Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022, beschliesst:

Art. 1 1

Das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll Nr. 2 zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.» 3

Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2

SR 101 BBl 2002 3135

2002-0319

3143