Bundesgesetz über die politischen Rechte

Entwurf

(Schaffung einer Anrufinstanz für die Lauterkeit der politischen Werbung in Abstimmungskampagnen) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. Oktober 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Januar 20022, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Titel 6a: Anrufinstanz für die Lauterkeit der politischen Werbung in Abstimmungskampagnen (neu) Art. 82a

Aufgabe

1

Die Anrufinstanz für die Lauterkeit der politischen Werbung in Abstimmungskampagnen nimmt Stellung zu Beanstandungen gegenüber Aussagen im Rahmen politischer Werbung im Hinblick auf eidgenössische Abstimmungen. Solche Beanstandungen können von stimmberechtigten Personen eingereicht werden, wenn ihrer Ansicht nach irreführende oder tatsachenwidrige Aussagen im Rahmen politischer Werbung gemacht werden.

2

Die Anrufinstanz ist in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

Art. 82b

Verfahren

1

Die Beanstandung kann schriftlich ab dem Datum der Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten beim Sekretariat der Anrufinstanz innert zehn Tagen nach Veröffentlichung der betreffenden Aussagen eingereicht werden. Die Beanstandung muss begründet, datiert und unterschrieben sein.

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BBl 2002 389 BBl 2002 407 SR 161.1 2001-2365

Politische Rechte. BG

2

Ist die Beanstandung nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so werden die für die Aussagen Verantwortlichen zu einer Vernehmlassung eingeladen, sofern sie auf Grund der Angaben auf dem Werbetext eruiert werden können. Die für die Aussagen Verantwortlichen müssen ihre Vernehmlassung bis spätestens zehn Tage nach Erhalt des Briefs der Anrufinstanz beim Sekretariat derselben einreichen. Die Vernehmlassung kann in dieser Frist auch mündlich erfolgen.

3

Die Anrufinstanz stellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Beanstandung fest, ob die beanstandeten Aussagen irreführend oder tatsachenwidrig sind. Sie erarbeitet eine schriftliche Stellungnahme, welche veröffentlicht wird.

4 Ab sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin verkürzen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen auf fünf Tage, die in Absatz 3 genannte Frist verkürzt sich auf zehn Tage.

5

Die Anrufinstanz hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Ihre Stellungnahme kann nicht angefochten werden.

6

Das Verfahren vor der Anrufinstanz ist kostenlos.

Art. 82c

Zusammensetzung

1

Der Anrufinstanz gehören sieben Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder an. Sie werden vom Bundesrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar.

Der Bundesrat achtet auf die Unabhängigkeit der zu Wählenden. Er bestimmt den Vorsitz der Anrufinstanz.

2

Amtierende Mitglieder der eidgenössischen Räte oder von kantonalen Parlamenten dürfen der Anrufinstanz nicht angehören.

3

Die Anrufinstanz ist nur bei vollständiger Besetzung beschlussfähig.

Art. 82d

Organisation und Sekretariat

1

Die Anrufinstanz gibt sich ein Reglement, welches von der Bundesversammlung zu genehmigen ist.

2

Der Anrufinstanz steht eine Sekretariat zur Verfügung, welches der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet ist. Die Leitung des Sekretariates wird durch die Anrufinstanz angestellt. Stellung, Rechte und Pflichten des Sekretariatspersonals entsprechen denjenigen des Personals der Bundeskanzlei.

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Politische Rechte. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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