Bekanntmachungen der Gerichte

Kostenvorschuss (Art. 150 OG)

Es wird Milos Popovic, S.G. Bitinja, Shterpce, HR-Unmik-Post- Kosova, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. Mbreti Justinian 23, YU-38000 Pristhina/ Kosova, Folgendes mitgeteilt: Am 1. November 2001 (Postaufgabe) hat Rechtsanwalt Franklin Sedaj als Rechtsvertreter von Milos Popovic beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Milos Popovic, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, wird aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss einzuzahlen von 500 Franken.

Bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist wird aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postcheck-Konto 60-1102-7 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese der Post-Finance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die Post-Finance eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Post-Finance eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel von Milos Popovic, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, nachzuweisen.

Der Kostenvorschuss wird zurückerstattet, wenn nach dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu tragen sind. Rückzahlungen erfolgen in der Regel an die Adresse des Einzahlenden.

29. Januar 2002

Eidgenössisches Versicherungsgericht: Im Auftrag des Präsidenten der Kanzleidirektor

I 678/01 Vr

2002-0174

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Abonnement des Bundesblattes

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt inkl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts beträgt Fr. 228.90 im Jahr, zuzüglich 2,4 Prozent Mehrwertsteuer, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen. In den Abonnementspreisen sind 6 Ordner inbegriffen. Weitere Ordner werden zum Preise von Fr. 12.30 verrechnet. Das Abonnement beginnt am 1. Januar.

Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.).

Es besteht auch die Möglichkeit, das Bundesblatt allein (ohne die Amtliche Sammlung des Bundesrechts in der Beilage) zu abonnieren. In diesem Fall beträgt der Abonnementspreis Fr. 127.55 im Jahr, zuzüglich 2,4 Prozent Mehrwertsteuer.

Abonnemente des Bundesblattes (inkl. Beilagen) bzw. der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts können für ein ganzes oder ein halbes Jahr direkt beim Grafischen Unternehmen Stämpfli AG, 3001 Bern, (Tel. 031 - 300 63 41, Fax 031 - 300 66 99, Postscheckkonto 30-169), bestellt werden. Die bisherigen Abonnenten, welche die erste Nummer des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für diesen Jahrgang als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Amtliche Sammlung des Bundesrechts allein beträgt Fr. 101.40 im Jahr, zuzüglich 2,4 Prozent Mehrwertsteuer. Das Abonnement beginnt am 1. Januar.

Separatdrucke der einzelnen Vorlagen und Erlasse sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich (Fax: 031 - 325 50 58); dort können auch, solange Vorrat, ganze Jahrgänge des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts bezogen werden.

Allfällige Beanstandungen über den Versand des Bundesblattes sind bei den betreffenden Postbüros oder beim Grafischen Unternehmen Stämpfli AG, 3001 Bern, anzubringen.

9. Juni 2002

Bundeskanzlei [1]

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