Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 19. Juli 2001 gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9 Absatz 4, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen «Zwangsmassnahmen in der Psychiatrie und durch Sozialbehörden im Zeitraum von 1870­1970» betreffend Gesuch vom 25. Mai 2001 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: Bewilligungsnehmer a.

Frau Dr. phil. Marietta Meier, Forschungsstelle für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Universität Zürich, wird als verantwortliche Projektleiterin unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Sie wird überdies auf die ihr gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht aufmerksam gemacht.

b.

Herrn Prof. Dr. phil. Jakob Tanner, Frau lic. phil. Gisela Hürlimann, Frau cand. phil. Brigitta Bernet, Herrn Patrick Kammerer (alle Forschungsstelle für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Universität Zürich) sowie Herrn Prof. em. Klaus Ernst werden unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Sie müssen eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a.

Sämtlichen in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ehem. Burghölzli) und der Psychiatrischen Klinik Rheinau tätigen Ärztinnen und Ärzten sowie deren Hilfspersonen wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer 1 Einblick in die Krankengeschichten inklusive psychiatrische Gutachten und den dazugehörenden Karteien von Patientinnen und Patienten zu gewähren, bei denen in der Zeit von 1870 bis 1970 Zwangsmassnahmen durchgeführt worden sind und die in dem Zusammenhang in den genannten Kliniken behandelt worden sind. Diese Dokumentationen befinden sich heute im Staatsarchiv des Kantons Zürich. Der Zweck,

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dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

b.

Mit der Bewilligua. ngserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Forschungsprojekt «Zwangsmassnahmen in der Psychiatrie und durch Sozialbehörden in der Zeit von 1870 bis 1970» dienen.

Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist die Projektleiterin, Frau Dr. phil.

Marietta Meier, verantwortlich.

Auflagen a.

Frau Dr. phil. Marietta Meier, Frau lic. phil. Gisela Hürlimann, Frau cand.

phil. Brigitta Bernet werden Einsicht nehmen in die Krankengeschichten (inklusive psychiatrische Gutachten) und dazugehörende Karteien von ungefähr zehntausend Patienten und Patientinnen, an denen Zwangsmassnahmen verübt wurden. Sie erheben daraus Daten und erfassen sie mittels Notebook. Angesichts der grossen Anzahl der Dokumentationen erscheint eine vollständige elektronische Übertragung zu aufwändig. Sie stellen daher auch Kopien her. Sie haben demnach sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Einsicht weder in die nicht-anonymisierten Krankendokumentationen noch in die daraus hergestellten Kopien nehmen.

b.

Der Zugang auf nicht anonymisierte Daten ist auf die am Projekt beteiligten genannten Personen sowie auf Herrn Prof. Dr. phil. Jakob Tanner, Herrn Prof. em. Dr. med. Klaus Ernst und Herrn Patrick Kammerer zu beschränken.

c.

Die Gesuchsteller haben die Angaben sobald als möglich zu anonymisieren.

Darüberhinaus ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Angaben klar getrennt von den anonymisierten Angaben aufbewahrt werden.

d.

Beim für die elektronische Erfassung verwendeten Rechner ist sicherzustellen, dass es sich um ein sogenanntes stand-alone System handelt, das nicht vernetzt ist.

e.

Weiter werden die Bewilligungsnehmer verpflichtet, die Ärzteschaft der Pschiatrischen Universitätsklinik Zürich (ehem. Burghölzli) sowie diejenigen der Psychiatrischen Klinik Rheinau schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten so bald als möglich, d.h. vor Beginn der Forschungstätigkeit, zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwer4661

de erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

16. Juli 2002

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Vizepräsident: Prof. Dr. med. Rudolf Bruppacher

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