Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 20023, beschliesst:

1. Abschnitt: Grundsatz Art. 1 1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.

2 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften oder Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen Art. 2

Empfänger

1

Die Finanzhilfen können an Kindertagesstätten, an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien und an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ausgerichtet werden.

2 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.

Art. 3

Voraussetzungen

1

Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden:

1 2 3

SR 101 BBl 2002 4219 BBl 2002 4262

4258

2002-0609

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG

a.

die als juristische Personen organisiert und nicht gewinnorientiert sind, oder die von der öffentlichen Hand getragen sind;

b.

deren langfristige Finanzierung gewährleistet ist; und

c.

welche Qualitätsanforderungen genügen.

2

Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für: a.

die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oder

b.

die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.

Art. 4

Verfügbare Mittel

1

Die Bundesversammlung beschliesst die für die Finanzhilfen nötigen Mittel in der Form eines mehrjährigen Verpflichtungskredits.

2 Aufwand und Personal für den Vollzug werden aus den Mitteln nach Absatz 1 finanziert.

3

Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei wird den regionalen Verhältnissen Rechnung getragen.

Art. 5

Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1

Die Finanzhilfen decken höchstens einen Drittel der Investitions- und Betriebskosten 2

Sie werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet.

3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz Art. 6

Beitragsgesuch und Entscheid

1

Die Gesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) einzureichen.

2

Gesuche gemäss Art. 3 Abs. 2 sind ebenfalls beim Bundesamt einzureichen.

3

Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der zuständigen Behörde des Kantons.

Art. 7

Rechtsschutz

1

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Die Beschwerde an den Bundesrat ist ausgeschlossen.

4259

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 8

Vollzug und Evaluation

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der zuständigen Fachorganisationen.

2

Die Auswirkung dieses Gesetzes wird regelmässig evaluiert.

Art. 9

Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es gilt während der Dauer von zehn Jahren.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheitsantrag (Fattebert, Bortoluzzi, Dunant, Triponez) Nicht eintreten

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