Bundesbeschluss über die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration in den Jahren 2003­2006 vom 6. Juni 2002 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19832 über die Forschung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 20013, beschliesst:

Art. 1 1 Für die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz am Sechsten Rahmenprogramm der EU im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration und an EURATOM wird für die Jahre 2003­2006 ein Verpflichtungskredit von 835 Millionen Franken bewilligt.

2 Sollten die Finanzierungsbestimmungen des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit nach dem 1. Januar 2003 in Kraft treten, beantragt der Bundesrat dem Parlament (mit der Botschaft über den Nachtrag I zum jeweiligen Voranschlag) die Kürzung des Verpflichtungskredites für die Beteiligung am 6. Forschungsrahmenprogramm um die Differenz zwischen dem Beitrag, den die Schweiz den Europäischen Gemeinschaften für die Vollbeteiligung hätte entrichten müssen und dem Betrag, den die Schweiz aufbringen muss, um die «projektweise» Beteiligung zu finanzieren. Im Weiteren sperrt der Bundesrat den Voranschlagskredit des betreffenden Jahres um den Betrag, der sich aus der Verschiebung des Inkrafttretens der Finanzierungsbestimmungen ergibt.

Art. 2 Für die Finanzierung der Begleitmassnahmen wird für die Jahre 2003­2006 ein Verpflichtungskredit von 34 Millionen Franken bewilligt.

1 2 3

SR 101 SR 420.1 BBl 2002 1077

5246

2001-2217

Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration in den Jahren 2003­2006. BB

Art. 3 Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum 31. Dezember 2007 eingegangen werden.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 20. März 2002

Nationalrat, 6. Juni 2002

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

5247