Bundesbeschluss Entwurf über die Aufstockung und Verlängerung des Rahmenkredites für die Zusammenarbeit mit Osteuropa vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 24. März 19952 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 14. November 20013, beschliesst:

Art. 1 1 Für die Unterstützung von Aktionen zu Gunsten des Transformationsprozesses in Osteuropa und in den Staaten der GUS (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten) wird der Rahmenkredit von 900 Millionen Franken gemäss Bundesbeschluss vom 8. März 19994 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS um 500 Millionen Franken aufgestockt und dessen Laufzeit um zwei Jahre bis mindestens Ende 2004 verlängert.

2 Durch die Aufstockung des Rahmenkredits wird auch zusätzliches Personal finanziert, das zeitlich befristet für die Durchführung der Aufgaben in der Zentrale benötigt wird.

3

Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

11703

1 2 3 4

SR 101 SR 974.1 BBl 2002 1829 BBl 1999 2585

1868

2001-2518