Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 3655/99 Widersprechende DSPpecialists Gesellschaft für innovative Signalverarbeitung mbH, Wattstrasse 11 ­ 13, D- 13355 Berlin, Deutschland, IR-Marke Nr. 685 283 PC-EYE (fig.) gegen Widerspruchsgegnerin Eltec Elektronik GmbH, GalileoGalilei-Strasse 11, D-55129 Mainz, Deutschland, IR-Marke Nr. 709 906 DIGI EYE Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 31. Januar 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 3655 wird gutgeheissen.

3.

Die provisorische totale Schutzverweigerung vom 8. Oktober 1999 gegenüber der internationalen Marke Nr. 709 906 DIGI EYE wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in eine definitive totale Schutzverweigerung umgewandelt.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Kranken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Kostenentschädigung von insgesamt 1800 Franken (einschliesslich Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet, gegenüber der Widerspruchsgegnerin erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

31. Januar 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-0501

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