfederung des Strukturwandels seien ausserhalb der Zahlungsrahmen abzugelten. Letzteres entspricht grundsätzlich auch der Optik von Nestlé und FIAL. Nach economiesuisse gehört eine verlässliche Finanzierung der agrarpolitischen Massnahmen zu den für die Landwirtschaft wichtigen Rahmenbedingungen. Die Direktzahlungen seien aber nur zu rechtfertigen, wenn die Landwirtschaft die gemeinwirtschaftlichen Leistungen effizient erbringe. Dies bedinge, dass sich die Landwirtschaft ­ wie jeder andere Wirtschaftszweig auch ­ den Veränderungen in ihrem Marktumfeld stetig anpasse. Der SGV verlangt, dass in der Zeitspanne 2004­2007 die Marktstützung um mehr als 10 Prozent abgebaut wird. Das Konsumentenforum begrüsst einen Abbau von 10 Prozent bei der Marktstützung und unterstützt eine Erhöhung der Öko- und Ethobeiträge um jährlich 1,5 Prozent.

2.2

Stellungnahmen zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG)

2.2.1

Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG)

Mit Ausnahme von BS und BL, die eine zusätzliche Bestimmung betreffend ökologische Ziele vorschlagen, werden von keinem Kanton Änderungen im 1. Titel LwG verlangt. Auch keine der politischen Parteien fordert eine Anpassung der allgemeinen Bestimmungen im LwG. Hingegen machen einige Organisationen punktuelle Revisionswünsche geltend. Der SBV, der SGV und der Verband Schweizerischer Baumschulen schlagen vor, den Geltungsbereich für den produzierenden Gartenbau auf das 3. Kapitel im 5. Titel des LwG (Investitionskredite) auszudehnen. Verschiedene Organisationen (SMP, VKMB, BIO-Suisse, WWF, SL, STS, SVS, kagfreiland, Pro Natura, Hochstamm Suisse, Bioberater) möchten das LwG mit einer Bestimmung ergänzen, wonach die Massnahmen des Bundes ein Optimum an multifunktionalen Leistungen der Landwirtschaft bewirken sollen. Einige Organisationen im Bereich Umwelt-, Natur- und Tierschutz verlangen ausserdem, dass im LwG ein «Wettbewerbsziel» verankert und die Bestimmung betreffend Einkommen (Art. 5) mit dem Passus «optimale Wertschöpfung» ergänzt wird.

2.2.2

Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

Allgemeine wirtschaftliche Bestimungen Von mehreren Kantonen wird verlangt, dass die Branchenorganisationen in den liberalisierten Agrarmärkten eine stärkere Rolle wahrnehmen können. So regen die Kantone SZ, BS, VD und VS an, den Branchenorganisationen die Kompetenz zur Festlegung von Richtpreisen zu übertragen. Einzelne Kantone greifen den Vorschlag der Arbeitsgruppe Märkte auf und fordern Bundesbürgschaften für die Vorfinanzierung der Ernten. Schliesslich wird der Vorschlag, das Verhältnis zwischen geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) bzw. geographischen Angaben (GGA) und Marken in Einklang mit den internationalen Vorgaben des TRIPS-Abkommens zu bringen (Art. 16 Abs. 6), von der grossen Mehrheit der Kantone mit der Begründung abgelehnt, dass damit eine ungewollte Schwächung des GUB/GGA-Systems 4988

einhergehe. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum seinerseits unterstützt den Änderungsvorschlag mit einigen Anpassungen, weil damit das LwG auf die im Rahmen des TRIPS-Abkommens eingegangenen Verpflichtungen abgestimmt werde.

Die SPS schlägt eine materielle Ergänzung von Artikel 7 vor, wonach bei der Festlegung der wirtschaftlichen Bestimmungen insbesondere eine hohe Wertschöpfung, die Qualität und die Produktesicherheit im Vordergrund stehen müsse. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 16 wird von den drei Parteien (CVP, SVP, GPS), die sich dazu geäussert haben, abgelehnt. Hingegen fordern die SVP und die GPS (wie auch der Kanton LU) eine Anpassung von Artikel 16, wonach für GUB- und GGA-Produkte die Verwendung schweizerischer Rohstoffe gesetzlich vorgeschrieben werden soll.

Eine grosse Zahl bäuerlicher Organisationen sowie einige Branchenorganisationen wünschen eine Anpassung von Artikel 8, um den Branchenorganisationen die Festlegung von Mengen, Richtpreisen und Qualitätsnormen zu ermöglichen. Auf der anderen Seite möchte die Wettbewerbskommission die heute bereits verankerte Ermächtigung (Anpassung der Produktion und des Angebots an die Bedürfnisse des Marktes) aus dem Gesetz streichen. Die swisscofel verlangt bei den Artikeln 10 und 11 eine Erweiterung der Kompetenzen des Bundesrates zur Festlegung von Qualitätsvorschriften sowie zur Erteilung von Leistungsaufträgen im Bereich der Qualitätssicherung und -kontrolle. Ausserdem wird vorgeschlagen, die Finanzierungsmodalitäten bei Artikel 11 zu vereinfachen. Der SBV und weitere Organisationen (wie AGORA, swiss granum, Branchenverband Schweizer Wein oder VMI) möchten eine Bürgschaftsverpflichtung des Bundes für die Vorfinanzierung der Ernten und zusätzlich die Prüfung von Ernteversicherungen oder anderen Versicherungsmöglichkeiten. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 16 Ansatz 6 wird von den Organisationen grossmehrheitlich abgelehnt. Von der Seite der Wirtschaft (economiesuisse, Arbeitgeberverband) und des Handels (Coop) findet die Änderung hingegen vereinzelt Zustimmung. Im Zusammenhang mit Artikel 16 wird von verschiedenen Organisationen (darunter SBV, AGORA und die Association Suisse pour la promotion des AOC-IGP) verlangt, dass die GUB- und GGA-Produkte besser geschützt und die Verwendung schweizerischer Rohstoffe gesetzlich
verankert werden.

Während der Handel (Coop) und die Verarbeiter (FIAL, VSM) die Deklarationsvorschriften nach Artikel 18 aus dem LwG streichen möchten, verlangen einzelne Organisationen (darunter SBV) diesbezüglich eine Ausdehnung des Geltungsbereichs.

Milchwirtschaft Die Kantone verweisen auf die politische und wirtschaftliche Brisanz eines Ausstiegs aus der Milchkontingentierung. Dieser zentrale Entscheid für die Schweizer Landwirtschaft sei denn auch dem Parlament zu überlassen, ebenso wie die Festlegung des Ausstiegsszenarios. Die Mehrheit der Kantone lehnt deshalb den Vorschlag, die Kompetenz über die Aufhebung der Milchkontingentierung an den Bundesrat zu delegieren (Art. 30a [neu]), ab. Als Gründe für die Ablehnung werden insbesondere folgende Argumente angeführt: Der Vorschlag sei unausgereift; weitere Abklärungen (z.B. betreffend wirtschaftliche Auswirkungen) seien zu treffen; eine Flexibilisierung der Mengen sei im Rahmen des bestehenden Systems der Milchkontingentierung anzustreben; eine allfällige Aufhebung der Milchkontingentierung sei mit der EU zu koordinieren. Mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden sind schliesslich die Kantone ZH, UR, NW, SO, BL und SG, wobei gewisse Vorbehalte (z.B. in Bezug auf die Staffelung des Ausstiegs) angebracht werden. Die 4989

Westschweizer Kantone (NE, VD, VS, GE) fordern den Ausstieg aus der Milchkontingentierung nur für Produzentinnen und Produzenten, die Mitglieder einer Organisation nach Artikel 8 sind. Mit Ausnahme von ZH, SZ, SH und FR lehnen die Kantone eine Aufhebung des Zielpreises (Art. 29) und die damit verbundenen Gesetzesanpassungen ab. Obwohl der Zielpreis nur psychologische Wirkung habe, solle er nach wie vor als Orientierungsgrösse für die Marktpartner dienen. Ferner ist die grosse Mehrheit der Kantone gegen die vorgeschlagene Aufhebung der Zulagen und Beihilfen (Art. 41a [neu]) sowie die Umlagerung der Marktstützung in Direktzahlungen (Art. 73 Abs. 2bis [neu]). Zur vorgeschlagenen Neuregelung der Buttereinfuhr (Art. 42) haben sich nur wenige Kantone geäussert. Während die Kantone FR, AI und GR den Vorschlag ablehnen, findet er Zustimmung von BE, SH, NE, GE und JU.

Wie die Kantone lehnen auch die meisten politischen Parteien die vorgeschlagene Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Aufhebung der Milchkontingentierung ab. Ein Ausstieg aus der Milchkontingentierung sei nur vorstellbar, wenn die gesamte Milchmarktordnung umgebaut und das Direktzahlungssystem angepasst würden. Einzig für die SPS ist eine Aufhebung u.a. in Anbetracht der negativen Effekte des Kontingentshandels unumgänglich, wobei dies erst ab 2007 in Frage komme.

Dagegen befürwortet die SPS einen vorgezogenen Ausstieg für Bioproduzenten. Die CVP, die SVP, die GPS und die LPS lehnen die Aufhebung des Zielpreises ab, während diese von der SPS unterstützt wird. Die CVP schlägt ein Interventionssystem vor, falls der Zielpreis trotz ihrer Opposition aufgehoben werde. Mit Ausnahme der SPS votieren die Parteien auch gegen den Vorschlag im Bereich der Zulagen und Beihilfen (Art. 41a [neu]). Die Zulage für verkäste Milch sei das Kernelement der neuen Milchmarktordnung, und diese dürfe mit der Aufhebung der Kontingentierung insbesondere im Hinblick auf das bilaterale Käseabkommen nicht in Frage gestellt werden. Zur Neuregelung der Buttereinfuhr äussern sich nur die CVP und die SVP, wobei diese den Vorschlag ablehnen.

Die grosse Mehrheit der bäuerlichen Organisationen äussert sich gegen die vorgeschlagene Lösung zur Abschaffung der Milchkontingentierung. Dabei wird die Meinung vertreten, dass eine zeitliche Koordination mit der Aufhebung der
Quotenregelung in der EU unumgänglich sei. Eine Flexibilisierung der Milchkontingentierung durch eine Aufstockung der Mengen wird dagegen vom Berufsstand grundsätzlich unterstützt, soweit diese die Einkommenssituation verbessern helfe. Bäuerliche Organisationen aus der Westschweiz (insbesondere AGORA) beantragen den Ausstieg aus der Milchkontingentierung nur für Produzentinnen und Produzenten, die Mitglieder einer Organisation nach Artikel 8 sind. Die SAB, die VKMB und die BIO-Suisse begrüssen den Vorschlag der Aufhebung der Milchkontingentierung unter dem Vorbehalt, dass ein frühzeitiger Ausstieg für das Berggebiet bzw. für die Bio-Produktion vorzusehen sei. Die Wirtschaftsverbände (economiesuisse, Arbeitgeberverband), die Nahrungsmittelindustrie (u.a. VMI, Emmi, FIAL, KOS, Fromarte), der Detailhandel (Migros, Coop) sowie die Konsumentenorganisationen (u.a. SKS, kf) unterstützen im Grundsatz eine Aufhebung der Milchkontingentierung mit der Begründung, dass eine weitere Liberalisierung des Milchmarktes unumgänglich sei. Die Befürworter einer Aufhebung der Milchkontingentierung sind mit wenigen Ausnahmen (z.B. SAB) auch mit der Streichung des Zielpreises einverstanden. Demgegenüber fordern der Berufsstand und die regionalen Milchverbände praktisch unisono die Beibehaltung des Zielpreises. Die grosse Mehrheit der Organisationen vertritt die Meinung, dass gezielte Marktstützungsmassnahmen auch ohne Milchkontingentierung nötig seien. Daher werden Änderungen im Bereich der Bei4990

hilfen und Zulagen grossmehrheitlich abgelehnt. Einzig economiesuisse und der Arbeitgeberverband stimmen der vorgeschlagenen Aufhebung im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung zu. Die vorgeschlagene Neuregelung der Buttereinfuhr lehnen die bäuerlichen Organisationen aus der Deutschschweiz (u.a. SBV und Bäuerliches Zentrum Schweiz) ab, während diejenigen aus der Westschweiz (u.a. AGORA und Prométerre) der Änderung positiv gegenüber stehen. Die grosse Mehrheit der milchwirtschaftlichen Organisationen sowie die Verarbeitungsindustrie wollen die heutige Buttereinfuhrregelung beibehalten. Die Branchenorganisation Butter lehnt die Änderung zwar ab, betont aber, dass die heutige Regelung bei veränderten Rahmenbedingungen überdacht werden müsse. Unterstützung findet die vorgeschlagene Neuregelung vom Handel (Coop, Denner), von den Wirtschaftsverbänden (economiesuisse, Arbeitgeberverband) sowie der Wettbewerbskommission und den Konsumentenorganisationen (kf, frc).

Viehwirtschaft Zu den Höchstbestandesbestimmungen haben sich nur wenige Kantone geäussert.

SH, NE und GE möchten weiterhin Höchstbestände, die vom Bundesrat festgelegt werden. Die Kantone ZH, LU, SZ, ZG und FR sowie die LDK verlangen die Aufhebung der Höchstbestände mit der Begründung, dass dieselben Ziele insbesondere mit den Gewässerschutzbestimmungen erreicht werden können. Einige Kantone (ZH, UR, SO) stehen der heutigen Verteilungsart von Zollkontingenten kritisch gegenüber und verlangen eine wettbewerbsgerechtere Verteilung. Die Mehrheit der Kantone bevorzugt hingegen das heutige Inlandleistungsprinzip und fordert in diesem Zusammenhang teilweise grössere Zollkontingentsanteile für die freien Käufe ab überwachten öffentlichen Märkten. Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Marktentlastungsmassnahmen (Art. 50 und 51) sind alle Kantone einverstanden. Die Aufhebung der Zweckbindungen (Fleischfonds, Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte) wird von allen Kantonen, ausgenommen VD, befürwortet.

Die Zustimmung wird in der Regel mit der Forderung verknüpft, dass für die künftigen Massnahmen Mittel aus der allgemeinen Bundeskasse im gleichen Umfang zur Verfügung gestellt werden. Im weiteren regen vier Kantone (FR, BS, BL, GR) und die LDK an, dass die Verwertung der Schafwolle weiterhin mit Bundesbeiträgen
unterstützt werden soll.

Die LPS verlangt die Streichung der Höchstbestände und befürwortet die Aufhebung der Zweckbindungen. Die GPS vertritt die gegenteilige Meinung. Für das Inlandleistungsprinzip mit verstärkter Berücksichtigung der freien Käufe ab überwachten öffentlichen Märkten setzt sich die SVP ein. Die neue Formulierung der Marktentlastungsmassnahmen wird unterstützt.

Sehr uneinheitlich präsentiert sich die Haltung der Organisationen zu den Höchstbeständen. Wirtschaftsverbände, Gewerbe, Coop sowie einige bäuerliche Organisationen fordern die Aufhebung, weil diese Massnahme die Entwicklung von wettbewerbsfähigeren Strukturen verhindere. Vertreter des Tierschutzes sowie zahlreiche bäuerliche Organisationen sehen hingegen keinen Handlungsbedarf. Von VKMB und WWF wird darüber hinaus eine Verschärfung bei den Ausnahmeregelungen gefordert. SBV und Suisseporcs verlangen als Kompromiss gelockerte Vorschriften, die an die Strukturentwicklungen der letzten Jahre angepasst sind. Betreffend Verteilung der Zollkontingentsanteile möchten die bäuerlichen Organisationen das aus ihrer Sicht bewährte Inlandleistungsprinzip beim Schlachtvieh und Fleisch mehrheitlich beibehalten und lehnen deshalb eine Versteigerung von Zollkontingenten ab. Von den Wirtschaftsverbänden, den Konsumentenorganisationen (kf und SKS) 4991

sowie von Coop und der Swiss Retail Federation werden hingegen wettbewerbsgerechtere Verteilungsarten von Zollkontingenten verlangt. Dabei wird teilweise ausdrücklich die Versteigerung gefordert. Der Vorschlag, die Zweckbindungen aufzuheben, ist bei den Organisationen grossmehrheitlich unbestritten. Es wird jedoch wie bei den Kantonen die Bedingung gestellt, dass über die allgemeine Bundeskasse gleich viele Mittel für Marktentlastungsmassnahmen verfügbar sind. Zustimmung findet auch die Neuformulierung der Marktentlastungsmassnahmen, ausgenommen bei Gewerbeverbänden (SGV, VSM), Konsumentenorganisationen (kf, SKS) sowie bei Coop. Von diesen Kreisen wird einerseits eine genauere Definition von «anderen vorübergehenden Angebots- und Nachfrageschwankungen» verlangt, andererseits soll die zeitliche Befristung von Marktentlastungsmassnahmen explizit im Gesetzesartikel verankert werden. Dadurch werde eine permanente Marktstützung, die den Marktakteuren falsche Signale gebe und zu strukturellen Überschüssen führen könne, verhindert. Einige Organisationen aus der Geflügelbranche möchten eine finanzielle Unterstützung für praxisnahe, geflügelspezifische Versuche sowie für die Erhebung von Marktdaten im LwG verankert haben. Schliesslich verlangt der Schafzuchtverband einen Leistungsauftrag seitens des Bundes für die Wollverwertung.

Pflanzenbau Den Vorschlag zur Einführung von Beiträgen für die Marktanpassung bei Früchten und Gemüse (Art. 58) heissen 12 der 15 Kantone, die dazu Stellung genommen haben, gut. Einzig ZH, SH und AG sind dagegen. Einige Kantone (LU, SO, BS, BL, SG, TG) lehnen in diesem Zusammenhang aber die Gewährung von Beiträgen à fonds perdu ab und schlagen eine Förderung über Investitionskredite vor. Sieben Kantone (SO, TG, VD, VS, NE, GE, JU) möchten im weiteren die zeitliche Befristung der Massnahme (Ende 2011) im Gesetzestext streichen. Ausserdem setzen sich die Westschweizer Kantone für eine breitere Unterstützung von nachwachsenden Rohstoffen (Art. 59) ein.

Die politischen Parteien (FDP, SPS, SVP, GPS, LPS, EVP) sind mit den vorgeschlagenen Marktanpassungsbeiträgen im Grundsatz einverstanden. Teilweise wird ebenfalls die Streichung der zeitlichen Befristung dieser Massnahme gefordert. Die SPS plädiert für eine Beschränkung aller Marktstützungsbeiträge im Ackerbau auf Produkte, die auf
Betrieben mit einem Ökologischen Leistungsnachweis angebaut worden sind. Die FDP, die SVP und die EVP befürworten eine stärkere Unterstützung der inländischen Eiweissfuttermittelproduktion, orten jedoch auf Stufe Gesetz keinen Änderungsbedarf.

Die bäuerlichen Organisationen begrüssen die vorgeschlagene Unterstützung der Marktanpassung bei Früchten und Gemüse. Die Streichung der zeitlichen Befristung der Massnahme sowie die Unterstützung in Form von Investitionskrediten wird auch von bäuerlicher Seite verschiedentlich vorgeschlagen. Der Schweizerische Obstverband verlangt die Ausdehnung der vorgesehenen Unterstützung auf alle Neuanpflanzungen sowie die Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln für diese Massnahme.

Coop fordert demgegenüber die Einschränkung ausschliesslich auf mehrjährige Kulturen. Die Wirtschaftsverbände (u.a. economiesuisse, Arbeitgeberverband, SGV) und Konsumentenorganisationen (u.a. kf) begrüssen den Vorschlag im Grundsatz.

Umweltschutzkreise (u.a. Pro Natura, Schweizer Vogelschutz), die Konsumentenvereinigung Nordwestschweiz sowie einzelne bäuerliche Organisationen (u.a. Hochstamm Suisse) schlagen vor, den Hochstamm-Feldobstbau mit Verarbeitungsbeiträgen zu unterstützen. Die Nahrungsmittelindustrie (u.a. FIAL), die 4992

Gemüseproduzenten sowie die Handelsorganisation swisscofel verlangen im weiteren Verarbeitungsbeiträge für den Sektor Gemüse. Der SBV, die Branchenorganisation swiss granum und einige ihrer Mitgliederorganisationen sind ausserdem der Meinung, dass der Selbstversorgungsgrad mit pflanzlichen Eiweissfuttermitteln erhöht werden soll. Die bäuerlichen Kreise der Westschweiz treten für eine verstärkte Stützung der nachwachsenden Rohstoffe ein und fordern, dass die Einschränkung der Verarbeitungsbeiträge auf Pilot- und Demonstrationsanlagen aufgehoben werde.

Weinwirtschaft Analog zu den Stellungnahmen zu Artikel 16 Absatz 6 wird die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 63 (Absatz 3 [neu]) mit Ausnahme von GE von allen Kantonen, die sich dazu äussern, abgelehnt, obschon dieser neue Absatz eine bestehende Rechtslücke beheben und das LwG in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des TRIPS-Abkommens bringen soll. Aus denselben Gründen wie für Artikel 16 Absatz 6 wird der Änderungsvorschlag durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit einigen Anpassungen gutgeheissen. Bezüglich des Vorschlags, die Kompetenz zur Klassierung an den Bundesrat zu übertragen (Art. 64), sind die Meinungen der Kantone geteilt. NE, JU und unter gewissen Bedingungen auch TI und GE befürworten die Neuregelung. Die Kantone FR, SH, VD und VS lehnen den Vorschlag ab, u.a. weil sie eine Einschränkung der kantonalen Rechte befürchten. Die Mehrheit der Kantone begrüsst die Aufhebung des Rebbaufonds und unterstützt im Grundsatz die neu vorgeschlagenen Umstellungsbeiträge (Art. 66). NE und GE möchten diese Beiträge bereits ab 2002 oder 2003 einführen.

Explizit abgelehnt werden die Umstellungsbeiträge durch die Kantone ZH, BS, BL, SG, AG und TG, wobei als Alternative teilweise die Unterstützung über Investitionskredite oder über die Absatzförderung vorgeschlagen wird.

Die Einführung von Umstellungsbeiträgen wird von den politischen Parteien grundsätzlich unterstützt. FDP und SVP möchten aber keine zeitliche Befristung der Massnahme und die GPS will die Beiträge bereits ab 2002 einführen. Die EVP beantragt eine stärkere Förderung der alkoholfreien Verwertung und fordert, dass mit den Umstellungsbeiträgen die ökologischen Ausgleichsflächen in Rebbergen gefördert werden.

Eine grosse Zahl von Berufsorganisationen aus
der Weinbranche (u.a. Branchenverband Schweizer Wein, Fédération suisse des vignerons) fordern, dass die technischen Bestimmungen betreffend Weinverarbeitung von der Lebensmittel- in die landwirtschaftliche Gesetzgebung überführt werden, um eine grösstmögliche Koordination zu erreichen. Die grosse Mehrheit der Organisationen äussert sich gegen die vorgeschlagene Änderung im Bereich der Kennzeichnung (Art. 63 Abs. 3). Der Vorschlag betreffend Klassierung findet im Grundsatz eine breite Zustimmung, ausgenommen bei den Bauernverbänden aus der Westschweiz (u.a. AGORA) und Coop. Die Meinungen der Organisationen zur Aufhebung des Rebbaufonds sind geteilt. Viele Organisationen sind für die Aufhebung, sofern Finanzmittel aus der Bundeskasse weiterhin im gleichen Umfang zur Verfügung stehen. Die Berufsorganisationen aus der Weinbranche plädieren mehrheitlich für die Beibehaltung des Rebbaufonds oder für die gesetzliche Verankerung einer äquivalenten Massnahme unter der Ägide des Branchenverbands Schweizer Wein. Letztere Meinung teilt auch Coop. Die Umstellungsbeiträge werden von den Organisationen im Grundsatz begrüsst. Verschiedentlich werden analog zu den Kantonen und den politischen Parteien Vorbehalte geäussert (Einführung bereits 2002 oder 2003; keine zeitliche Befristung) bzw. Alternativen vorgeschlagen (Unterstützung der Absatzförderung; 4993

Förderung der alkoholfreien Verwertung; Förderung der ökologischen Ausgleichsflächen in Rebbergen).

2.2.3

Direktzahlungen (3. Titel LwG)

Die Kantone LU, UR, OW und SH sowie die LDK unterstützen den Vorschlag, auf die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Regionsbeiträge zu verzichten. Sieben Kantone (SZ, GL, FR, SO, TI, VS, NE) sind dafür, Regionsbeiträge mindestens mit einer Kann-Formulierung aufzunehmen. Der Kanton BE möchte Regionsbeiträge im Zusammenhang mit der Aufhebung der Milchkontingentierung nochmals prüfen. Die Mehrheit der Kantone äussert sich klar gegen die Einführung eines Beitrags pro standardisierte Arbeitskraft (SAK). Drei Kantone (ZH, BE, LU) und die LDK möchten weitere Evaluationen zu diesem Thema. Nur ein Kanton (AI) ist explizit für die Einführung einer SAK-Direktzahlung als Sockelbeitrag. Von drei Kantonen (LU, FR, TG) wird vorgeschlagen, die heutigen Grundlagen für die SAKBerechnung zu überprüfen und die Begriffe SAK aus dem LwG und SAT (Standardarbeitstage) aus dem Boden- und Pachtrecht zu harmonisieren. Der Vorschlag der begrifflichen Trennung zwischen Ökobeiträgen und Beiträgen für die besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere stösst bei den Kantonen auf Zustimmung. Acht Kantone schlagen aber vor, einen anderen Begriff als Ethobeiträge zu verwenden. Mit dem Vorschlag, die Grenzen nach Einkommen und Vermögen sowie die Abstufung nach Fläche und Tierzahl aufzuheben, sind 12 Kantone (ZH, NW, ZG, FR, SO, SH, TG, VD, VS, NE, GE, JU) einverstanden. Sieben Kantone sind explizit gegen beide Anpassungen (UR, GL, AR, AI, SG, GR, TI). Die Kantone BE, LU, OW und AG sowie die LDK lehnen eine Aufhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen ab, befürworten aber die Abschaffung der Abstufung nach Fläche und Tierzahl. Schliesslich votiert BL für die Streichung der Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie der Abstufung nach Tierzahl, beantragt aber die Beibehaltung der flächenbezogenen Abstufung. BS hat betreffend Abstufungen die gleiche Meinung wie BL, lehnt aber die Abschaffung der Grenzen nach Einkommen und Vermögen ab. Insgesamt äussert sich somit sowohl bei den Einkommens- und Vermögensgrenzen als auch bei den Abstufungen eine Mehrheit der Kantone für die Abschaffung. Drei Kantone (OW, VD, VS) sprechen sich dafür aus, dass die Kantone auch weiterhin die Möglichkeit haben, einen Teil der Sömmerungsbeiträge an die Eigentümer zu bezahlen. Fünf Kantone (UR, NW, GR, TI, JU) und die LDK unterstützen
dagegen den Vorschlag, den Eigentümeranteil zu streichen. Schliesslich möchten die Kantone LU, OW, FR und TG die Bezugsberechtigung für Direktzahlungen insbesondere auf Schulgutsbetriebe erweitern.

Die CVP und die FDP verlangen weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den SAK-Beiträgen. Zur Thematik der Regionsbeiträge äussert sich keine politische Partei. Drei Parteien (SVP, FDP, LPS) sind mit dem Vorschlag, die Grenzen bezüglich Einkommen und Vermögen sowie die Abstufung nach Fläche und Tierzahl aufzuheben, einverstanden. Die SPS, die CVP und die GPS möchten sowohl die Grenzen wie auch die Abstufung beibehalten. Die SVP plädiert bei den Sömmerungsbeiträgen für die Beibehaltung des Eigentümeranteils. Die SPS schliesslich möchte die Sömmerungsbeiträge nach Erschwernis abstufen.

Die Einführung von Regionsbeiträgen wird lediglich von drei Organisationen explizit gefordert. Einige Organisationen (darunter die SAB) fordern die Schaffung einer

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Kann-Formulierung im Gesetz. Andere (darunter economiesuisse und BIO-Suisse) wiederum begrüssen den Verzicht. Der SBV und weitere bäuerliche Organisationen betonen, dass die Agrarpolitik grundsätzlich nationale Gültigkeit haben soll, verlangen aber die weitere Prüfung von Regionsbeiträgen. Eine Mehrheit der Organisationen lehnt auch die Einführung von SAK-Beiträgen zum heutigen Zeitpunkt ab, wobei das Anliegen einer weiteren Prüfung der Thematik breit geäussert wird. Eine grosse Zahl der Organisationen regt ausserdem die Überprüfung der Berechnungsgrundlagen der SAK an. Gegen die begriffliche Trennung von Öko- und Ethobeiträgen besteht auch seitens der Organisationen keine Opposition, hingegen wird verschiedentlich die Verwendung eines anderen Begriffs (z.B. Tierwohl-Beiträge) vorgeschlagen. Eine grosse Mehrheit der Organisationen (insbesondere bäuerliche Organisationen wie SBV, SAB und SLFV sowie Wirtschaftskreise wie economiesuisse, Nestlé, Migros und Coop) ist mit dem Vorschlag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Abstufung nach Fläche und Tierzahl aufzuheben, einverstanden. Daneben plädieren auch einige Organisationen dafür, die Grenzen bezüglich Einkommen und Vermögen beizubehalten, die Abstufungen jedoch abzuschaffen. Umgekehrt will Uniterre die Einkommens- und Vermögensgrenze aufheben und die Abstufung nach Fläche beibehalten. Gegen die Aufhebung sowohl der Grenzen als auch der Abstufungen äussern sich vorwiegend die Organisationen aus dem Bereich des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes sowie die VKMB, BIOSuisse und die SKS. Von dieser Seite wird auch verlangt, dass der Ökologische Leistungsnachweis mit der Vorschrift nach einem Verzicht auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ergänzt wird. Bei den Sömmerungsbeiträgen möchten vorwiegend bäuerliche Kreise (darunter SBV, SMP, SAB, SAV) den Eigentümeranteil beibehalten. Ausserdem wird vereinzelt verlangt, dass die Sömmerungsbeiträge nach Erschwernis abgestuft werden oder der Ökologische Leistungsnachweis auch auf die Alpwirtschaft ausgedehnt wird.

2.2.4

Soziale Begleitmassnahmen (4. Titel LwG)

Das Konzept zur sozialen Flankierung der Strukturentwicklung findet bei den Kantonen eine breite Zustimmung. 17 Kantone sowie die LDK äussern sich grundsätzlich positiv über die vorgeschlagene Einführung der Umschulungsbeihilfen (Art. 86a [neu]). Einzig ZH ist kritisch und möchte mindestens die Voraussetzungen konkretisiert haben. Neben den Änderungen im LwG wird die Anpassung der Liquidationsgewinnbesteuerung als dringlich erachtet (13 Kantone sowie die LDK). Speziell die Kantone der Romandie fordern die gleichzeitige Einführung der Erleichterungen in diesem Bereich zusammen mit den Massnahmen der AP 2007. Negativ zur Steuererleichterung hat sich nur SG ausgesprochen. Fünf Kantone (UR, FR, SH, NE, GE) begrüssen ausdrücklich, dass die Betriebsaufgabeentschädigung nicht in das Reformpaket aufgenommen wurde. Im weiteren fordern acht Kantone sowie die LDK eine Unterstützung der Betriebshelferdienste durch den Bund; zwei Kantone (SH, VS) sprechen sich explizit gegen diese Forderung aus.

FDP, SPS, SVP, CVP, GPS und LPS stimmen der Einführung von Umschulungsbeihilfen ausdrücklich zu. CVP und GPS wünschen eine Finanzierung ausserhalb des Agrarbudgets. Die Erleichterungen bei der Liquidationsgewinnbesteuerung werden von den bürgerlichen Parteien explizit begrüsst. Die GPS und die LPS möchten für die Sozialmassnahmen tiefe Eintretenskriterien (0,3­0,5 Standard-Arbeitskräfte).

Die SVP begrüsst, dass die Betriebsaufgabeentschädigung nicht eingeführt und die 4995

Betriebshelferdienste nicht durch den Bund mitfinanziert werden sollen. Die SPS möchte Betriebshelferdienste von kantonalen oder anerkannten Selbsthilfeorganisationen mit Beiträgen unterstützen.

Generell werden die Massnahmen des 4. Titels LwG auch von den Organisationen positiv aufgenommen. Einige bäuerliche Organisationen möchten bei der Betriebshilfe das Entschuldungsziel besser im Gesetz verankert haben, damit eine generelle Entschuldung der Betriebe möglich wird. Die Umschulungsbeihilfen finden eine breite Zustimmung, wobei von zahlreichen Organisationen eine Finanzierung ausserhalb des Agrarbudgets gefordert wird. Negativ zu dieser Massnahme äussern sich der SGV sowie die Konsumentenvereinigung Nordwestschweiz. Eine Änderung der Liquidationsgewinnbesteuerung findet seitens der Organisationen ebenfalls eine grosse Mehrheit, wobei eine Regelung für alle Selbstständigerwerbenden anzustreben sei. In diesem Zusammenhang wird auch gefordert, dass die Liquidationsgewinne steuerfrei in die Altersvorsorge eingebracht werden können. Betreffend einer Betriebsaufgabeentschädigung halten sich die Befürworter und die Gegner ungefähr die Waage. Zahlreiche bäuerliche Organisationen verlangen ausserdem eine finanzielle Unterstützung der Betriebshelferdienste durch den Bund.

2.2.5

Strukturverbesserungen (5. Titel LwG)

Die Kantone stimmen der vorgeschlagenen Erweiterung der Fördermassnahmen im 5. Titel LwG überwiegend zu, teilweise mit Hinweisen, welche die Ausführungsvorschriften betreffen. Die Neudefinition der Wettbewerbsneutralität gegenüber dem Gewerbe (Art. 87) wird von allen 14 Kantonen, die sich dazu äussern, begrüsst. Im Zusammenhang mit Artikel 89 wird mehrfach eine Vereinheitlichung der Berechnung des Arbeitsaufkommens (Standardarbeitskraft [SAK] und Standardarbeitstage [SAT]) im LwG sowie im Boden- und Pachtrecht verlangt. Die Änderung von Artikel 95 wird von 22 Kantonen und der LDK begrüsst, wobei sich sieben Kantone gegen eine Beschränkung auf finanzschwache Gemeinden aussprechen. Vereinzelt lehnen Kantone die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 94 (UR) und 106 (SH, BS, BL) ab. Bedenken werden seitens einiger Kantone ausserdem zu Artikel 106 (Vereinbarkeit mit Raumplanungsgesetz, Wettbewerbsneutralität) und 107 (praktischer Vollzug) geäussert.

Die politischen Parteien stimmen den vorgeschlagenen Änderungen ­ soweit sie sich explizit geäussert haben ­ zu. Teilweise werden Hinweise gemacht, welche sich auf die Ausführungsvorschriften beziehen (z.B. Grenzwerte des angemessenen Arbeitsaufkommens, Randbedingungen für die Unterstützung von periodischen Wiederinstandstellungen).

Die bäuerlichen und mehrere weitere Organisationen stimmen den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich zu, wobei in einigen Stellungnahmen eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs einzelner Vorschriften gefordert wird. Die neue Definition der Wettbewerbsneutralität gegenüber Gewerbebetrieben (Art. 87) stösst bei den bäuerlichen Organisationen sowie beim kf auf Zustimmung, ebenso die Änderungen der Artikel 94 (Vermarktung), 106 (Diversifizierung) und 107 (Selbsthilfeorganisationen). Demgegenüber lehnen einige Organisationen (darunter economiesuisse, SGV, Konsumenten-Vereinigung Nordwestschweiz) sowie die Wettbewerbskommission diese Änderungen ab. Coop verlangt generell eine strikte Wettbewerbsneutralität der unterstützten Massnahmen. Der Änderung von Artikel 89 (Wechsel des 4996

Eintretenskriteriums auf Arbeitsaufkommen) stimmen die Organisationen (u.a.

SBV) grossmehrheitlich zu, wenige lehnen sie ab (u.a. VKMB). Die Änderung von Artikel 95 wird von allen Organisationen, die sich dazu äussern, begrüsst; in einigen Fällen werden jedoch Hinweise zu den Ausführungsvorschriften gemacht.

2.2.6

Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (6. Titel LwG)

Die Kantone sind mit dem Vorschlag, die Finanzhilfen des Bundes an die kantonalen Beratungsdienste künftig auf Grund der erbrachten Leistungen zu bemessen, einverstanden, unter der Voraussetzung, dass gleich viele Finanzmittel zur Verfügung stehen. In der Westschweiz (insbesondere FR, VD, AGORA) wird das Bedürfnis geäussert, Beratungsleistungen im Sozialbereich gesondert zu fördern.

Zum neuen Finanzierungsmodus der kantonalen Beratung äussern sich die Parteien nicht explizit. Die SPS will aber eine stärkere Verpflichtung des Wissenssystems auf Nachhaltigkeit, Multifunktionalität und biologische Produktion. Ausserdem wünschen SPS und GPS eine besondere Unterstützung der sozialen Beratung.

Die Organisationen, welche sich in dieser Thematik geäussert haben, sind mit der leistungsorientierten Finanzhilfe für die Beratung einverstanden, solange die finanziellen Mittel nicht gekürzt werden. Im weiteren fordert die Konferenz der Beratungsleiter der deutschen Schweiz zusätzliche Finanzmittel für die Beratung, im Minimum jedoch eine projektorientierte Finanzierung für Beratungen mit sozialer Ausrichtung.

2.2.7

Pflanzenschutz und Hilfsstoffe (7. Titel LwG)

Eine Mehrheit der Kantone unterstützt im Grundsatz die Revisionsvorschläge im 7. Titel LwG. Der Vorschlag, eine gesetzliche Grundlage für Vorsorgemassnahmen zu schaffen (Art. 148a), findet die explizite Zustimmung verschiedener Kantone (OW, FR, SH, TI, VS, GE, JU). Einige Kantone äussern Bedenken betreffend Anwendbarkeit und VD sowie GE verlangen, dass die importierten Produkte ebenfalls einbezogen werden. Artikel 159a (Verwendungsvorschriften) lehnen die Kantone VD, VS und JU mit der Befürchtung ab, dass damit der Einsatz von Hofdüngern eingeschränkt werden könnte. OW, SH, TI, NE und GE hingegen befürworten diesen neuen Artikel ausdrücklich.

Die politischen Parteien äussern sich mehrheitlich nicht zu den Revisionsvorschlägen im 7. Titel LwG. Betreffend Artikel 148a fordert die GPS eine Verstärkung durch die Streichung der «kann»-Formulierung in Absatz 1. Die LPS betont die Notwendigkeit von Vorsorgemassnahmen und verlangt, dass dabei die Inlandproduktion nicht durch importierte Produkte diskriminiert werden dürfe.

Die Vorschläge werden auch von den Organisationen grundsätzlich unterstützt. Die Mehrheit der Organisationen, insbesondere jene aus dem Bereich des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, unterstützen Artikel 148a (Vorsorgemassnahmen) ausdrücklich. Als einzige Organisation lehnt economiesuisse diesen Vorschlag mit der Begründung ab, dass damit die Türe für weitreichende staatliche Eingriffe geöffnet und der Fortschritt gehemmt werde. Einige Branchenorganisationen (Vereinigung

4997

Schweizerischer Futtermittelfabrikanten, Verband Schweizerischer Getreideimporteure, Verband der Getreidesammelstellen der Schweiz, swisspatat) werfen die Frage der Verantwortung und der Haftung auf, für den Fall, dass Vorsorgemassnahmen zu Unrecht angeordnet wurden. Während das bäuerliche Zentrum Schweiz eine zurückhaltende Anwendung verlangt, fordert Uniterre wie die GPS eine zwingende Formulierung in Absatz 1. Einige bäuerliche Organisationen äussern Bedenken, dass die Bestimmungen betreffend Artikel 148a und 159a zu restriktiv angewendet und insbesondere der Einsatz von Hofdüngern eingeschränkt werden könnten.

2.2.8

Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen (8. Titel LwG)

Eine Mehrheit der Kantone spricht sich für klare und vollziehbare Bestimmungen hinsichtlich Kontrolle und Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bewilligungspflicht für das Pflanzen von Reben, die Klassifizierungsbestimmungen und die Pflichten beim Handel mit Wein aus. Dabei wird einheitlich gefordert, dass Doppelspurigkeiten zwischen der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung zu vermeiden seien. Die politischen Parteien äussern sich nicht explizit zur vorgeschlagenen Änderung von Artikel 173. Die LPS schlägt zu Artikel 172 jedoch vor, die Sanktionsmöglichkeiten betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 (Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden) zu verschärfen. Die Organisationen begrüssen grossmehrheitlich die vorgesehene Ergänzung von Artikel 173. Dagegen ist Coop der Auffassung, die neu angeführte Übertretung sei durch das Lebensmittelgesetz abgedeckt.

Die vorgeschlagene Kompetenzregelung und Vereinfachung der Strafverfolgung im Bereich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr (Art. 175 Abs. 2) stösst bei allen Vernehmlassungsteilnehmern, die sich dazu äussern, auf Zustimmung.

2.2.9

Schlussbestimmungen (9. Titel LwG)

Der Vorschlag, die Kontrollen der Vollzugsbehörden effizienter zu gestalten und zu koordinieren (Art. 181 Abs. 1) stösst bei den Kantonen auf eine unterschiedliche Beurteilung. Sechs Kantone (LU, UR, OW, ZG, GR, NE) sind mit dem Vorschlag im Grundsatz einverstanden, wobei gewisse Vorbehalte (z.B. keine Doppelspurigkeiten im Vollzug) angebracht werden. ZH schlägt eine Formulierung für Absatz 1 vor, welche die Vollzugsstellen auffordert, ihre Kontrollprogramme miteinander abzusprechen. Die Kantone TI, VD, VS und JU begrüssen zwar die mit dem Vorschlag beabsichtigte Stossrichtung, fordern aber die Einsetzung einer unabhängigen Kontrollinstanz. Zehn Kantone (BE, SO, BS, BL, SH, AR, SG, AG, TG, GE) lehnen schliesslich die vorgeschlagene Ergänzung ab. Die politischen Parteien (SPS, GPS, EVP), die sich zu Artikel 181 geäussert haben, begrüssen den Vorschlag im Grundsatz. Die GPS verlangt aber eine unabhängige Kontrollinstanz. Die Organisationen haben nur wenige Stellungnahmen (rund 20) zu dieser Thematik eingereicht. Eine Mehrheit davon anerkennt zwar den Handlungsbedarf zur Koordination der Kontrollen, erachtet aber die vorgeschlagene Ergänzung von Absatz 1 als ungeeignet und zu wenig weitreichend. Den ausdrücklichen Befürwortern der Änderung (u.a.

Coop, FIAL, Nestlé) steht in etwa eine gleiche Zahl expliziter Gegner (u.a. Verband

4998

der Kantonschemiker, Vereinigung der Kantonstierärzte, Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzamtsstellen) gegenüber.

Ein ähnlich heterogenes Bild wie bei Artikel 181 zeigt sich auch bei den Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 182 (Verfolgung von Zuwiderhandlungen). Im Grundsatz gutgeheissen wird der Vorschlag von den Kantonen LU, OW und NE. Von fünf Kantonen (FR, TI, VD, VS, JU) wird die Stossrichtung des Vorschlags zwar begrüsst, die konkrete Formulierung respektive Umsetzung wird aber als zu wenig weitreichend betrachtet. Diese Kantone favorisieren als Lösungsansatz die Einsetzung einer unabhängigen Betrugsbekämpfungsorganisation.

Neun Kantone (ZH, BE, SO, BS, BL, AR, SG, ZG, GE) lehnen die Anpassung von Artikel 182 u.a. mit der Begründung ab, dass keine Doppelspurigkeiten zu schaffen seien und die bestehende Lebensmittelgesetzgebung ausreiche. Die Kantone AG und TG schliesslich beantragen eine gänzliche Streichung von Artikel 182, weil die Zuständigkeit für den Bereich Sicherheit und Täuschungsschutz von Lebensmitteln vom Erzeuger bis zum Verbraucher einer einzigen Bundesstelle zu übertragen sei.

Die Parteien FDP, SPS, GPS, LPS und EVP sind grundsätzlich mit dem Vorschlag einverstanden. Die GPS wünscht für die Betrugsbekämpfung aber ebenfalls eine unabhängige Instanz. Insgesamt haben sich rund 50 Organisationen zur Anpassung von Artikel 182 geäussert. Die grosse Mehrheit der Organisationen ist mit dem Vorschlag respektive mit der beabsichtigten Stossrichtung einverstanden. Teilweise wird aber eine andere Formulierung des Gesetzestexts vorgeschlagen oder die Übertragung der Aufgaben an eine unabhängige Betrugsbekämpfungsorganisation verlangt.

Coop anerkennt die Notwendigkeit einer einheitlichen, national abgestimmten Vollzugspraxis und wünscht dabei die Koordination unter Federführung des Bundesamtes für Gesundheit. Schliesslich lehnen fünf Organisationen (Migros, VSM, FIAL, Nestlé, Verband der Kantonschemiker) eine Anpassung von Artikel 182 grundsätzlich ab.

2.3

Stellungnahmen zur Änderung des Boden- und Pachtrechts

Das Hauptgewicht der Vernehmlassungsantworten zu den Änderungen des Boden(BGBB) und Pachtrechts (LPG) liegt beim Vorschlag, die Mindestgrösse der landwirtschaftlichen Gewerbe von bisher einer halben auf neu eine ganze Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie zu erhöhen. Diese Anpassung wird von den bäuerlichen Organisationen, den Umwelt-, Natur- und Raumplanungskreisen, der grossen Mehrheit der politischen Parteien und von den Kantonen entweder strikte abgelehnt oder sehr kritisch beurteilt. Einige Kantone signalisieren ihre Zustimmung zu einer Erhöhung in einem beschränkten Umfang. Begrüsst wird der Vorschlag einzig in Kreisen der Wirtschaft (z.B. economiesuisse), des Gewerbes (SGV) und des Handels (u.a.

Coop). Auch die FDP wendet sich nicht dagegen, wünscht jedoch, dass der Bundesrat das Risiko «einer solchen Übung» näher prüft. Ferner wird von den Kantonen und den bäuerlichen Organisationen fast durchwegs darauf hingewiesen, dass die heutigen drei Begriffe für eine Arbeitseinheit (Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie, FAK; Standardarbeitskraft, SAK; Standardarbeitstage, SAT) zu einer Verwirrung führen würden ­ in den Vernehmlassungsantworten werden sie denn auch gelegentlich miteinander verwechselt ­ und eine Vereinheitlichung dringend notwendig sei. Im weiteren wird der Vorschlag, dass die Kantone die Mindestgrösse für ein landwirtschaftliches Gewerbe einzig für das Hügel- und Berggebiet tiefer an4999

setzen können (im geltenden Recht besteht diese Beschränkung nicht), von den Kantonen und bäuerlichen Organisationen grossmehrheitlich abgelehnt.

Die übrigen Vorschläge zur Änderung des BGBB stossen, soweit dazu Stellung genommen wurde, weitgehend vorbehaltlos oder grundsätzlich auf Zustimmung. Kritisch äussern sich die Kantone und bäuerlichen Organisationen einzig zum Vorschlag, bei der Bewilligung für Ausnahmen vom Realteilungsverbot einen allgemeinen, wenn auch objektivierten Ausnahmetatbestand zu schaffen.

Bei den Vorschlägen zur Änderung des LPG werden hinsichtlich des Gewerbebegriffs dieselben Einwände gemacht wie beim BGBB. Überwiegend anerkannt wird jedoch das Anliegen, den Gewerbebegriff des BGBB auch auf das LPG anzuwenden. Die übrigen Revisionsvorschläge zum LPG finden weitgehend Zustimmung, namentlich die Regelung über die Bewirtschaftungspflicht. Abgelehnt wird einzig, schwergewichtig in der französischsprachigen Schweiz, die Bestimmung, wonach der Pächter auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen habe. Dies vorwiegend mit der Begründung, solches verstehe sich von selbst und eine Regelung sei überflüssig.

Die beiden vorgeschlagenen Änderungen im Immobiliarsachenrecht des Zivilgesetzbuchs (Pflanzenbaurecht, Nutzniessung an Grundstücksteilen) stossen weitgehend auf Zustimmung.

2.4

Stellungnahmen zur Änderung des Tierseuchengesetzes

Abgesehen von der Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (Art. 30), die aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt (ZH, BE, LU, UR, OW, GL, SH, AR, SG, AG sowie die LDK) bzw. gutgeheissen (NW, ZG, FR, SO, BS, BL, GR, TI, VD, VS, NE, GE, JU) wird, stossen die vorgeschlagenen Änderungen des Tierseuchengesetzes (TSG) bei den Kantonen im wesentlichen auf Akzeptanz. Bei der Durchführung der Stichprobenkontrollen (Art. 57 Abs. 3 Bst. c [neu]) möchten die meisten Kantone stärker einbezogen werden. Verschiedene Kantone fordern im Interesse des Tierhalters generell eine bessere Koordination der Kontrollen.

Die SPS und die LPS begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen des TSG ausdrücklich. Die SVP lehnt die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 57 ab, während die GPS den Zusammenhang von Artikel 30 mit der AP 2007 vermisst.

Zu den Vorschlägen äussern sich vor allem Organisationen der Landwirtschaft, des Konsumentenschutzes, der Tierärzte, der Hundezüchter sowie dem Tier- und Umweltschutz nahestehende Vereinigungen. Gegen die vorgeschlagene Kennzeichnung und Registrierung der Hunde sprechen sich vorwiegend bäuerliche Organisationen sowie der Schweizerische Kennel Club aus. Die übrigen Organisationen (u.a. Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte, Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin, Schweizerische Kynologische Gesellschaft, Association romande des éleveurs de chiens de race) stimmen dem Vorschlag zu. Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 57 stossen bei den Organisationen grossmehrheitlich auf Zustimmung.

Im Zusammenhang mit der Festlegung der zu kontrollierenden Betriebe fordern die Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte sowie die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte den Einbezug der Kantone. Von bäuerlicher Seite wird eine stärkere Koordination der Betriebskontrollen verlangt.

5000

2.5

Stellungnahmen zum Bundesgesetz über die Beiträge an die zur Ausrottung der BSE angeordnete Verbrennung von Fleischabfällen

Das neue Bundesgesetz wird von den Kantonen SH, AI, NE und GE ausdrücklich begrüsst. Die überwiegende Mehrheit der Kantone (BE, LU, UR, SZ, OW, NW, FR, BL, BS, GR, AG, TG, TI, VD, VS,) ist mit dem neuen Bundesgesetz zwar einverstanden, erwartet aber ein verstärktes Engagement des Bundes in finanzieller und zeitlicher Hinsicht. Abgelehnt wird das neue Bundesgesetz vom Kanton JU.

Die SPS ist mit dem neuen Bundesgesetz ausdrücklich einverstanden. Zustimmung unter gewissen Vorbehalten (u.a. keine Reduktion der Bundesbeiträge) findet das neue Gesetz auch bei der SVP, der GPS und der LPS.

Im Grundsatz wird das neue Bundesgesetz von den Organisationen gutgeheissen.

Die Mehrheit der Organisationen verlangt aber eine stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes. Die landwirtschaftlichen Organisationen lehnen zudem die zeitliche Befristung ab. Aus dem gleichen Vorbehalt verlangen SGV, VSM und Coop die Integration der Bestimmungen in das TSG. Im weiteren fordern Konsumentenorganisationen und Gruppierungen mit ökologischen Zielsetzungen ein Engagement des Bundes bei der Suche nach Alternativen zur Vernichtung der Abfälle. Die Centravo schliesslich erwartet Investitionen des Bundes für die Entsorgung.

3

Einsichtnahme

Nach Artikel 9 der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.062) unterliegen die Vernehmlassungsunterlagen, die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens nicht dem Amtsgeheimnis.

Beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) können folgende Unterlagen eingesehen werden: ­

Vollständige Stellungnahmen

7 Bundesordner

­

Tabellarische Auswertung der Stellungnahmen

1 Bundesordner

­

Zusammenfassung der Ergebnisse pro Artikel

ca. 50 Seiten

Der vorliegende Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung wird den Medien zur Verfügung gestellt und allen Vernehmlassungsteilnehmern zugestellt. Ausserdem erfolgt eine allgemein zugängliche Veröffentlichung über die Homepage des BLW (www.blw.admin.ch).

5001

4

Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmer

Behörden Regierung des Kantons Zürich Regierung des Kantons Bern Regierung des Kantons Luzern Regierung des Kantons Uri Regierung des Kantons Schwyz Regierung des Kantons Obwalden Regierung des Kantons Nidwalden Regierung des Kantons Glarus Regierung des Kantons Zug Gouvernement du canton de Fribourg Regierung des Kantons Solothurn Regierung des Kantons Basel-Stadt Regierung des Kantons Basel-Landschaft Regierung des Kantons Schaffhausen Regierung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden Regierung des Kantons Appenzell-Innerrhoden Regierung des Kantons St. Gallen Regierung des Kantons Graubünden Regierung des Kantons Aargau Regierung des Kantons Thurgau Governo del Cantone Ticino Gouvernement du canton de Vaud Regierung des Kantons Wallis Gouvernement du canton de Neuchâtel Gouvernement du canton de Genève Gouvernement du canton du Jura Obergericht des Kantons Zürich Eidgenössische Zollverwaltung ­ Oberzolldirektion Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

LDK

Politische Parteien Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz Sozialdemokratische Partei der Schweiz Schweizerische Volkspartei Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz Grüne Partei der Schweiz Liberale Partei der Schweiz Evangelische Volkspartei der Schweiz

FDP SPS SVP CVP GPS LPS EVP

Bäuerliche, berufsständische Organisationen Schweizerischer Bauernverband Association des groupements et organisations romands de l'agriculture Schweizerische Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern Uniterre (früher: Union des Producteurs suisses)

5002

SBV AGORA VKMB Uniterre

Bäuerliches Zentrum Schweiz Schweizerischer Landfrauenverband Schweizerische Landjugendvereinigung Schweizerisch Reformierte Arbeitsgemeinschaft Kirche und Landwirtschaft Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete Schweizerischer Alpwirtschaftlicher Verband Schweizerischer Pächterverband Vereinigung schweizerischer biologischer Landbauorganisationen Schweizerische Vereinigung integriert produzierender Bauern und Bäuerinnen Interessengemeinschaft Schweizer Grenzbauern zum Elsass Chambre jurassienne d'agriculture Landwirtschaftliche Organisation Seeland Les syndicats d'améliorations foncières neuchâtelois Solothurnischer Bauernverband Association vaudoise de promotion des métiers de la terre Bündner Bauernverband Chambre d'agriculture du jura bernois Zentralschweizer Bauernbund Landwirtschaftliche Organisation Bern und angrenzende Gebiete Bauernvereinigung Amt Thun Glarner Bauernverband Luzerner Bauernverband Zürcher Bauernverband Zuger Bauernverband Sankt Gallischer Bauernverband Thurgauer Bauernverband Verein für biologisch-dynamische Landwirtschaft Action Crétienne Agricole Romande Bauernverband Aargau Chambre neuchâteloise d'agriculture et de viticulture Aktionskomitee Emmental-Entlebuch Schweizerischer Verband Katholischer Bäuerinnen Kantonaler Landwirtschaftlicher Verein Appenzell Ausserrhoden Freiburger Bauernverband Schweizer Bergheimat Schaffhauser Bauernverband Bärner Bio Bure BIO-Grischun Walliser Landwirtschaftskammer Landwirtschaft Saanenland Unione Contadini Ticinesi Oberwalliser Landwirtschaftskammer Neue Bauernkoordination Schweiz Chambre genevoise d'agriculture Landwirtschaftlicher Bezirksverein Dielsdorf

SLFV

SAB SAV BIO-Suisse

Prométerre

5003

Produktionsmittel fenaco Verband Schweizerischer Saatgut- und Jungpflanzenfirmen Association Suisse des Sélectionneurs Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten Milchwirtschaft Schweizer Milchproduzenten Vereinigung der Schweizerischen Milchindustrie Schweizerischer Verband des Milch-, Butter- und Käsehandels Schweizerische Vereinigung der silofreien Milchproduzenten Emmi Gruppe Cremo SA Käse Organisation Schweiz Fromarte, die Schweizer Käsespezialisten Verband Schweizerischer Käseexporteure Verband der schweizerischen Schmelzkäseindustrie Interprofession du Gruyère Sbrinz Käse GmbH Branchenorganisation Butter Branchenorganisation Schweizer Milchpulver Milchverband St. Gallen-Appenzell Milchverband Winterthur Fédération Laitière Vaudoise-Fribourgeoise Fédération des producteurs de lait de Genève et environs Milka Käse AG Burgdorf Fédération Laitière Neuchâteloise Zentralschweizer Milchproduzenten Syndicat des Producteurs de lait

SMP VMI

KOS Fromarte

Viehwirtschaft Proviande Schweizerischer Viehhändler-Verband Schweizerische Vereinigung der Ammen- und Mutterkuhhalter Schweizerischer Kälbermäster-Verband Verband Schweizer Metzgermeister VSM Arbeitsgemeinschaft Schweizer Rinderzüchter Schweizer Holsteinzuchtverband Schweizer Fleckviehzuchtverband Schweizer Braunviehzuchtverband Suisseporcs GalloSuisse Schweizer Geflügelproduzenten Schweizerische Stiftung zur Förderung der Geflügelzucht und -haltung (Schweizerische Geflügelzuchtschule) Verband Schweizerischer Geflügel- und Wildimporteure Schweizerischer Schafzuchtverband Schweizerischer Ziegenzuchtverband Verband Schweizerischer Pferdezuchtorganisationen Verband Schweizerischer Bienenzüchtervereine 5004

Eringer Viehzuchtverband SEG-Poulets AG Paritätische Kommission der Eierproduzenten und des Handels Verband für Simmentaler Alpfleckviehzucht und Alpwirtschaft Schweizerische Vereinigung der Importeure des Schlachtviehhandels Interessengemeinschaft Öffentliche Märkte Mästerorganisation SEG Swiss Beef Verband Schweizer Vieh-Importeure Pflanzenbau swiss granum Schweizerischer Getreideproduzentenverband Verband der Getreidesammelstellen der Schweiz Treuhandstelle der Schweizerischen Getreidepflichtlagerhalter Verband Schweizerischer Getreideimporteure Dachverband Schweizerischer Müller swisscofel, Verband des Schweiz. Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels Schweizerischer Obstverband Verband Schweizerischer Gemüseproduzenten swisspatat Interprofession sucre SAF SA Schweizerischer Verband der Zuckerrübenpflanzer Verband Schweizerischer Baumschulen Zentralverband der Schweizer Fettindustrie Verband der schweizerischen Tabakpflanzervereinigungen Zürcher Blumenmarkt AG/Schweizer Blumenbörsen Verband kollektiver Getreidesammelstellen der Schweiz Hochstamm Suisse Weinwirtschaft Fédération suisse des vignerons Branchenverband Schweizer Wein Vereinigung Schweizer Weinhandel Association nationale des coopératives viti-vinicoles suisses Association suisse des vignerons-encaveurs Société des encaveurs de vins suisses Communauté interprofessionnelle du vin vaudois Arbeitsgemeinschaft der Schweizerischen Getränkebranche Deutschschweizer Weineinkellerer Schweizerischer Spirituosenverband distiswiss VINIHARASS Interprofession de la Vigne et du Vin du Valais Eidgenössische Weinhandelskontrollkommission Detailhandel Migros-Genossenschafts-Bund Coop Schweiz Denner AG Swiss Retail Federation 5005

Konsum Konsumentenforum Stiftung für Konsumentenschutz Fédération romande des consommateurs Associazione consumatrici della Svizzera italiana Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen Konsumenten-Vereinigung Nordwestschweiz Konsum & Natur

kf SKS frc

Wirtschaftsverbände economiesuisse ­ Verband der Schweizer Unternehmen Schweizerischer Arbeitgeberverband Schweizerischer Gewerbeverband Wettbewerbskommission Netzwerk Wirtschaft Emmental Fédération Romande des Syndicats Patronaux

SGV

Nahrungsmittelindustrie Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien Treuhandstelle der Schweizerischen Lebensmittelimporteure Vereinigung des Schweizer Import- und Grosshandels Société des Produits Nestlé SA Swiss Convenience Food Association

FIAL

Umwelt-, Natur-, Tierschutz Stiftung WWF Schweiz für die natürliche Umwelt Stiftung Landschaftsschutz Schweiz SL Pro Natura Schweizer Tierschutz STS Schweizer Vogelschutz ­ Birdlife Schweiz SVS kagfreiland, Für die Tiere auf dem Bauernhof Schweizerische Bau-, Planungs- u. Umweltschutzdirektoren-Konferenz Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission Bernische Fachorganisation für den ökologischen Leistungsnachweis und für tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere Eidgenössische Kommission für Lufthygiene Schweizerische Gesellschaft für biologischen Landbau (Bioterra) Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzamtstellen der Schweiz Forschung und Bildung Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und LebensmittelIngenieure Eidgenössische Forschungsanstalt WSL Beratung Konferenz der BeratungsleiterInnen der deutschsprachigen Schweiz Landwirtschaftliche Beratungszentrale Lindau Service romand de vulgarisation agricole Schweizerische BioberaterInnen-Vereinigung

5006

Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum SchüpfheimWillisau Arbeitsgruppe Betriebsgemeinschaften Schweizerischer landwirtschaftlicher Treuhänderverband Veterinärwesen Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin Schweizerische Kynologische Gesellschaft Association romande des éleveurs de chiens de race Geistlich Agrasana AG Centravo AG Verband der Sterilisations- und Wiederverwertungsanlagen im Dienst des Umweltschutzes Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft ANIS Animal Identity Service AG Veterinäramt des Kantons Zug Schweizerischer Kennel Club Groupe de Travail Chiens Dangereux Andere Gruppierungen Bund Schweizer Frauenorganisationen Verein zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundeigentums Konferenz der Amtsstellen für das Meliorationswesen Vereinigung der landwirtschaftlichen Kreditinstitutionen der Schweiz Association Suisse pour la promotion des AOC-IGP Schweizerische Vereinigung für Landesplanung Verband der Kantonschemiker der Schweiz Fachverband Schweizer RaumplanerInnen Ökonomische und Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Bern Landwirtschaft AG der ZRA Schweizer Verein für Vermessung und Kulturtechnik Biosphärenreservat Entlebuch Maschinen- und Betriebshelferringe CH in Gründung Coopérative de Solidarité Paysanne et Rurale Action Catholique Agricole et Rurale Einzelpersonen (nach Eingang) Balz Koller, Sempach Urs Nussbaumer, Riedholz Regula Escher, Zürich Werner Hutzli-Köchli, Boltigen Marianne Wehrle, Zürich Bernhard Kälin-Ochsner, Egg Franz Meier, Wilihof Armin Capaul, Perrefitte Christian Wyss, Winkel-Rüti Guido Schildknecht, Mörschwil

5007

Abkürzungsverzeichnis Abs.

aBV AK aLwG AP AP 2002 AP 2007 Art.

AS ASMK BAG BBL BBl BBT BFS BGBB BLW BOB BRB BSE bspw.

Bst.

BTS BUWAL BV BVET bzw.

ca.

d.h.

EDI EFTA EG Eidg.

etc.

ETH EU EVD FAL FAO FAT FLAG 5008

Absatz Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 der Schweizerischen Eidgenossenschaft Arbeitskraft Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) Agrarpolitik Agrarpolitik 2002 (Neuorientierung der Agrarpolitik) Agrarpolitik 2007 (Weiterentwicklung der Agrarpolitik) Artikel Amtliche Sammlung des Bundesrechts Administrationsstellen Milchkontingentierung Bundesamt für Gesundheit Bundesamt für Bauten und Logistik Bundesblatt Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Bundesamt für Statistik Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht; SR 211.412.11 Bundesamt für Landwirtschaft Branchenorganisation Butter Bundesratsbeschluss Bovine Spongiforme Enzephalopatie (Rinderwahnsinn) beispielsweise Buchstabe Besonders tierfreundliches Stallhaltungssystem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101 Bundesamt für Veterinärwesen beziehungsweise zirka das heisst Eidgenössisches Departement des Innern Europäische Freihandelsassoziation Europäische Gemeinschaft eidgenössisch et cetera Eidgenösische Technische Hochschule Europäische Union Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Eidgenösische Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau, Zürich-Reckenholz Food and Agriculture Organization of the United Nations, Rom Eidgenösische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, Tänikon Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget

Fr.

GAP GATT GGA GPK-S GSchG GUB GVE GVO ha i.d.R.

IAW IHG IK kg KMU LBL LMG LN LPG LwG Mio.

MWSt NFA NHG NST NWR OECD ÖLN OZD PAKE PSM RAUS RGVE RPG SAK SBV seco SILAS SR SRVA

Franken Gemeinsame Agrarpolitik der EU General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) Geographische Angabe Geschäftsprüfungskommission des Ständerats Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz); SR 814.20 Geschützte Ursprungsbezeichnung Grossvieheinheit Gentechnisch veränderte Organismen Hektare in der Regel Institut für Agrarwirtschaft der ETH Zürich Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfen für Berggebiete; SR 901.1 Investitionskredite Kilogramm Kleinere und mittlere Unternehmen Landwirtschaftliche Beratungszentrale Lindau Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz); SR 817.0 Landwirtschaftliche Nutzfläche Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht; SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz); SR 910.1 Millionen Mehrwertsteuer Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz; SR 451 Normalstoss Nachwachsende Rohstoffe Organization for Economic Cooperation and Development, Paris Ökologischer Leistungsnachweis Oberzolldirektion Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte Pflanzenschutzmittel Regelmässiger Auslauf im Freien Raufutter verzehrende Grossvieheinheit Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz); SR 700 Standardisierte Arbeitskraft Schweizerischer Bauernverband Staatssekretariat für Wirtschaft Sektorales Informations- und Prognosesystem für die Landwirtschaft Schweiz Systematische Sammlung des Bundesrechts Service romand de vulgarisation agricole

5009

TSG TSM u.a.

UPS UREK-S USG usw.

v.a.

vgl.

VKMB WAK-N WTO z.B.

ZGB Ziff.

5010

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966; SR 916.40 Treuhandstelle Milch unter anderem Union des producteurs suisses Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz); SR 814.01 und so weiter vor allem vergleiche Schweizerische Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats World Trade Organization (Welthandelsorganisation) zum Beispiel Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210 Ziffer