Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer

Entwurf

(Kulturgütertransfergesetz, KGTG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1, in Ausführung der UNESCO-Konvention vom 14. November 19702 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20013, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Zweck

1

Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz.

2 Mit diesem Gesetz will der Bund einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leisten und Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindern.

Art. 2

Begriffe

1

Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört.

2

Als Kulturgut im engeren Sinn gelten: a.

archäologische und paläontologische Bodenfunde;

b.

Bestandteile von Denkmälern, sakralen und profanen Bauwerken oder archäologischen Stätten;

c.

Objekte von ethnologischer oder kultischer Bedeutung sowie sakrale Gegenstände;

d.

Archivgut.

1 2 3

622

SR 101 BBl 2002 635 BBl 2002 535 2000-1408

Kulturgütertransfergesetz

3

Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören.

4

Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben.

5 Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 19 bezeichneten Aufgaben zuständig ist.

6 Als rechtswidrige Einfuhr gilt eine Einfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt.

2. Abschnitt: Kulturgüterverzeichnisse Art. 3

Bundesverzeichnis

1

Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen.

2

Die Eintragung bewirkt, dass: a.

das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann;

b.

der Herausgabeanspruch nicht verjährt;

c.

die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist.

3

Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern: a.

das Kulturgut seine wesentliche Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat;

b.

die Zusammenführung zu Gunsten eines Ensembles dafür spricht;

c.

der Bund sein Eigentum am Kulturgut verliert oder darauf verzichtet.

4

Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es.

Art. 4

Verzeichnisse der Kantone

Zur Vereinfachung der Kontrolle an der Grenze können die Kantone, welche die Ausfuhr der Kulturgüter auf ihrem Gebiet regeln, allfällige Verzeichnisse ihrer Kulturgüter mit der Datenbank des Bundes verbinden.

623

Kulturgütertransfergesetz

3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr Art. 5

Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis eingetragenes Kulturgut

1

Wer Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

das Kulturgut vorübergehend ausgeführt wird; und

b.

die Ausfuhr zum Zweck der Forschung, Konservierung, Ausstellung oder aus ähnlichen Gründen erfolgt.

Art. 6

Rückführungsansprüche der Schweiz

1

Wurde Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, rechtswidrig aus der Schweiz ausgeführt, so macht der Bundesrat gegenüber anderen Vertragsstaaten Rückführungsansprüche geltend. Anfallende Entschädigungen und Kosten gehen zu Lasten des Bundes.

2 Wurde Kulturgut, das in einem kantonalen Verzeichnis erfasst ist, rechtswidrig aus der Schweiz ausgeführt, so macht der Bundesrat auf Antrag des Kantons gegenüber anderen Vertragsstaaten Rückführungsansprüche geltend. Anfallende Entschädigungen und Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Kantons.

Art. 7

Vereinbarungen

1

Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen).

2

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: a.

der Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut im engeren Sinn nach Artikel 2 Absatz 2 sein;

b.

das Kulturgut muss zum kulturellen Erbe des jeweiligen Vertragsstaats gehören;

c.

das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und

d.

der Vertragsstaat muss Gegenrecht garantieren.

Art. 8

Befristete Massnahmen

1

Um das kulturelle Erbe eines Staates, das wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdet ist, vor Schaden zu bewahren, kann der Bundesrat: a.

624

die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgut an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten;

Kulturgütertransfergesetz

b.

2

sich an gemeinsamen internationalen Aktionen im Sinne von Artikel 9 der UNESCO-Konvention 1970 beteiligen.

Die Massnahmen sind zu befristen.

Art. 9

Rückführungsklagen anderer Staaten

1

Wer ein Kulturgut besitzt, das rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, kann vom Staat, aus dem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist, auf Rückführung verklagt werden.

2 Das Gericht kann den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis das Kulturgut bei einer Rückführung nicht mehr gefährdet ist.

3

Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt der klagende Staat.

4

Die Rückführungsklage des Staats verjährt ein Jahr, nachdem seine Behörden Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre, nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist.

5

Wer das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, hat im Zeitpunkt der Rückführung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die sich am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts orientiert.

6

Die Entschädigung ist vom klagenden Staat zu entrichten. Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurückgeben muss, ein Retentionsrecht an diesem.

4. Abschnitt: Rückgabegarantie Art. 10

Antrag

Wird Kulturgut aus einem Museum oder einer anderen kulturellen Einrichtung eines Vertragsstaates für eine Ausstellung an ein Museum oder eine andere kulturelle Einrichtung in der Schweiz vorübergehend ausgeliehen, so kann die leihnehmende Institution bei der Fachstelle beantragen, dass diese der leihgebenden Institution eine Rückgabegarantie für die im Leihvertrag vereinbarte Ausstellungsdauer erteilt.

Art. 11

Veröffentlichung und Einspracheverfahren

1

Der Antrag wird im Bundesblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält eine genaue Beschreibung des Kulturguts und seiner Herkunft.

2

Erfüllt der Antrag die Bedingungen für die Erteilung einer Rückgabegarantie offensichtlich nicht, so wird er nicht veröffentlicht und abgelehnt.

625

Kulturgütertransfergesetz

3 Wer nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 Partei ist, kann innert 30 Tagen bei der Fachstelle schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung.

4

Wer keine Einsprache erhoben hat, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 12

Erteilung

1

Die Fachstelle entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Rückgabegarantie.

2

Die Rückgabegarantie kann erteilt werden, wenn:

3

a.

niemand mit Einsprache einen Eigentumstitel am Kulturgut geltend gemacht hat;

b.

die Einfuhr des Kulturguts nicht rechtswidrig ist;

c.

im Leihvertrag vereinbart ist, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung in den Vertragsstaat zurückkehrt, aus dem es entliehen worden ist.

Der Bundesrat kann zusätzliche Voraussetzungen festlegen.

Art. 13

Wirkung

Die Rückgabegarantie bewirkt, dass Private und Behörden keine Rechtsansprüche auf das Kulturgut geltend machen können, solange sich das Kulturgut in der Schweiz befindet.

5. Abschnitt: Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes Art. 14 1

Der Bund kann Finanzhilfen gewähren: a.

Museen oder ähnlichen Institutionen in der Schweiz für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung und konservatorische Betreuung von Kulturgütern, die Teil des kulturellen Erbes anderer Staaten sind und die dort wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdet sind;

b.

für Projekte zur Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes in andern Vertragsstaaten.

2

Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe a können nur ausgerichtet werden, wenn die treuhänderische Aufbewahrung:

3

a.

im Einvernehmen mit den Behörden des anderen Staates stattfindet; oder

b.

unter der Schirmherrschaft der UNESCO oder einer anderen internationalen Organisation zum Schutz von Kulturgut steht.

Finanzhilfen werden vom Bundesamt für Kultur zugesprochen.

4

626

SR 172.021

Kulturgütertransfergesetz

6. Abschnitt: Übertragung von Kulturgut Art. 15 1

Übertragung an Institutionen des Bundes

Institutionen des Bundes dürfen keine Kulturgüter erwerben oder ausstellen, die: a.

gestohlen worden sind, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig ausgegraben worden sind;

b.

Teil des kulturellen Erbes eines Staates sind und rechtswidrig aus diesem ausgeführt worden sind.

2

Die Institutionen des Bundes, denen solche Güter angeboten werden, benachrichtigen unverzüglich die Fachstelle.

Art. 16

Übertragung im Kunsthandel und im Auktionswesen

1

Im Kunsthandel und im Auktionswesen darf Kulturgut nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass das Kulturgut: a.

nicht gestohlen worden ist, nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen ist und nicht rechtswidrig ausgegraben worden ist;

b.

nicht rechtswidrig eingeführt worden ist.

2

Die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen unterrichten ihre Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen.

Art. 17

Aufzeichnungspflicht

1

Die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet, über die Beschaffung von Kulturgut im engeren Sinn Buch zu führen.

2

Aufzuzeichnen sind: a.

der Ursprung des Kulturguts;

b.

der Name und die Adresse der einliefernden Person oder der Verkäuferin oder des Verkäufers;

c.

die Beschreibung des Kulturguts; und

d.

der Ankaufspreis des Kulturguts.

3

Die Aufzeichnungen und Belege sind während 30 Jahren aufzubewahren. Artikel 962 Absätze 2­4 des Obligationenrechts5 gilt sinngemäss.

5

SR 220

627

Kulturgütertransfergesetz

Art. 18

Auskunftspflicht und Kontrolle

1

Die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet, den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden alle nötigen Auskünfte zu erteilen.

2

Die Zoll- und Strafverfolgungsbehörden sind befugt, die Geschäftsräume und Lager der im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen während der üblichen Arbeitszeiten ohne Voranmeldung zu besichtigen. Sie können die einschlägigen Unterlagen einsehen und wenn nötig sicherstellen.

7. Abschnitt: Behörden Art. 19

Fachstelle

Für den Vollzug dieses Gesetzes bezeichnet der Bund eine Fachstelle, die namentlich folgende Aufgaben übernimmt: a.

sie berät und unterstützt die Bundesbehörden in Fragen des Kulturgütertransfers und koordiniert die Arbeiten;

b.

sie berät die kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgütertransfers und arbeitet mit ihnen zusammen;

c.

sie vertritt die Schweiz gegenüber ausländischen Behörden in Fragen des Kulturgütertransfers;

d.

sie arbeitet mit den Behörden anderer Staaten zusammen, um deren kulturelles Erbe zu sichern;

e.

sie erteilt den im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sowie weiteren interessierten Kreisen Auskünfte in Fragen des Kulturgütertransfers;

f.

sie führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es (Art. 3);

g.

sie erteilt Rückgabegarantien (Art. 10­13).

Art. 20 1

Zoll

Die Zollbehörden kontrollieren den Kulturgütertransfer an der Grenze.

2

Sie sind ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurückzubehalten und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.

3

Die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern gilt als Einfuhr.

628

Kulturgütertransfergesetz

Art. 21

Strafverfolgungsbehörden

1

Besteht der Verdacht, dass Kulturgut gestohlen worden ist, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen ist oder rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, so ordnen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seine Beschlagnahme an.

2

Jede Beschlagnahme muss unverzüglich der Fachstelle gemeldet werden.

8. Abschnitt: Amts- und Rechtshilfe Art. 22

Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden alle Daten bekannt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

Art. 23

Internationale Amts- und Rechtshilfe

1

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, sofern: a.

dies zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist; und

b.

die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

2

Sie können ausländische Behörden um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über: a.

Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfängerinnen und Empfänger von Kulturgütern;

b.

Personen, die an der Lieferung oder Vermittlung von Kulturgütern beteiligt sind;

c.

die finanzielle Abwicklung der Transaktionen.

3

Die Bundesbehörden können die Daten nach Absatz 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat: a.

Gegenrecht hält;

b.

zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach diesem Gesetz bearbeitet werden; und

c.

zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre; die betroffene Verwaltung des Bundes entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz, ob die Rechtshilfe in Strafsachen möglich ist.

629

Kulturgütertransfergesetz

4

Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz kann den zuständigen ausländischen Behörden Rechtshilfe geleistet werden. Solche Widerhandlungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 19816 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

9. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 24

Vergehen

1

Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a.

gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt;

b.

sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches7 aneignet;

c.

Kulturgüter rechtswidrig einführt oder bei der Ein- oder Durchfuhr unrichtig deklariert;

d.

im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter rechtswidrig ausführt oder bei der Ausfuhr unrichtig deklariert;

e.

die Aufzeichnungspflicht verletzt (Art. 17).

2

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

3 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Busse bis zu 200 000 Franken.

Art. 25

Übertretungen

1

Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer im Kunsthandel oder Auktionswesen: a.

die Sorgfalts- und Informationspflichten bei der Übertragung von Kulturgütern missachtet (Art. 16);

b.

der Auskunftspflicht nicht nachkommt oder die Kontrolle vereitelt (Art. 18).

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

In leichten Fällen kann von der Bestrafung abgesehen werden.

6 7

630

SR 351.1 SR 210

Kulturgütertransfergesetz

Art. 26

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 27

Strafverfolgung

Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlungen nach diesem Gesetz sind die Kantone zuständig.

Art. 28

Einziehung von Kulturgütern und Vermögenswerten

1

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der Kulturgüter und Vermögenswerte, die Gegenstand einer Widerhandlung gegen dieses Gesetz sind, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung besteht.

2

Die eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund. Der Bundesrat regelt ihre Verwendung. Er berücksichtigt dabei die Ziele dieses Gesetzes.

Art. 29

Mitteilungspflicht

Die Zollbehörden und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Fachstelle mitzuteilen.

10. Abschnitt: Rechtsmittel und Datenschutz Art. 30 1

Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Die Bearbeitung der Personendaten richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 31

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

8

SR 313.0

631

Kulturgütertransfergesetz

Art. 32

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Zivilgesetzbuch9 Art. 724 Abs. 1 und 1bis (neu) 1

Herrenlose Naturkörper oder Altertümer sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.

1bis

Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.

Art. 728 Abs. 1bis (neu) 1bis

Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungsfrist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...10 über den internationalen Kulturgütertransfer 30 Jahre.

Art. 934 Abs. 1bis (neu) 1bis

Das Rückforderungsrecht für gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...11 über den internationalen Kulturgütertransfer verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.

2. Obligationenrecht12 Art. 196bis (neu) c. Bei Kulturgütern

9 10 11 12 13

632

Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom...13 über den internationalen Kulturgütertransfer verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.

SR 210 SR ...; AS ... (BBl 2002 622) SR ...; AS ... (BBl 2002 622) SR 220 SR ...; AS ... (BBl 2002 622)

Kulturgütertransfergesetz

Art. 210 Abs. 1bis (neu) 1bis

Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...14 über den internationalen Kulturgütertransfer verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.

3. Bundesgesetz vom 1. Juli 196615 über den Natur- und Heimatschutz Art. 24 Abs. 1 Bst. c 1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer (Art. 724 Abs. 1 ZGB16) zerstört oder schwer beschädigt;

c.

4. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198717 über das Internationale Privatrecht Art. 98a (neu) 3. Kulturgut

Art. 33

Für Klagen auf Rückführung von Kulturgut nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom ...18 über den internationalen Kulturgütertransfer ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem das Kulturgut sich befindet, zuständig.

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11682

14 15 16 17 18

SR ...; AS ... (BBl 2002 622) SR 451 SR 210 SR 291 SR ...; AS ... (BBl 2002 622)

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