Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 28. November 20001 eingereichten Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 20022 beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen» vom 28. November 2000 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: Art. 81 Abs. 2 (neu) 2

Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei.

Art. 84 Abs. 3 zweiter Satz 3

1 2 3

... Von dieser Beschränkung ausgenommen sind: a.

Strassen als Teile internationaler Verbindungen und nationaler Netze, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses;

b.

Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

BBl 2001 1170 BBl 2002 4501 SR 101

2002-0637

4545

Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen»

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Öffentliche Werke) (neu) Spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 müssen die Bauarbeiten zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe auf den folgenden Nationalstrassenabschnitten in Angriff genommen sein: a.

zwischen Genf und Lausanne;

b.

zwischen Bern und Zürich;

c.

zwischen Erstfeld und Airolo.

Art. 2 1

Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Bundesversammlung schlägt vor, die Bundesverfassung4 wie folgt zu ändern:

Art. 81 Abs. 2 (neu) 2

Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei.

Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Öffentliche Werke) (neu) Der Bundesrat legt ein Jahr nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 ein Programm für die Erweiterung der Kapazität des Nationalstrassennetzes und zur Verbesserung des Verkehrsablaufs in städtischen Gebieten vor. Das Programm ist so auszugestalten, dass dringliche Projekte spätestens acht Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 öffentlich aufgelegt werden.

Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

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SR 101

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