02.003 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 9. Januar 2001

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201; «Gesetz») beehren wir uns, Ihnen Bericht zu erstatten.

Wir beantragen Ihnen, von diesem Bericht samt seinen Beilagen (Ziff. 9.1.1­9.1.4) Kenntnis zu nehmen (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes).

Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Gesetzes acht Botschaften über internationale Wirtschaftsvereinbarungen. Wir beantragen Ihnen, die Entwürfe zu den Bundesbeschlüssen zu folgenden Abkommen zu genehmigen: ­

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Verständigungsprotokoll sowie Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über Landwirtschaftsprodukte (Ziff. 9.2.1 samt Anhängen);

­

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien mit Verständigungsprotokoll sowie Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Abmachungen im Agrarbereich (Ziff. 9.2.2 samt Anhängen);

­

Änderung des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei betreffend die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (Ziff. 9.2.3 samt Anhang);

­

Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und mit Norwegen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (Ziff. 9.2.4 samt Anhängen);

­

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Bosnien und Herzegowina (Ziff. 9.2.5 samt Anhängen);

­

Rückversicherungsverträge auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Frankreich sowie zwischen der Schweiz und Österreich (Ziff. 9.2.6 samt Anhängen);

2002-0081

1263

­

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 (Ziff. 9.2.7 samt Anhang);

­

Übereinkommen über die Mandatierung der Internationalen Jute-Studiengruppe 2001 (Ziff. 9.2.8 samt Anhang).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. Januar 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11747

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1264

Übersicht Das Einleitungskapitel des Berichts (Ziff. 1) zeigt die Beziehungen zwischen Globalisierung, Wirtschaftswachstum und Armut auf, die für die Globalisierungsdiskussion, aber auch für eine kohärente Strategie der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zentral sind.

Der Bericht gibt des Weitern einen Überblick über die Wirtschaftslage (Ziff. 2) sowie über die Aussenwirtschaftstätigkeiten des Jahres 2001 auf multilateraler, bilateraler und autonomer Ebene (Ziff. 3­8 und Beilage 9.1). Ferner sind dem Bericht sieben Botschaften zu internationalen Wirtschaftsvereinbarungen (Beilage 9.2) beigefügt.

Überblick über die Wirtschaftslage Nach einem überaus günstigen Verlauf im Vorjahr zuvor wurde der Gang der Schweizer Wirtschaft im Jahr 2001 von einem unerwartet kräftigen weltweiten Konjunkturabschwung zunehmend beeinträchtigt.

Im Sommer stand praktisch die gesamte Weltwirtschaft im Zeichen einer synchronen Wachstumsverlangsamung. Bereits im zweiten Quartal kam das Wachstum in den USA und in Europa weitgehend zum Stillstand. In Japan und in zahlreichen Schwellenländern ging die Wirtschaftstätigkeit zurück. Der Welthandel erfuhr den kräftigsten Rückschlag seit zwei Jahrzehnten. In dieser labilen Lage brachten die Terroranschläge des 11. Septembers eine zusätzliche Verunsicherung in die Weltwirtschaft.

Falls weitere dramatische Ereignisse ausbleiben, dürfte sich die Wirtschaftstätigkeit ­ nach einer leichten Rezession im zweiten Halbjahr 2001 ­ im ersten Semester 2002 stabilisieren. Ausgehend von den USA wird sie sich im Urteil der OECD in der zweiten Jahreshälfte zusehends beschleunigen und 2003 wieder auf einen normalen Wachstumspfad zurückfinden. Hauptmotor des Wiederaufschwungs wird eine vor allem in den USA überaus expansive Wirtschaftspolitik sein. Die Prognoseunsicherheiten sind allerdings ungewöhnlich gross, wobei die Risiken einstweilen mehrheitlich in Richtung einer weniger günstigen Entwicklung weisen, als in den Prognosen unterstellt wird.

Zu Beginn des Berichtsjahres befand sich die Schweizer Wirtschaft in einer sehr guten Verfassung mit praktisch voll ausgelasteten Kapazitäten, einer Arbeitslosenrate unter 2 Prozent und weitgehender Preisstabilität. Der starke Abschwung der internationalen Konjunktur und des Welthandels dämpfte die Wirtschaftstätigkeit in der Folge in wachsendem Masse. Die
Exporte und mit ihnen auch die Investitionstätigkeit der Unternehmen verloren stetig an Schwung. Zur einzigen tragenden Stütze der Konjunktur wurde ein bis in den Herbst hinein solides Konsumwachstum.

Im dritten Quartal kam das Wirtschaftswachstum gleichwohl auch in der Schweiz praktisch zum Stillstand.

Mit der zunehmenden Erholung der Weltwirtschaft ab Mitte 2002 wird sich auch die Konjunktur in der Schweiz wieder beleben. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum,

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das sich bereits 2001 auf 1,6 Prozent abschwächte, wird sich voraussichtlich im Jahr 2002 nochmals leicht auf etwa 1,3 Prozent zurückbilden. Wichtigste Stütze wird der zwar ebenfalls verlangsamte private Konsum bleiben, der ­ bei stabiler Beschäftigungslage und sehr niedriger Teuerung ­ von einer weiterhin spürbaren Zunahme der verfügbaren Haushalteinkommen profitieren wird. Erst 2003 werden die wieder erstarkenden aussenwirtschaftlichen Impulse in Verbindung mit den ebenfalls wieder dynamischeren internen Auftriebskräften ein Wachstum des realen BIP ermöglichen, das etwa den längerfristigen Möglichkeiten der Wirtschaft entspricht.

Übersicht über die Aussenwirtschaftstätigkeiten 2001 Vom 9.­14. November fand in Doha, Katar, die vierte WTO-Ministerkonferenz statt, an der die Aufnahme einer neuen Runde multilateraler Handelsverhandlungen, darunter erstmals solcher im Umweltbereich, beschlossen wurde. Anlässlich der Ministerkonferenz wurden China und Taipeh/China in die WTO aufgenommen.

Wegen Verzögerungen bei der Genehmigung des Personenfreizügigkeitsabkommens in einzelnen EU-Staaten konnten die sektoriellen Abkommen mit der EU von 1999 («Bilaterale I») immer noch nicht in Kraft gesetzt werden. Dessen ungeachtet fanden mit der EU im Berichtsjahr erste Verhandlungen über landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Statistik, Umwelt und über Betrugsbekämpfung statt.

Die EFTA-Konvention von 1960 ist substanziell erneuert worden; die Konventionsänderungen wurden am 21. Juni in Vaduz unterzeichnet. Gleichentags wurden zwei Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Kroatien und Jordanien unterzeichnet. Im Mittelpunkt der transatlantischen Beziehungen der EFTA standen die Verhandlungen über ein sektoriell umfassendes Freihandelsabkommen mit Singapur, die im November abgeschlossen werden konnten. Am 1. Juli trat das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko in Kraft.

Im Mai fand in Brüssel die dritte UNO-Konferenz über die ärmsten Entwicklungsländer statt, an welcher Massnahmen zur Armutsbekämpfung beschlossen wurden.

Im Entwicklungsausschuss der OECD einigte man sich, künftig auf die Lieferbindung bei Hilfen zu Gunsten der ärmsten Länder zu verzichten. Das Unterstützungsprogramm der Schweiz für Mittel- und Osteuropa wurde weitergeführt, und die Zusammenarbeit mit Südosteuropa insbesondere
im Rahmen des Stabilitätspaktes wurde verstärkt.

Am 25. September unterzeichnete die Schweiz unter Ratifikationsvorbehalt das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001; es steht seit 1. Oktober vorläufig in Anwendung.

Das bilaterale Wirtschaftsvertragsnetz wurde durch zwei Wirtschaftskooperationsabkommen ­ eines mit Jugoslawien, das andere mit Bosnien und Herzegowina ­ sowie durch Investitionsschutzabkommen mit Djibouti, Jordanien und Katar ergänzt. Auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie (ERG) wurde zwischen der Schweiz und Frankreich sowie zwischen der Schweiz und Österreich je ein Rückversicherungsvertrag abgeschlossen.

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Bericht Der eigentliche Bericht (Ziff. 1­8) wird nicht im Bundesblatt, sondern in einem Separatdruck veröffentlicht. Dieser wird der Nr. 3 (März 2002) der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Zeitschrift «Die Volkswirtschaft» beigelegt. Er kann beim BBL, Vertrieb Publikation, CH-3003 Bern (Internet-Bestellung: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen) unter der Artikelnummer 039.035.d bestellt werden.

Einzelexemplare sind auch beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Kommunikation / Information, 3003 Bern, erhältlich.

Der Bericht (inklusive Beilagen) ist ebenfalls auf Internet veröffentlicht (www.seco-admin.ch, unter: Aussenwirtschaftspolitik).

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9 9.1

Beilagen Beilagen 9.1.1­9.1.4 Teil I:

9.1.1

Beilagen nach Artikel 10 Absatz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes (zur Kenntnisnahme)

Ergänzende Tabellen und Grafiken zur Wirtschaftslage

Tabellen: Tabelle 1:

Internationale Wirtschafts- und Handelsentwicklung

Tabelle 2:

Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels in den wichtigsten Warengruppen Januar­Oktober 2001

Tabelle 3:

Regionale Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels Januar­Oktober 2001

Grafiken: Grafik 1:

Weltwirtschaft und Welthandel

Grafik 2:

Reale Wechselkursindizes des Schweizer Frankens

Grafik 3:

Exporte ausgewählter Branchen 1990­2001

Grafik 4:

Regionale Entwicklung des Aussenhandels Januar­Oktober 2001

Grafik 5:

Die schweizerische Fremdenverkehrswirtschaft 1985­2001

Grafik 6:

Die Ertragsbilanz der Schweiz 1990­2001

Grafik 7:

Entwicklung der Direktinvestitionen: Kapitalexporte und Kapitalimporte

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Übersetzung1

9.1.2

Ministererklärung von Doha Verabschiedet am 14. November 2001

1. Das von der Welthandelsorganisation verkörperte multilaterale Handelssystem hat in den letzten 50 Jahren in bedeutendem Masse zum wirtschaftlichen Wachstum, zur Entwicklung und zur Beschäftigung beigetragen. Wir sind entschieden, insbesondere angesichts der weltweiten Verlangsamung des Wirtschaftsganges den Prozess zur Reform und Liberalisierung der Handelspolitik fortzuführen und dadurch die Bedingungen zu schaffen, damit das System seine Rolle in Bezug auf Förderung von Aufschwung, Wachstum und Entwicklung spielen kann. Wir bekräftigen daher die im Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation festgehaltenen Grundsätze und Ziele und verpflichten uns, das Mittel des Protektionismus zurückzuweisen.

2. Der internationale Handel kann eine wichtige Rolle in der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Eindämmung der Armut spielen. Wir anerkennen die Notwendigkeit, dass alle unsere Bevölkerungen an den verbesserten Möglichkeiten und dem gesteigerten Wohlstand teilhaben, die das multilaterale Handelssystem schafft. Die Mitglieder der WTO sind in ihrer Mehrheit Entwicklungsländer.

Wir zielen darauf ab, deren Bedürfnisse und Interessen in den Mittelpunkt des in der vorliegenden Erklärung verabschiedeten Arbeitsprogramms zu stellen. In Anlehnung an die Präambel des Übereinkommens von Marrakesch werden wir weiterhin positive Anstrengungen unternehmen, damit die Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder einen Anteil am Wachstum des Welthandels erhalten, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht. In diesem Zusammenhang spielen ein besserer Marktzugang, ausgewogene Regeln sowie gezielte und nachhaltig finanzierte Programme zur technischen Unterstützung und zum Aufbau von Fachwissen («capacity-building») eine wichtige Rolle.

3. Wir anerkennen die besondere Verletzbarkeit der am wenigsten entwickelten Länder und die spezifischen strukturellen Schwierigkeiten, auf die sie im Rahmen der Weltwirtschaft stossen. Wir sind entschieden, die Verdrängung der am wenigsten entwickelten Länder aus dem Welthandel anzusprechen und deren effektive Beteiligung am multilateralen Handelssystem zu verbessern. Wir erinnern an die Verpflichtungen, welche die Minister an unseren Versammlungen in Marrakesch, Singapur und Genf eingegangen
sind sowie an die Verpflichtungen, welche die internationale Gemeinschaft an der dritten Konferenz der Vereinten Nationen über die am wenigsten entwickelten Länder in Brüssel eingegangen ist, den am wenigsten entwickelten Ländern zu einer echten und fruchtbaren Integration in das multilaterale Handelssystem und die Weltwirtschaft zu verhelfen. Wir sind entschieden, die WTO bei der effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen im Rahmen des festgelegten Arbeitsprogramms ihre Rolle spielen zu lassen.

1

Übersetzung des englischen und französischen Originaltextes.

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4. Wir unterstreichen den hohen Stellenwert, welchen wir der WTO als einzigartigem Rahmen für das Erarbeiten von Handelsregeln und für die weltweite Handelsliberalisierung beimessen, anerkennen aber auch die Tatsache, dass regionale Handelsabkommen bei der Liberalisierung und Ausweitung des Handels und bei der Förderung der Entwicklung eine wichtige Rolle spielen können.

5. Wir sind uns bewusst, dass die Herausforderungen, mit denen unsere Mitglieder in einem sich schnell wandelnden internationalen Umfeld konfrontiert sind, nicht ausschliesslich über Massnahmen im Bereich des Handels bewältigt werden können.

Wir werden uns weiterhin mit den Institutionen von Bretton Woods zu Gunsten einer grösseren Kohärenz der weltweiten Wirtschaftspolitik einsetzen.

6. Wir bekräftigen in aller Deutlichkeit unser Engagement für eine nachhaltige Entwicklung, wie sie in der Präambel des Übereinkommens von Marrakesch umschrieben ist. Wir sind überzeugt, dass die Erhaltung und der Schutz eines offenen und nicht-diskriminierenden multilateralen Handelssystems sowie der Schutz der Umwelt und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sich gegenseitig verstärken können und müssen. Wir anerkennen die freiwilligen Anstrengungen unserer Mitglieder bezüglich Prüfung der Handelspolitik nach Umweltkriterien auf nationaler Ebene. Wir halten fest, dass kein Land auf Grund der Regeln der WTO daran gehindert werden sollte, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Menschen und Tiere, zur Erhaltung der Pflanzen oder zum Schutz der Umwelt auf den ihnen geeignet scheinenden Ebenen zu ergreifen, dies unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahmen nicht in der Art angewandt werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen oder eine versteckte Einschränkung des internationalen Handels darstellen, und dass sie im Übrigen mit den Bestimmungen der Abkommen der WTO übereinstimmen. Wir begrüssen die regelmässige Zusammenarbeit der WTO mit dem UNEP und den anderen zwischenstaatlichen Umweltorganisationen. Wir fördern die Anstrengungen für die Zusammenarbeit der WTO mit den zuständigen internationalen Umwelt- und Entwicklungsorganisationen, insbesondere in der Vorbereitungsphase des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung, der im September 2002 in Johannesburg
(Südafrika) stattfinden wird.

7. Wir bekräftigen das Recht unserer Mitglieder, das Erbringen von Dienstleistungen gemäss dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen zu regeln und diesbezüglich neue Regelungen einzuführen.

8. Wir wiederholen die Erklärung, die wir an der Ministerkonferenz von Singapur bezüglich grundlegender, international anerkannter Arbeitsnormen abgegeben haben. Wir nehmen die laufenden Arbeiten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die soziale Dimension der Globalisierung zur Kenntnis.

9. Wir halten mit besonderer Zufriedenheit fest, dass diese Konferenz den Abschluss der Beitrittsverfahren von China und chinesisch Taipei zur WTO bedeutet. Wir begrüssen auch den seit unserer letzten Konferenz erfolgten Beitritt von Albanien, Kroatien, Georgien, Jordanien, Litauen, Moldova und Oman und nehmen die weitgehenden, zu dieser Gelegenheit bereits eingegangenen Verpflichtungen dieser Länder zur Marktöffnung zur Kenntnis. Diese Beitritte werden, wie auch der Beitritt der 28 Länder, die zur Zeit über ihren Beitritt verhandeln, das multilaterale Handelssystem in bedeutendem Masse verstärken. Wir legen daher auf den schnellstmöglichen 1281

Abschluss der Beitrittsverfahren grossen Wert. Insbesondere sind wir entschieden, den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder zu beschleunigen.

10. In Anerkennung der Herausforderung, welche die Zunahme der Zahl der WTOMitglieder bedeutet, bestätigen wir unsere kollektive Verantwortung in Bezug auf interne Transparenz und effektive Teilnahme aller Mitglieder. Unter gleichzeitiger Betonung des zwischenstaatlichen Status unserer Organisation sind wir entschieden, die Tätigkeiten der WTO transparenter zu machen, einschliesslich mittels einer wirksameren und schnelleren Verbreitung der Information, und den Dialog mit der Öffentlichkeit zu verbessern. Wir werden dazu weiterhin auf nationaler und multilateraler Ebene die WTO für die Öffentlichkeit besser verständlich machen und die Vorteile eines liberalen, auf Regeln basierenden multilateralen Handelssystems bekannt machen.

11. Auf Grund dieser Überlegungen vereinbaren wir hiermit, ein breites und ausgewogenes Arbeitsprogramm in Angriff zu nehmen, das in der Folge dargelegt wird.

Dieses Arbeitsprogramm beinhaltet sowohl ein erweitertes Verhandlungsprogramm wie auch andere wichtige Beschlüsse und Aktivitäten, die auf Grund der Herausforderungen des multilateralen Handelssystems notwendig sind.

Arbeitsprogramm Fragen und Bedenken bezüglich Umsetzung 12. Wir legen sehr grossen Wert auf die Fragen und Bedenken unserer Mitglieder in Bezug auf die Umsetzung und sind entschieden, angemessene Lösungen zu finden. Auf Grund dessen sowie der Beschlüsse des Generalrates vom 3. Mai und vom 15. Dezember 2000 nehmen wir für die Behandlung einer Reihe von Problemen der Mitglieder bei der Umsetzung zusätzlich den Beschluss über Fragen und Bedenken bezüglich der Umsetzung an, der im Dokument WT/MIN(01)/17 festgehalten ist.

Wir vereinbaren, dass die Verhandlungen über offene Fragen der Umsetzung Bestandteil des festgelegten Arbeitsprogramms sein werden, und dass die in der ersten Phase der Verhandlungen erzielten Beschlüsse gemäss den Bestimmungen des weiter unten aufgeführten Paragraphen 47 behandelt werden. Diesbezüglich werden wir wie folgt vorgehen: a) in den Fällen, in denen wir durch diese Erklärung ein spezifisches Verhandlungsmandat erteilen, werden die damit zusammenhängenden Fragen der Umsetzung im Rahmen dieses Mandats behandelt; b) die anderen offenen Fragen der Umsetzung werden prioritär in den zuständigen Organen der WTO behandelt, die dem Ausschuss für Handelsverhandlungen, der gemäss Paragraph 46 dieses Dokuments eingerichtet wird, bis Ende 2002 Bericht erstatten.

Landwirtschaft 13. Wir anerkennen die bereits unternommene Arbeit in den Anfang 2000 gemäss Artikel 20 des Agrarabkommens eingeleiteten Verhandlungen, einschliesslich der grossen Anzahl Verhandlungsvorschläge, die im Namen von insgesamt 121 Mitgliedern vorgebracht worden sind. Wir erinnern an das langfristige im Übereinkommen festgehaltene Ziel, das in der Errichtung eines gerechten und marktorientierten Handelssystems besteht, dies mittels eines grundlegenden Reformprogramms, das verstärkte Regeln und spezifische Verpflichtungen in Bezug auf Stützung und Schutz 1282

beinhaltet, mit dem Ziel, Einschränkungen und Verzerrungen der weltweiten Agrarmärkte aufzuheben und zu verhindern. Wir bekunden erneut unsere Unterstützung dieses Programms. Auf die bisher erledigten Arbeiten aufbauend verpflichten wir uns, ohne das Resultat vorweg zu nehmen, umfassende Verhandlungen über folgende Gegenstände zu führen: substanzielle Verbesserungen des Martkzugangs; Reduktion aller Formen von Exportsubvention im Hinblick auf deren schrittweise Abschaffung; und substanzielle Reduktion der handelsverzerrenden Inlandstützung.

Wir vereinbaren, dass die differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsländer fester Bestandteil aller Aspekte der Verhandlungen sein soll, dass sie in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen aufgeführt und gegebenenfalls in den auszuhandelnden Regeln und Disziplinen integriert werden soll, damit sie auf der operationellen Ebene effektiv wird und den Entwicklungsländern erlaubt, ihre Bedürfnisse in Bezug auf Entwicklung effektiv zu berücksichtigen, einschliesslich bezüglich der Ernährungssicherheit und der Entwicklung des ländlichen Raums. Wir nehmen die Überlegungen zu den nicht-kommerziellen Aspekten, die in den von den Mitgliedern vorgebrachten Verhandlungsvorschlägen enthalten sind, zur Kenntnis und bestätigen, dass Überlegungen zu nicht-kommerziellen Belangen in den Verhandlungen Berücksichtigung finden sollen, wie es das Agrarabkommen vorsieht.

14. Die Modalitäten für die weiteren Verpflichtungen, einschliesslich der Bestimmungen zur differenzierten und günstigeren Behandlung, sollen spätestens am 31. März 2003 festgelegt sein. Die Teilnehmer sollen ihre umfassenden Entwürfe für die Verpflichtungslisten auf der Basis dieser Modalitäten spätestens bis zur fünften Ministerkonferenz präsentieren. Die Verhandlungen, einschliesslich in Bezug auf die Regeln und Disziplinen und die damit zusammenhängenden juristischen Texte, sollen im Rahmen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des gesamten Verhandlungsprogramms beendet sein.

Dienstleistungen 15. Die Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen werden mit dem Ziel geführt, das wirtschaftliche Wachstum aller Handelspartner und die Entwicklung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder zu fördern. Wir anerkennen die in den Verhandlungen geleistete Arbeit, die im Januar 2000
gemäss Artikel XIX des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen eingeleitet wurden, sowie die grosse Anzahl Vorschläge, welche die Mitglieder bezüglich einer breiten Palette von Sektoren, verschiedener horizontaler Fragen und der Bewegung von natürlichen Personen vorgebracht haben. Wir bestätigen die Leitlinien und Verfahren für Verhandlungen, die durch den Rat für den Handel mit Dienstleistungen am 28. März 2001 angenommenen wurden, als Verhandlungsbasis im Hinblick auf das Erreichen der Ziele des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen wie sie in der Präambel, in Artikel IV und in Artikel XIX dieses Übereinkommens aufgeführt sind. Die Teilnehmer sollen ihre ersten Vorschläge für spezifische Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2002 und ihre ersten Offerten bis zum 31. März 2003 vorbringen.

Marktzugang für nichtlandwirtschaftliche Produkte 16. Wir vereinbaren Verhandlungen, die gemäss festzulegenden Modalitäten auf die Reduktion oder gegebenenfalls die Abschaffung von Zöllen abzielen, einschliesslich

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der Reduktion oder Abschaffung von Tarifspitzen, hohen und progressiven Zöllen sowie nichttarifären Hemmnissen, insbesondere für Produkte, deren Export für die Entwicklungsländer von Interesse ist. Die Verhandlungen sollen alle Güter abdecken, ohne a priori gewisse Güter auszuschliessen. Die Verhandlungen sollen die Bedürfnisse und speziellen Interessen der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder in ihrer ganzen Tragweite berücksichtigen, einschliesslich mittels einer nicht vollständigen Gegenseitigkeit in Bezug auf Abbauverpflichtungen, wie es die relevanten Bestimmungen in Artikel XXVIIIbis des GATT von 1994 und die in Paragraf 50 dieses Dokuments zitierten Bestimmungen vorsehen. Zu diesem Zweck werden die festzulegenden Modalitäten Studien und Massnahmen zum Aufbau von Fachwissen enthalten, um den am wenigsten entwickelten Ländern zu helfen, effektiv an den Verhandlungen teilzunehmen.

Aspekte der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum 17. Wir unterstreichen die Bedeutung, die wir der Umsetzung und der Interpretation des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) in einer Art und Weise beimessen, die für die öffentliche Gesundheit günstig ist, indem gleichzeitig der Zugang zu existierenden Medikamenten und die Forschung und Entwicklung neuer Medikamente gefördert werden, und nehmen hierzu eine separate Erklärung an.

18. Im Hinblick auf den Abschluss der Arbeiten des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Rat für TRIPS) bezüglich der Umsetzung des Artikels 23:4 vereinbaren wir, bis zur fünften Ministerkonferenz über die Errichtung eines multilateralen Systems für die Kennzeichnung und das Registrieren geografischer Angaben für Weine und Spirituosen zu verhandeln. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Fragen zur in Artikel 23 vorgesehenen Ausweitung des Schutzes der geografischen Angaben auf weitere Produkte als Weine und Spirituosen im Rat für TRIPS gemäss Paragraf 12 der vorliegenden Erklärung Behandlung finden sollen.

19. Wir erteilen dem Rat für TRIPS die Weisung, in der weiteren Bearbeitung seines Arbeitsprogramms, einschliesslich gemäss der Überprüfung des Artikel 27:3 b), der Prüfung der Umsetzung des Übereinkommens über TRIPS gemäss Artikel 71:1 und der in Paragraf 12 dieser Erklärung
vorgesehenen Arbeiten unter anderem das Verhältnis zwischen dem Übereinkommen über TRIPS und der Konvention über die biologische Vielfalt, den Schutz des traditionellen Wissens und der Volkskunde sowie andere neue diesbezügliche Fakten, die von den Mitgliedern gemäss Artikel 71:1 aufgenommen werden, zu prüfen. In seiner Arbeit soll sich der Rat für TRIPS von den in Artikel 7 und 8 des Übereinkommens über TRIPS festgelegten Zielen und Prinzipien leiten lassen und die Dimension der Entwicklung in ihrer ganzen Tragweite berücksichtigen.

Beziehungen zwischen Handel und Investitionen 20. In Anerkennung der Argumente zu Gunsten eines multilateralen Rahmens, der transparente, stabile und voraussehbare Bedingungen für langfristige grenzüberschreitende Investitionen, insbesondere direkte ausländische Investitionen, die zur Ausweitung des Handels beitragen werden, schafft, und der Notwendigkeit einer technischen Unterstützung und eines Aufbaus von Fachwissen in diesem Bereich, 1284

wie sie in Paragraf 21 festgehalten sind, vereinbaren wir, dass nach der fünften Ministerkonferenz Verhandlungen stattfinden werden, dies auf der Basis eines an jener Ministerkonferenz im expliziten Konsens gefassten Beschlusses über die Modalitäten dieser Verhandlungen.

21. Wir anerkennen die Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder in Bezug auf eine stärkere Unterstützung der technischen Hilfestellung und die Stärkung der Fähigkeiten in diesem Bereich, einschliesslich der Analyse und Erarbeitung von politischen Strategien, damit diese Länder die Folgen einer engeren multilateralen Zusammenarbeit für ihre Entwicklungspolitik und -ziele sowie für die Entwicklung der Menschen und der Institutionen besser abschätzen können. Zu diesem Zweck werden wir in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, einschliesslich der UNCTAD, und mittels der geeigneten regionalen und bilateralen Wege an der Bereitstellung einer verstärken Hilfestellung, die mit den nötigen Ressourcen für die Befriedigung dieser Bedürfnisse ausgestattet sein soll, arbeiten.

22. Bis zur fünften Ministerkonferenz wird die Arbeit der Arbeitsgruppe über die Beziehungen zwischen Handel und Investitionen auf die Klärung der folgenden Aspekte ausgerichtet sein: Anwendungsbereich und Definition: Transparenz; NichtDiskriminierung: Modalitäten für Verpflichtungen betreffend Marktzutritt auf der Basis des Ansatzes der positiven Listen in der Art des GATS; Bestimmungen bezüglich Entwicklung; Ausnahmen und Schutzbestimmungen bezüglich Zahlungsbilanz; Konsultation und Streitbeilegung zwischen den Mitgliedern. Jeglicher Rahmen sollte in ausgewogener Weise die Interessen der Ursprungsländer und der Empfangsländer berücksichtigen, und die Politik und Entwicklungsziele der Regierungen der Empfangsländer sowie ihr Recht, im allgemeinen Interesse Regeln zu erlassen, berücksichtigen. Die spezifischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder in Bezug auf Entwicklung, Handel und Finanzen sollten als festen Bestandteil jeglichen Rahmens berücksichtigt werden, der den Mitgliedern erlauben sollte, Verpflichtungen und Pflichten einzugehen, die ihren Bedürfnissen und besonderen Umständen entsprechen. Die anderen relevanten Bestimmungen der WTO sollten angemessen
berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollten die bestehenden bilateralen und regionalen Abkommen über Investitionen berücksichtigt werden.

Verhältnis zwischen Handel und Wettbewerbspolitik 23. In Anerkennung der Argumente zu Gunsten eines multilateralen Rahmens, der den Beitrag der Wettbewerbspolitik an den internationalen Handel und die Entwicklung verbessern soll, sowie der Notwendigkeit einer technischen Unterstützung und eines Aufbaus von Fachwissem in diesem Bereich, wie sie in Paragraf 24 festgehalten sind, vereinbaren wir, dass nach der fünften Ministerkonferenz Verhandlungen stattfinden werden, dies auf der Basis eines an jener Ministerkonferenz im expliziten Konsens gefassten Beschlusses über die Modalitäten der Verhandlungen.

24. Wir anerkennen die Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder bezüglich einer stärkeren Unterstützung in Bezug auf technische Unterstützung und den Aufbau von Fachwissen in diesem Bereich, einschliesslich der Analyse und Erarbeitung von politischen Strategien, damit diese Länder die Folgen einer engeren multilateralen Zusammenarbeit für ihre Entwicklungspolitik

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und -ziele sowie für die Entwicklung der Menschen und der Institutionen besser abschätzen können. Zu diesem Zweck werden wir in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, einschliesslich der UNCTAD, und mittels der geeigneten regionalen und bilateralen Wege an der Bereitstellung einer verstärken Hilfestellung, die mit den nötigen Ressourcen für die Befriedigung dieser Bedürfnisse ausgestattet sein soll, arbeiten.

25. Bis zur fünften Ministerkonferenz wird die Arbeit der Arbeitsgruppe über die Beziehungen zwischen Handel und Wettbewerbspolitik auf die Klärung der folgenden Aspekte ausgerichtet sein: Grundprinzipien, einschliesslich Transparenz, Nicht-Diskriminierung und Gerechtigkeit auf der Ebene der Verfahren sowie Bestimmungen über harte Kartelle; Modalitäten einer freiwilligen Zusammenarbeit; und Unterstützung der schrittweisen Verstärkung der Institutionen, die in den Entwicklungsländern mit Wettbewerbsfragen betraut sind, dies mittels des Aufbaus von Fachwissen. Die Bedürfnisse der teilnehmenden Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder sollen berücksichtigt und eine angemessene Flexibilität hierfür vorgesehen werden.

Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens 26. In Anerkennung der Argumente zu Gunsten eines multilateralen Rahmens über die Transparenz der öffentlichen Märkte sowie der Notwendigkeit einer technischen Unterstützung und eines Aufbaus von Fachwissen in diesem Bereich vereinbaren wir, dass nach der fünften Ministerkonferenz Verhandlungen stattfinden werden, dies auf der Basis eines an jener Ministerkonferenz im expliziten Konsens gefassten Beschlusses über die Modalitäten der Verhandlungen. Diese Verhandlungen sollen auf die bis dahin erfolgten Fortschritte der Arbeitsgruppe über die Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens aufbauen und die Prioritäten der Teilnehmer in Bezug auf Entwicklung berücksichtigen, speziell jene der am wenigsten entwickelten teilnehmenden Länder. Die Verhandlungen sollen auf Aspekte der Transparenz beschränkt sein und daher die Möglichkeit der Länder, inländische Waren und Lieferanten zu bevorzugen, nicht beschneiden. Wir verpflichten uns, eine angemessene technische Unterstützung sowie Stärkung des Aufbaus von Fachwissen sowohl während wie auch nach dem Abschluss der Verhandlungen
bereitzustellen.

Handelserleichterung 27. In Anerkennung der Argumente zu Gunsten einer verstärkten Beschleunigung des Verkehrs, der Freigabe und Abfertigung von Waren, einschliesslich für Transitgüter, sowie der Notwendigkeit einer technischen Unterstützung und einer Stärkung des Aufbaus von Fachwissen in diesem Bereich kommen wir überein, dass nach der fünften Ministerkonferenz Verhandlungen stattfinden werden, dies auf der Basis eines an jener Ministerkonferenz im expliziten Konsens gefassten Beschlusses über die Modalitäten der Verhandlungen. Bis zur fünften Ministerkonferenz soll der Rat für Warenhandel die relevanten Aspekte der Artikel V, VIII und X des GATT von 1994 prüfen und gegebenenfalls klären und verbessern, und die Bedürfnisse und Prioritäten der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder, in Bezug auf Handelserleichterung identifizieren. Wir verpflichten uns, eine angemessene technische Unterstützung und die Stärkung des Aufbaus von Fachwissen in diesem Bereich bereitzustellen.

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Regeln der WTO 28. Angesichts der Erfahrungen und der steigenden Anwendung dieser Instrumente durch die Mitglieder vereinbaren wir, Verhandlungen zur Klärung und Verbesserung der in den Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT von 1994 sowie über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen vorgesehenen Disziplinen zu führen, wobei gleichzeitig die Konzepte und Grundprinzipien sowie die Wirksamkeit dieser Übereinkommen und ihrer Instrumente und Ziele erhalten bleiben und die Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder berücksichtigt werden sollen. In der Anfangsphase der Verhandlungen sollen die Teilnehmer die Bestimmungen, einschliesslich der Disziplinen bezüglich der Praktiken mit handelsverzerrender Wirkung, angeben, welche sie in einer späteren Phase klären und verbessern möchten. Im Rahmen dieser Verhandlungen sollen sich die Teilnehmer auch dafür einsetzen, die Disziplinen der WTO bezüglich Subventionen an das Fischereigewerbe zu klären und zu verbessern, unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Branche für die Entwicklungsländer. Wir halten fest, dass die Subventionen an das Fischereigewerbe ebenfalls in Paragraf 31 erwähnt werden.

29. Wir vereinbaren auch, Verhandlungen zur Klärung und Verbesserung der in den bestehenden Bestimmungen der WTO über die regionalen Handelsabkommen vorgesehenen Disziplinen und Verfahren zu führen. Die Verhandlungen sollen die entwicklungsbezogenen Aspekte der regionalen Handelsabkommen berücksichtigen.

Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung 30. Wir kommen überein, Verhandlungen über die in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung anzubringenden Verbesserungen und Klärungen zu führen. Die Verhandlungen sollten auf den bisher erfolgten Arbeiten und allen zusätzlichen Vorschlägen der Mitglieder aufbauen und auf die Festlegung von Verbesserungen und Klärungen bis spätestens 2003 abzielen; zu diesem Zeitpunkt werden wir Massnahmen zur möglichst schnellen Umsetzung der Resultate treffen.

Handel und Umwelt 31. Zur Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung von Handel und Umwelt vereinbaren wir, Verhandlungen über folgende Themen zu führen, ohne deren Resultat vorwegzunehmen: i) Die Beziehung zwischen den bestehenden Regeln der WTO und den spezifischen Verpflichtungen
bezüglich Handel in den multilateralen Umweltabkommen (MEA). Der Umfang der Verhandlungen wird auf die Anwendbarkeit der bestehenden Regeln der WTO zwischen den Vertragsparteien der MEA beschränkt. Die Verhandlungen sollen die WTO-Rechte der Mitglieder, die nicht Vertragsparteien des MEA sind, nicht beeinträchtigen; ii) Verfahren zum regelmässigen Austausch von Auskünften zwischen den Sekretariaten der MEA und den zuständigen Ausschüssen der WTO sowie Kriterien für die Erteilung des Beobachterstatus; iii) Die Reduktion oder gegebenenfalls die Abschaffung von tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen für Umweltgüter und -dienstleistungen.

Wir halten fest, dass die Subventionen an das Fischereigewerbe Teil der gemäss Paragraf 28 vorgesehenen Verhandlungen sind.

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32. Wir erteilen dem Ausschuss für Handel und Umwelt für die Fortführung seiner Arbeit in allen Punkten seines Arbeitsprogramms im Rahmen seines aktuellen Mandats die Weisung, den folgenden Elementen besondere Aufmerksamkeit zu schenken: i)

Die Auswirkungen von Umweltmassnahmen auf den Marktzugang, speziell in Bezug auf die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, und die Situationen, in denen die Abschaffung oder die Reduktion der Einschränkungen und Handelsverzerrungen für den Handel, die Umwelt und die Entwicklung günstig wären;

ii)

die relevanten Bestimmungen des Übereinkommens überhandelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum; sowie

iii) Vorgaben in Bezug auf Kennzeichnungsvorschriften mit ökologischer Zielsetzung.

Die Arbeit zu diesen Fragen sollte unter anderem darin bestehen, die allfällige Notwendigkeit, die relevanten Regeln der WTO zu klären, festzustellen. Der Ausschuss wird an der fünften Ministerkonferenz Bericht erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen für einen zukünftige Handlungsbedarf abgeben, einschliesslich bezüglich der Opportunität von Verhandlungen. Die Resultate dieser Arbeiten sowie die gemäss Paragraf 31 i) und ii) geführten Verhandlungen sollen mit dem offenen und nicht-diskriminierenden Charakter des multilateralen Handelssystems vereinbar sein, sollen die Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäss den bestehenden Übereinkommen der WTO, insbesondere dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen, weder vermehren noch vermindern und sollen auch das Gleichgewicht zwischen diesen Rechten und Pflichten nicht verändern und die Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder berücksichtigen.

33. Wir anerkennen die Wichtigkeit der technischen Unterstützung und zum Aufbau von Fachwissen in den Entwicklungsländern, und insbesondere in den am wenigsten entwickelten unter ihnen, im Bereich des Handels und der Umwelt. Wir fördern auch das Teilen von Fachkenntnissen und Erfahrungen mit den Mitgliedern, die auf nationaler Ebene Umweltprüfungen durchführen möchten. Für die fünfte Ministerkonferenz wird ein Bericht über diese Aktivitäten verfasst.

Elektronischer Handel 34. Wir nehmen die Arbeiten des Generalrats und anderer zuständiger Organe seit der Ministererklärung vom 20. Mai 1998 zur Kenntnis und vereinbaren, das Arbeitsprogramm über den elektronischen Handel fortzusetzen. Die bisher erfolgten Arbeiten zeigen, dass der elektronische Handel neue Herausforderungen und Handelsmöglichkeiten für alle Mitglieder, unabhängig von deren Entwicklungsstand, schafft, und wir anerkennen die Notwendigkeit der Schaffung und des Unterhalts eines für die künftige Entwicklung des elektronischen Handels günstigen Umfeldes.

Wir erteilen dem Generalrat die Weisung, angemessene institutionelle Einrichtungen für die Ausführung des Arbeitsprogramms zu prüfen und an der fünften Ministerkonferenz über die zusätzlich erzielten Fortschritte Bericht zu
erstatten. Wir erklären, dass die Mitglieder bis zur fünften Ministerkonferenz ihre bisherige Praxis beibehalten werden, nach der sie die elektronischen Übermittlungen nicht mit Zöllen belegen.

1288

Kleine Volkswirtschaften 35. Wir kommen überein, unter der Leitung des Generalrats ein Arbeitsprogramm zur Prüfung der Fragen des Handels kleiner Volkswirtschaften einzuleiten. Diese Arbeiten haben zum Ziel, Antworten auf offene Fragen des Handels zu erarbeiten, um die kleinen, verletzlichen Volkswirtschaften besser in das multilaterale Handelssystem zu integrieren, und nicht die Bildung einer Unter-Kategorie von Mitgliedern der WTO. Der Generalrat wird das Arbeitsprogramm überprüfen und im Hinblick auf eine Aktion an der fünften Ministerkonferenz Empfehlungen formulieren.

Handel, Schulden und Finanzen 36. Wir vereinbaren, innerhalb einer Arbeitsgruppe unter der Leitung des Generalrats die Beziehung zwischen Handel, Schulden und Finanzen sowie alle allfälligen Empfehlungen von Massnahmen zu studieren, die im Rahmen des Mandats und des Kompetenzbereichs der WTO ergriffen werden könnten, um die Fähigkeit des multilateralen Handelssystems zu verbessern, zu einer nachhaltigen Lösung des Problems der Aussenverschuldung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder beizutragen, und um die Kohärenz der internationalen Handelsund Finanzpolitik zu verstärken, dies mit dem Ziel, das multilaterale Handelssystem von den Auswirkungen finanzieller und monetärer Instabilität zu bewahren. Der Generalrat wird an der fünften Ministerkonferenz über die Fortschritte dieser Prüfung Bericht erstatten.

Handel und Technologietransfer 37. Wir vereinbaren, innerhalb einer Arbeitsgruppe unter der Leitung des Generalrats die Beziehung zwischen Handel und Technologietransfer sowie alle allfälligen Empfehlungen von Massnahmen zu studieren, die im Rahmen des Mandats und des Kompetenzbereichs der WTO ergriffen werden könnten, um den Technologietransfer an die Entwicklungsländer zu verbessern. Der Generalrat wird an der fünften Ministerkonferenz über die Fortschritte dieser Prüfung Bericht erstatten.

Technische Zusammenarbeit und Stärkung der Fähigkeiten 38. Wir bestätigen, dass die technische Zusammenarbeit und der Aufbau von Fachwissen zentrale Elemente der Entwicklungsdimension des multilateralen Handelssystems darstellen, und begrüssen und verabschieden die Neue Strategie der WTO zur technischen Zusammenarbeit für den Aufbau von Fachwissen, Wachstum und Integration. Wir erteilen dem Sekretariat die Weisung,
in Koordination mit den anderen zuständigen Institutionen die Anstrengungen auf nationaler Ebenen zur Integration des Handels in die nationalen Entwicklungspläne zur Reduktion der Armut zu unterstützen. Die Bereitstellung der technischen Unterstützung durch die WTO wird daraufhin angelegt, den Entwicklungsländern, den am wenigsten entwickelten Ländern und den Transitionsländern mit schwachem Einkommen zu helfen, sich an die Regeln und Disziplinen der WTO anzupassen, ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihre Rechte als Mitglieder wahrzunehmen, einschliesslich der Nutzung der Vorteile eines offenen und regelgeleiteten multilateralen Handelssystems. Kleine, verletzliche Volkswirtschaften und Transitionsvolkswirtschaften sowie Mitglieder und Beobachter ohne Vertretung in Genf werden ebenfalls prioritär behandelt.

1289

Wir bekräftigen unsere Unterstützung der sehr nützlichen Arbeiten des Internationalen Handelszentrums, die verstärkt werden sollte.

39. Wir unterstreichen die Dringlichkeit einer wirksamen Koordination der Bereitstellung von technischer Unterstützung mit den bilateralen Gebern, beim Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD und den anderen zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Institutionen, dies im Rahmen einer kohärenten Politik und gemäss einem kohärenten Terminplan. Für die Koordination der Bereitstellung von technischer Unterstützung erteilen wird dem Generaldirektor die Weisung, die zuständigen Institutionen, die bilateralen Geber und die Empfänger zu konsultieren, um die Mittel zur Verbesserung und Rationalisierung des Integrierten Rahmens für handelsrelevante technische Unterstützung zu Gunsten der am wenigsten entwickelten Länder sowie des Gemeinsamen integrierten Programms für technische Unterstützung (JITAP) zu identifizieren.

40. Wir vereinbaren, dass die technische Unterstützung auf sichere und verlässliche Weise finanziert werden muss. Folglich erteilen wir dem Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung die Weisung, dem Generalrat im Dezember 2001 einen Plan zur Verabschiedung vorzulegen, der die langfristige Finanzierung der technischen Unterstützung der WTO sichert, nicht unterhalb des Gesamtbetrags des laufenden Jahres liegt und den hier beschriebenen Aktivitäten entspricht.

41. Wir haben in verschiedenen Paragrafen dieser Ministererklärung feste Verpflichtungen bezüglich der technischen Zusammenarbeit und des Aufbaus von Fachwissen festgelegt. Wir bekräftigen diese spezifischen, in den Paragrafen 16, 21, 24, 26, 27, 33, 38 bis 40, 42 und 43 aufgezählten Verpflichtungen und bekräftigen auch den Inhalt von Paragraf 2 über die wichtige Rolle von nachhaltig finanzierten Programmen der technischen Zusammenarbeit und zum Aufbau von Fachwissen.

Wir erteilen dem Generaldirektor die Weisung, an der fünften Ministerkonferenz Bericht zu erstatten, und im Dezember 2002 dem Generalrat einen Zwischenbericht über die Umsetzung und die Angemessenheit der in den genannten Paragrafen aufgezählten Verpflichtungen vorzulegen.

Die am wenigsten entwickelten Länder 42. Wir anerkennen den Ernst der Bedenken der am wenigsten entwickelten Länder (LDCs), die in der im Juli
2001 von deren Minister verabschiedeten Erklärung von Sansibar umschrieben sind. Wir anerkennen die Tatsache, dass die Integration dieser Länder in das multilaterale Handelssystem einen reellen Marktzugang, Unterstützung zur Diversifikation ihrer Produktions- und Exportbasis, sowie handelsrelevante technische Unterstützung und Aufbau von Fachwissen erfordert. Wir kommen überein, dass die reelle Integration dieser Länder in das multilaterale System und die Weltwirtschaft Anstrengungen von Seiten aller anderen Mitglieder der WTO erfordern wird. Wir setzen uns dafür ein, für die Produkte aus diesen Ländern einen zollfreien und kontingentlosen Marktzugang zu ermöglichen. Diesbezüglich begrüssen wir die signifikanten Verbesserungen, welche die Mitglieder der WTO in Bezug auf den Marktzugang vor der dritten Konferenz der Vereinten Nationen über die am wenigsten entwickelten Länder (LDC-III), die im Mai 2001 in Brüssel stattgefunden hat, eingeführt haben. Wir verpflichten uns weiter dazu, zusätzliche Massnahmen in Betracht zu ziehen, durch die der Marktzugang für diese Länder schrittweise verbessert werden kann. Der Beitritt dieser Länder zur WTO bleibt für die Mitglieder der

1290

WTO prioritär. Wir vereinbaren, uns für die Vereinfachung und Beschleunigung der Beitrittsverhandlungen mit diesen Ländern einzusetzen. Wir erteilen dem Sekretariat die Weisung, die Priorität des Beitritts dieser Länder in den Jahresplänen für technische Unterstützung umzusetzen. Wir bekräftigen die an der LDC-III-Konferenz eingegangenen Verpflichtungen und vereinbaren, dass die WTO in der Erarbeitung ihres Arbeitsprogramms zu Gunsten dieser Länder die handelsbezogenen Elemente der in Brüssel an der LDC-III-Konferenz verabschiedeten Erklärung und des Aktionsprogramms, vereinbar mit dem WTO-Mandat, berücksichtigen sollte. Wir erteilen dem Unterausschuss für die am wenigsten entwickelten Länder die Weisung, ein solches Arbeitsprogramm zu erstellen und dem Generalrat an seiner ersten Versammlung des Jahres 2002 darüber Bericht zu erstatten.

43. Wir heissen den Integrierten Rahmen für handelsrelevante technische Unterstützung zu Gunsten der am wenigsten entwickelten Länder als funktionstüchtiges Modell für die Entwicklung des Handels dieser Länder gut. Wir laden die Entwicklungspartner eindringlich ein, ihre Beiträge an den speziellen Fonds für den Integrierten Rahmen und an ausserbudgetäre Fonds zu Gunsten von LDCs deutlich zu erhöhen. Wir laden die relevanten Organisationen eindringlich ein, in Koordination mit den Entwicklungspartnern die Möglichkeit, den Integrierten Rahmen auszubauen, zu prüfen, um Produktions- und Kapazitätsengpässe dieser Länder anzugehen, und das Modell nach der Evaluation des Integrierten Rahmens und des in einigen dieser Länder laufenden Pilotprogramms auf alle diese Länder auszuweiten. Wir bitten den Generaldirektor, nach Koordination mit den Vorsitzenden der anderen Organisationen, dem Generalrat im Dezember 2002 einen Zwischenbericht und an der fünften Ministerkonferenz einen vollständigen Bericht über alle Fragen in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder zu präsentieren.

Differenzierte Sonderbehandlung 44. Wir bekräftigen, dass die Bestimmungen zur differenzierten Sonderbehandlung einen integralen Bestandteil der Übereinkommen der WTO darstellen. Wir nehmen Kenntnis von den zur Funktionsweise der Übereinkommen vorgebrachten Bedenken bezüglich der Behebung der spezifischen Zwänge, denen die Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder
unterstehen. Diesbezüglich nehmen wir auch zur Kenntnis, dass einige Mitglieder ein Rahmenabkommen über die differenzierte Sonderbehandlung (WT/GC/W/442) vorgeschlagen haben. Wir vereinbaren, dass alle Bestimmungen zur differenzierten Sonderbehandlung überprüft werden mit dem Ziel, diese zu verstärken, zu präzisieren, effektiver und operationeller zu gestalten. Hierzu verabschieden wir das im Beschluss über Fragen und Bedenken bezüglich der Umsetzung genannte Arbeitsprogramm zur differenzierten Sonderbehandlung.

Organisation und Management des Arbeitsprogramms 45. Die gemäss der vorliegenden Erklärung zu führenden Verhandlungen sollen spätestens am 1. Januar 2005 abgeschlossen sein. Die fünfte Ministerkonferenz wird eine Bestandesaufnahme der in den Verhandlungen erfolgten Fortschritte vornehmen, die notwendige politische Ausrichtung geben und gegebenenfalls Entscheide fällen. Wenn die Resultate der Verhandlungen in allen diesen Bereichen feststehen, 1291

wird eine ausserordentliche Ministerkonferenz stattfinden, an der die Beschlüsse zur Verabschiedung und Umsetzung dieser Resultate gefasst werden.

46. Die Gesamtführung der Verhandlungen wird durch einen Ausschuss für Handelsverhandlungen unter der Verantwortung des Generalrates überwacht. Der Ausschuss für Handelsverhandlungen wird seine erste Sitzung spätestens am 31. Januar 2002 abhalten. Er wird gegebenenfalls angemessene Verhandlungsmechanismen definieren und die Fortschritte der Verhandlungen überwachen.

47. Mit Ausnahme der Verbesserungen und Klärungen der Vereinbarung über die Streitbeilegung werden die Führung und der Abschluss der Verhandlungen sowie die Inkraftsetzung ihrer Resultate als Teile einer einzigen Verpflichtung («single undertaking») betrachtet. Übereinkommen, die in den ersten Phasen der Verhandlungen abgeschlossen werden, können jedoch provisorisch oder definitiv in Kraft gesetzt werden. Diese ersten Übereinkommen sollen bei der Festlegung der allgemeinen Ausgewogenheit der Verhandlungsresultate mit berücksichtigt werden.

48. Die Verhandlungen stehen folgenden Teilnehmern offen: i)

allen Mitgliedern der WTO; und

ii)

den Staaten und eigenständigen Zollgebieten, die zur Zeit im Verfahren zum Beitritt zur WTO stehen sowie den Staaten, welche die Mitglieder an einer ordentlichen Versammlung des Allgemeinen Rats über ihre Absicht informieren, über Modalitäten ihres Beitritts zu verhandeln und für den Beitritt derer eine Arbeitsgruppe eingerichtet wird.

Die Beschlüsse bezüglich der Resultate der Verhandlungen werden ausschliesslich durch die Mitglieder der WTO gefasst.

49. Die Verhandlungen werden unter den Teilnehmern auf transparente Weise geführt, um die effektive Teilnahme aller zu erleichtern. Sie werden mit dem Ziel geführt, Vorteile für alle Teilnehmer zu sichern und eine umfassende Ausgewogenheit in den Verhandlungsresultaten zu erzielen.

50. Die Verhandlungen und die anderen Aspekte des Arbeitsprogramms sollen das Prinzip der differenzierten Sonderbehandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder in seiner vollen Tragweite berücksichtigen, wie es in den folgenden Dokumenten festgehalten ist: Teil IV des GATT 1994; Beschluss vom 28. November 1979 über die differenzierte und günstigere Behandlung, über die Gegenseitigkeit und die stärkere Teilnahme der Entwicklungsländer; Beschluss der Uruguay-Runde über die Massnahmen zu Gunsten der am wenigsten entwickelten Länder; sowie alle anderen relevanten Bestimmungen der WTO.

51. Der Ausschuss für Handel und Entwicklung und der Ausschuss für Handel und Umwelt werden beide im Rahmen ihres jeweiligen Mandats als Rahmen für die Definition und Diskussion der Aspekte der Verhandlungen, die sich auf Entwicklung und Umwelt beziehen, dienen, um zum Erreichen des Ziels einer angemessenen Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

52. Die Elemente des Arbeitsprogramms, die keine Verhandlungen mit sich bringen, geniessen ebenfalls hohe Priorität. Diese Aspekte werden unter der Gesamtaufsicht des Generalrates behandelt, der an der fünften Ministerkonferenz über die erfolgten Fortschritte berichten wird.

1292

Übersetzung2

9.1.3

Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und der öffentlichen Gesundheit Verabschiedet am 14. November 2001

1. Wir anerkennen den Ernst der Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die zahlreiche Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder kennen, insbesondere die Probleme, welche mit HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und anderen Epidemien zusammenhängen.

2. Wir unterstreichen die Notwendigkeit, dass das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Übereinkommen) Teil der breiteren nationalen und internationalen Anstrengung zur Lösung dieser Probleme sein muss.

3. Wir anerkennen, dass der Schutz des geistigen Eigentums für die Entwicklung neuer Medikamente wichtig ist. Wir anerkennen auch die Besorgnis bezüglich der Auswirkungen dieses Schutzes auf die Preise.

4. Wir stimmen überein, dass das TRIPS-Übereinkommen die Mitglieder nicht hindert und nicht hindern soll, Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen. Folglich halten wir unter Bestätigung unserer Verpflichtung gegenüber des TRIPS-Übereinkommen fest, dass besagtes Übereinkommen in einer Weise interpretiert und umgesetzt werden kann und soll, welche das Recht der WTO Mitglieder berücksichtigt, die öffentliche Gesundheit zu schützen und insbesondere den Zugang aller zu Medikamenten zu fördern.

In diesem Zusammenhang bekräftigen wir das Recht der WTO-Mitglieder, die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens vollständig zu nutzen, welche in diesem Sinne Flexibilität vorsehen.

5. Folglich und in Anbetracht des obigen Paragrafen 4 anerkennen wir, unter Beibehaltung unserer im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen, dass diese Flexibilität folgende Elemente beinhaltet:

2

a)

In der Anwendung der gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts soll jede Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens im Lichte des Gegenstands und des Ziels des Abkommens gelesen werden, wie sie insbesondere in den Zielen und Prinzipien dieses Abkommens festgehalten sind.

b)

Jedes Mitglied hat das Recht, Zwangslizenzen zu erteilen und die Freiheit, die Gründe festzulegen, auf Grund welcher solche Lizenzen erteilt werden.

c)

Jedes Mitglied hat das Recht, festzulegen, was einen nationalen Notstand oder einen anderen Umstand von äusserster Dringlichkeit darstellt, wobei feststeht, dass Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einschliesslich der Krisen im Zusammenhang mit HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria oder

Übersetzung des englischen und französischen Originaltextes.

1293

anderen Epidemien, einen nationalen Notstand oder andere Umstände von äusserster Dringlichkeit darstellen können.

d)

Die Auswirkung der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens, die sich auf die Erschöpfung von geistigen Eigentumsrechten beziehen, besteht darin, dass jedes Mitglied frei ist, ohne Widerspruch sein eigenes Regime der Erschöpfung festzulegen, unter Vorbehalt der Bestimmungen bezüglich Meistbegünstigung und Inländerbehandlung in den Artikeln 3 und 4.

6. Wir anerkennen, dass WTO-Mitglieder, die über ungenügende Produktionskapazitäten im pharmazeutischen Bereich verfügen oder keine solche besitzen, Schwierigkeiten haben könnten, Zwangslizenzen im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens effektiv zu nutzen. Wir erteilen dem TRIPS-Rat die Weisung, für dieses Problem eine rasche Lösung zu finden und darüber dem Generalrat vor Ende 2002 Bericht zu erstatten.

7. Wir bekräftigen die Verpflichtung der entwickelten Mitgliedländer, für ihre Unternehmen und Institutionen Anreize zu schaffen, um den Technologietransfer in die am wenigsten entwickelten Mitgliedländer in Übereinstimmung mit Artikel 66 Absatz 2 zu fördern und voranzutreiben. Wir vereinbaren auch, dass die am wenigsten entwickelten Mitgliedländer in Bezug auf pharmazeutische Produkte nicht verpflichtet sein werden, vor dem 1. Januar 2016 die Abschnitte 5 und 7 des Teils II des TRIPS-Übereinkommens umzusetzen und anzuwenden oder die in diesen Abschnitten vorgesehenen Rechte durchzusetzen, und dies ohne Beeinträchtigung des Rechts der am wenigsten entwickelten Mitgliedländer, weitere Erstreckungen der Übergangsfristen zu verlangen, wie in Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehen. Wir erteilen dem TRIPS-Rat die Weisung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um dies gemäss Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens umzusetzen.

1294

9.1.4

Bewilligungspflichtige Versandkontrollen in der Schweiz im Auftrag ausländischer Staaten

Die im Zusammenhang mit dem WTO-Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (SR 0.632.20, Anhang 1A.10) erlassene Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Durchführung von Versandkontrollen (SR 946.202.8) regelt die Zulassung, Durchführung und Überwachung solcher Kontrollen (v.a. Überprüfung der Qualität, der Menge und des Preises) im Auftrag ausländischer Staaten durch spezialisierte Versandkontrollgesellschaften in der Schweiz. Solche Gesellschaften benötigen pro Auftragsland eine Bewilligung des EVD.

Nach Artikel 15 der Verordnung ist jährlich eine Liste zu veröffentlichen, in welcher die Versandkontrollstellen, die über eine Bewilligung zur Vornahme von Versandkontrollen in der Schweiz verfügen, sowie die Länder, auf die sich die Bewilligung bezieht, aufgeführt sind.

Zurzeit verfügen fünf Kontrollgesellschaften über solche Bewilligungen. Es sind dies die Société Générale de Surveillance S.A. in Genf (SGS), die Cotecna Inspection S.A. in Genf (Cotecna), das Bureau Véritas/BIVAC (Switzerland) AG in Weiningen (Véritas), die Inspectorate (Suisse) S.A. in Prilly (Inspectorate) sowie die Intertek Testing Services Switzerland Ltd in Attiswil (ITS). Die entsprechenden Bewilligungen beziehen sich auf 39 Staaten, von denen acht nicht der WTO angehören. Nachfolgend sind die betreffenden Staaten und Versandkontrollstellen in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet3; das Stichdatum ist der 30. November 20014.

Land und WTO-Status (*) = Nichtmitglied

Kontrollstelle(n)

Bewilligung gültig seit:

Äthiopien (*) Angola Argentinien

SGS SGS SGS Véritas ITS ITS Véritas Véritas SGS Inspectorate SGS SGS

01.10.1999 08.12.1997 18.11.1997 18.11.1997 27.03.2001 07.06.2000 06.05.1998 21.06.2000 01.09.1996 01.09.1996 01.09.1996 01.09.1996

Bangladesh Belarus (*) Benin Bolivien Burkina Faso Burundi 3 4

Auf der Liste können auch Bewilligungen aufgeführt sein für Kontrollmandate, die sistiert, aber nicht beendet sind, und somit wieder operabel werden können.

Diese Liste findet sich auch auf Internetseite (http://www.seco.admin.ch; klicken auf «Aussenwirtschaftspolitik», dann auf «Exporte/Importe», dann auf «Exporte in Entwicklungs- und Transitionsländer» und schliesslich auf «Vorversandkontrollen»).

1295

Land und WTO-Status (*) = Nichtmitglied

Kontrollstelle(n)

Bewilligung gültig seit:

Côte d'Ivoire

Cotecna Véritas Cotecna SGS Cotecna Véritas ITS ITS SGS SGS Véritas SGS SGS ITS Cotecna Véritas SGS Véritas Véritas SGS SGS SGS SGS ITS Cotecna SGS SGS Cotecna Véritas SGS Cotecna Véritas Cotecna SGS Cotecna ITS ITS SGS SGS

15.09.2000 15.09.2000 15.08.1996 01.09.1996 01.09.1996 01.09.1996 27.03.2001 15.02.2001 01.09.1996 01.03.2000 06.03.2001 28.09.2000 01.09.1996 15.02.2001 15.08.1996 21.06.2000 08.12.1997 08.12.1997 01.09.1996 01.09.1996 01.09.1996 01.09.1996 02.11.2000 27.03.2001 08.12.1997 01.09.1999 01.09.1996 01.09.1996 01.09.1996 01.09.1996 22.08.2001 01.09.1996 18.02.1999 01.04.1999 01.09.1996 27.03.2001 07.06.2000 10.04.2001 01.09.1996

Djibouti Ecuador

Georgien Guinea Iran (*) Kambodscha (*) Kamerum Kenia Komoren (*) Kongo (Brazzaville) Kongo (Kinshasa) Liberia (*) Madagaskar Malawi Mali Mauretanien Moldau (*) Mosambik Niger Nigeria Peru Rwanda Senegal Sierra Leone Tansania (ohne Sansibar) Tansania (nur Sansibar) Togo Uganda Usbekistan (*) Zentralafrikanische Republik

1296

9.2

Beilagen 9.2.1­9.2.8 Teil II:

Beilagen nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Aussenwirtschaftsgesetzes (zur Genehmigung)

1297