Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit für Massnahmen zur zivilen Konfliktbearbeitung und Menschenrechtsförderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom ... 2 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 20023, beschliesst:
Art. 1 1
Für die zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechtsförderung wird ein Rahmenkredit von 240 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren bewilligt. Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2004.
2
Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.
Art. 2 Zu Lasten der Kreditrubrik 201.3600.149 kann externes Personal finanziert werden, das für die Durchführung der Massnahmen zur zivilen Konfliktbearbeitung und Menschenrechtsförderung erforderlich ist.
Art. 3 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2 3
SR 101 SR ...; AS ... (BBl 2002 7622) BBl 2002 7975
2002-1662
8059