Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003

Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. April 20021, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert: Art. 73 Abs. 3 3

Bund und Kantone regulieren nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die sie haften. Sie teilen der Auskunftsstelle (Art. 79a) mit, welche Stellen für die Schadenregulierung zuständig sind.

Art. 74 Nationales Versicherungsbüro

1

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.

2

1 2

Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben: a.

Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht.

b.

Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a.

c.

Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.

BBl 2002 4397 SR 741.01

2002-2216

6563

Strassenverkehrsgesetz

3

Der Bundesrat regelt: a.

die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung;

b.

die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.

4 Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.

Art. 76 Nationaler Garantiefonds

1

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.

2

3

Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben: a.

Er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht;

b.

Er deckt die Haftung für Schäden, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist;

c.

Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d.

Der Bundesrat regelt: a.

die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 2;

b.

einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden;

c.

die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds.

4

Im Falle von Absatz 2 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.

5

6564

Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 2 Buchstabe a: a.

den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers strittig ist;

b.

die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.

Strassenverkehrsgesetz

6

Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Geschädigten ein.

Art. 76a Abs. 1

1

Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Artikeln 74, 76, 79a und 79d bestimmt ist.

Art. 76b

1 Geschädigte haben ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das NaGemeinsame Bestimmungen für das Nationale tionale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds.

Versicherungs2 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds büro und den Nationalen stehen unter der Aufsicht des Bundesamtes für Strassen.

Garantiefonds 3 Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des

Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

4

Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können: a.

ihre Mitglieder oder Dritte mit der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben betrauen und einen geschäftsführenden Versicherer bezeichnen;

b.

mit anderen nationalen Versicherungsbüros und nationalen Garantiefonds sowie mit ausländischen Stellen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen, Vereinbarungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs und über den Schutz von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr abschliessen.

5

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds betreffend: a.

Schadendeckung im In- und Ausland;

b.

Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und des Verkehrsopferschutzes im grenzüberschreitenden Verkehr.

Art. 79 Aufgehoben

6565

Strassenverkehrsgesetz

Art. 79a Auskunftsstelle

1

Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.

2

Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind.

3

Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Art. 79b

Schadenregulierungsbeauftragte

1

In der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Sie übermitteln dessen Namen und Adresse den Auskunftsstellen dieser Staaten und der Auskunftsstelle nach Artikel 79a.

2

Der Bundesrat kann die Versicherungseinrichtungen nach Absatz 1 zur Ernennung von Schadenregulierungsbeauftragten in weiteren Staaten verpflichten.

3

Schadenregulierungsbeauftragte sind natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Tätigkeitsstaat Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Staat vertreten. Sie bearbeiten und regulieren nach Artikel 79c Haftpflichtansprüche, die Geschädigte mit Wohnsitz in ihrem Tätigkeitsstaat gegen die von ihnen vertretene Versicherungseinrichtung erheben.

4

Sie müssen: a.

in ihrem Tätigkeitsstaat domiziliert sein;

b.

über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Versicherungseinrichtung gegenüber Geschädigten zu vertreten und deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen;

c.

in der Lage sein, die Fälle in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen ihrer Tätigkeitsstaaten zu bearbeiten.

5

Sie können auf Rechnung einer oder mehrerer Versicherungseinrichtungen tätig sein.

Art. 79c Schadenregulierung

6566

1

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Bund und die Kantone für ihre Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate:

Strassenverkehrsgesetz

a.

ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist;

b.

eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.

2

Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle.

3

Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.

Art. 79d Entschädigungsstelle

1

Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn: a.

die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 79c nicht nachgekommen ist;

b.

der leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat;

c.

sie in einem ausländischen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der grünen Karte beigetreten ist, durch ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann.

2

Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person: a.

im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oder

b.

einen Schadenersatzanspruch direkt an den ausländischen Versicherer gerichtet und dieser innert dreier Monate eine begründete Antwort erteilt hat.

Art. 79e Reziprozität

1

Die Artikel 79a, 79b, 79c und 79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.

2

Das Bundesamt für Privatversicherungen veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.

6567

Strassenverkehrsgesetz

Art. 104a3 Abs. 2 Bst. c, 3, 5 Bst. c, 6 Bst. f 2

Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: c.

Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung;

3

Das Register enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge, die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten der Halter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.

5

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen: c.

6

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: f.

3

das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Organisationen;

AS 2000 2795 3111. Fassung der Änderung vom 18. Juni 1999 des Strassenverkehrsgesetzes (Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer); noch nicht in Kraft.

6568

Strassenverkehrsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 4. Oktober 2002

Ständerat, 4. Oktober 2002

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 20024 Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003

4

BBl 2002 6563

6569