Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe vom 7. August 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 20. Februar 2002 für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1 Die

Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstadt), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Natursteinen Handel treiben, sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen. Ausgenommen sind:

a. reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten; b. Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohnund Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (inbegriffen Lehrlinge und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausge-nommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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2002-1612

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmorund Granitgewerbe.BRB

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung des Vollzugskostenbeitrages (Art. 25) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2002 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 10.0 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2002 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2004.

7. August 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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